Ausgegeben am 2.5. 1963
NG
RG
° Berlin
Dienstblatt des $Ehtuts von Be+Hlin
Teil V Gesundheitswesen
| V/1963 |
Seite 29.
Nr. 21
Inhalt:
Nr. 21
Ergänzung zu den Verwaltungsvorschriften über bakteriologische Schlußuntersuchungen nach
Erkrankungen an Typhus abdominalis, Paratyphus A und B und Ruhr .......-
Verwaltungsvorschriften über die Zusammenarbeit der Abteilungen Bau- und Wohnungswesen -
Wohnungsämter; Bauaufsichtsämter — mit den Abteilungen Gesundheitswesen — Gesundheitsämter —
und den Abteilungen Sozialwesen — Sozialämter — auf dem Gebiete des Wohnungswesens ........
Ausführungsvorschriften über die Diphtherie- und kombinierte Diphtherieschutzimpfung ......
Pauschalvergütung für Antibiotica bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern des Landes
Berlin AR
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Erholungsfürsorge für Kriegsbeschädigte und
Kriegshinterbliebene re
Einziehung von Seren und Impfstoffen ..
Polizeiliche Behandlung Betrunkener .... 00
Richtlinien für die Zentralstelle für Sportstättengestaltung............
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Nr. 26
Nr. 27
Nr. 28
Ges IT B ? — 5431/50/65/84 z
[ V-21__ | rernruf: 35 01 41 — (988) 193 — | _*-3-19@ |
An die Bezirksämter — Ges — einschl. städt. Krankenanstalten
mit Infektionsstationen —
Zustimmung des Gesundheitsamtes einzuholen, in dessen
Amtsbezirk der Betroffene seinen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat.
Diese Zustimmung kann zunächst mündlich eingeholt
werden, sie ist jedoch als schriftliche Einverständnis-
erklärung nachzureichen, wobei hieraus zu ersehen
sein muß, daß der Betroffene zur Durchführung der
Maßnahmen gemäß Abschnitt II Ziff, 2a oder Ab-
schnitt III Ziff. 2 zum Zwecke der Verhütung einer
Verbreitung übertragbarer Krankheiten abgesondert
wird. Dem für das Krankenhaus zuständigen Gesund-
heitsamt ist eine Durchschrift der Einverständnis-
erklärung zu übersenden. Ein Muster für diese HEin-
verständniserklärung ist in der Anlage beigefügt.
Für die Kostenregelung gelten im übrigen die Bestim-
mungen der Ausführungsvorschriften über die Isolie-
rung. von Personen nach $ 37 des Bundes-Seuchen-
gesetzes —- Dbl V/1962 Nr. 8 — Teil E Abschnitt I
Ziff.1 bis 3 und Abschnitt II Ziff. 1 entsprechend. Die
Kosten einer freiwillig durchgeführten Krankenhaus-
absonderung sind von den Gesundheitsämtern, in deren
Bereich sich städt. Krankenhäuser mit Infektions-
stationen befinden, ebenfalls aus HUA A 50 00 Hst. 366
zu übernehmen.‘
Ergänzung zu den Verwaltungsvorschriften über
bakteriologische Schlußuntersuchungen nach
Erkrankungen an Typhus abdominalis,
Paratyphus A und B und Ruhr
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
A
Teil A der Verwaltungsvorschriften über bakteriologische
Schlußuntersuchungen nach Erkrankungen an Typhus
abdominalis, Paratyphus- A und B und Ruhr vom 25. Mai
1962 — Dbl V/1962 Nr. 31 — erhält hinter Abschnitt _IIT
folgende Ergänzung:
„IV. Kostenregelung
Nach Abschluß eines Behandlungsfalles ist von den
Krankenhäusern in den Fällen von Abschnitt II Ziff. 2a
und Abschnitt III Ziff. 2 die Kostenregelung für eine
weitere stationäre Durchführung. der bakteriologischen
Untersuchungen rechtzeitig sicherzustellen.
Die stationäre Durchführung der überwiegend im
öffentlichen Interesse empfohlenen Untersuchungen
bedarf des Einverständnisses der Betroffenen. Kommt
ein Dritter als Kostenträger nicht in Betracht, so ist
für die weitere freiwillige Krankenhausabsonderung die
3
B
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. März 1963 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. De-
zember 1966 außer Kraft.
In Vertretung
Dr. von Renthe-Fink