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Volume 6. Februar 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

V/1963 
Seite 2: 
Nr. 3-7 
Das Preisamt Berlin hat mit Wirkung vom. 1. November! 
1962 die 
Kant-Klinik, Berlin 41, Kantstraße 16, und 
Privatklinik Agnes Beyer, Berlin 30, Fuggerstraße. 29, 
von Gruppe B2 nach Gruppe B 1 eingestuft. 
Ich bitte, die Übersicht zu Anlage 2 der Dienstblattver- 
fügung vom 21. September 1962 — 11/1962 Nr. 37; IV/1962 
Nr. 80; V/1962 Nr. 43 — entsprechend zu berichtigen. 
Im Auftrage 
Bohm 
Ges III € — 5480/1-11/62 [28.11.1962 
| V-4 | Fernruf: 35 0141 — (988) 195 — [26.11. 1962| 
An die Bezirksämter — Ges — ABI S. 48 
Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln 
Seit dem 1. November 1962 ist Herr Erich Ullrich 
als Weinkontrolleur in der Landesanstalt für Lebensmittel-, 
Arzneimittel- und gerichtliche Chemie Berlin tätig. Er. ist 
berechtigt, die Befugnisse gem. $ 22 Weingesetz vom 
25. Juli 1930 (RGBEI I S. 356) wahrzunehmen. 
Herr Ullrich ist mit einem entsprechenden Dienstausweis 
ausgestattet. Der Weinkontrolleur Herr. Martin Krüger 
ist am 31. Oktober 1962 in den Ruhestand getreten. 
Die Dbl-Vfg. V/1962 Nr. 22 wird hiermit geändert. 
Im Auftrage 
Dr. Helfer 
a Ges II € 1 — 5374/10 — [28.12.1962 
| V-5 | Fernruf: 35 0141 — (988) 172 — [28.12.1962 
An die Bezirksämter — Ges (einscHl. Krankenanstalten) — 
Einziehung von Seren und Impfstoffen 
Der Hessische Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und 
Gesundheitswesen teilt mit, daß eine Nachprüfung ergeben 
hat, daß eine weitere Verwendung des 
Geflügelpest- (Newcastle-) Impfstoffes 
mit der Kontrollnummer 
114 (hundertvierzehn) 
aus dem Impfstoffwerk 
Friesoythe/Oldbg. 
nicht zulässig ist und daher zur Einziehung bestimmt wird 
Im Auftrage 
Dr. Habenicht 
. Inn II G 3 — 0422/03/2 — 
2 
Fernruf: 870591 — (95) 4068 — [28.12.1962 
An die Bezirksämter — PV und Ges — DbI 1/1963 
nachrichtlich Nr. 8 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
Verwaltungsvorschriften 
für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung 
für Tierärzte 
Auf Grund des 8 196 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in 
der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl S. 925) wird zur 
Ausführung des $ 43 Abs.1 des Landesbeamtengesetzes 
bestimmt: 
L. 
Den beamteten Tierärzten der Bezirksämter — Ab- 
teilung Gesundheitswesen — (nachfolgend nur Tier- 
ärzte genannt) wird zur Bestreitung des bei der 
Durchführung ihrer dienstlichen Obliegenheiten ent- 
stehenden Aufwandes eine Entschädigung gewährt 
wenn der Haushaltsplan ausdrücklich Mittel zur Ver 
fügung stellt. 
Die Aufwandsentschädigung beträgt monatlich 120,- 
DM und ist im voraus zu zahlen. 
Durch die Aufwandsentschädigung sind — mit Aus- 
nahme der Fahrkosten — alle den Tierärzten entstehen- 
den Mehraufwendungen abgegolten. 
2. 
3 
(1) Die Aufwandsentschädigung wird vom Tage. der 
Aufnahme der Tätigkeit als beamteter Tierarzt an 
gezahlt. Liegt dieser Zeitpunkt inmitten eines Monats, 
so ist die Entschädigung tageweise zu berechnen. Hier- 
bei ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monats- 
betrages anzusetzen. 
(2) Wird die Tätigkeit des Tierarztes durch Krankheit 
oder aus anderen nicht von. dem Beamten zu ver- 
tretenden Gründen länger als einen Monat unter- 
brochen oder beendet, so ist die Aufwandsentschädi- 
gung bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die 
Tätigkeit eingestellt wurde. Bei Wiederaufnahme der 
Tätigkeit regelt sich die Berechnung der Aufwands- 
entschädigung nach Absatz 1. 
(3) Während des Erholungsurlaubs .ist die Aufwands- 
entschädigung weiterzugewähren. 
(4) Wird die Tätigkeit als Tierarzt aus von dem Be- 
amten zu vertretenden Gründen unterbrochen oder be- 
endet, so ist die Zahlung der Aufwandsentschädigung 
von .diesem Zeitpunkt an einzustellen. Die Berech- 
nung der Entschädigung im WUnterbrechungsmonat 
richtet sich in diesem Falle nach Absatz 1 Satz 2 
und 3. 
5 
Diese Verwaltungsvorschriften treten‘ am 1. Januar 
1963 in Kraft. Sie regeln die Zahlung von Aufwands- 
entschädigungen an Tierärzte erschöpfend. Insbeson: 
dere sind die 25%igen Gebührenanteile und die Zer- 
legungsentschädigung nach den Runderlassen des 
MdL vom 16. Juni 1933, III B 11315 (MBIiiV II 
S. 296) betr. Vollbesoldung . der preußischen be- 
amteten Tierärzte, 
Min. f. Landw. betr. Gebührenablieferungspflicht 
der beamteten Tierärzte vom 29. Juni 1934 (LMBI 
S. 812), 
Reichs- und Preuß. Ministers des Innern betr. Ge- 
bührenordnung für amtstierärztliche Dienstge- 
schäfte vom 25. Januar 1937 (RMBLV 5$. 198), 
Reichs- und Preuß. Ministers ‘des Innern vom 
4. März 1937 (RMBIiV S. 369), 
Reichs- und Preuß. Ministers des Innern vom 7. Juli 
1937 (RMBIiV 5. 1143) 
nicht mehr zu zahlen. 
Albertz 
Ges IV A 3 — 5612/21 — 7 
| V-7 | Fernruf: 3501.41 — (988) 204 [25 10. 1962 
Ei Vbildg He Ve Dbl 11/1963 
Fernruf: 920011 — (987) 5738 — Nr. 14 
An die Bezirksämter — Ges und Vbildg/Schul — 
Schulgesundheitspflege 
Betreuung der Berufsschüler 
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird im Einver- 
nehmen mit dem Senator für Volksbildung bestimmt:
	        
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