V/1963
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Nr. 3-7
Das Preisamt Berlin hat mit Wirkung vom. 1. November!
1962 die
Kant-Klinik, Berlin 41, Kantstraße 16, und
Privatklinik Agnes Beyer, Berlin 30, Fuggerstraße. 29,
von Gruppe B2 nach Gruppe B 1 eingestuft.
Ich bitte, die Übersicht zu Anlage 2 der Dienstblattver-
fügung vom 21. September 1962 — 11/1962 Nr. 37; IV/1962
Nr. 80; V/1962 Nr. 43 — entsprechend zu berichtigen.
Im Auftrage
Bohm
Ges III € — 5480/1-11/62 [28.11.1962
| V-4 | Fernruf: 35 0141 — (988) 195 — [26.11. 1962|
An die Bezirksämter — Ges — ABI S. 48
Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln
Seit dem 1. November 1962 ist Herr Erich Ullrich
als Weinkontrolleur in der Landesanstalt für Lebensmittel-,
Arzneimittel- und gerichtliche Chemie Berlin tätig. Er. ist
berechtigt, die Befugnisse gem. $ 22 Weingesetz vom
25. Juli 1930 (RGBEI I S. 356) wahrzunehmen.
Herr Ullrich ist mit einem entsprechenden Dienstausweis
ausgestattet. Der Weinkontrolleur Herr. Martin Krüger
ist am 31. Oktober 1962 in den Ruhestand getreten.
Die Dbl-Vfg. V/1962 Nr. 22 wird hiermit geändert.
Im Auftrage
Dr. Helfer
a Ges II € 1 — 5374/10 — [28.12.1962
| V-5 | Fernruf: 35 0141 — (988) 172 — [28.12.1962
An die Bezirksämter — Ges (einscHl. Krankenanstalten) —
Einziehung von Seren und Impfstoffen
Der Hessische Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und
Gesundheitswesen teilt mit, daß eine Nachprüfung ergeben
hat, daß eine weitere Verwendung des
Geflügelpest- (Newcastle-) Impfstoffes
mit der Kontrollnummer
114 (hundertvierzehn)
aus dem Impfstoffwerk
Friesoythe/Oldbg.
nicht zulässig ist und daher zur Einziehung bestimmt wird
Im Auftrage
Dr. Habenicht
. Inn II G 3 — 0422/03/2 —
2
Fernruf: 870591 — (95) 4068 — [28.12.1962
An die Bezirksämter — PV und Ges — DbI 1/1963
nachrichtlich Nr. 8
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
Verwaltungsvorschriften
für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
für Tierärzte
Auf Grund des 8 196 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in
der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl S. 925) wird zur
Ausführung des $ 43 Abs.1 des Landesbeamtengesetzes
bestimmt:
L.
Den beamteten Tierärzten der Bezirksämter — Ab-
teilung Gesundheitswesen — (nachfolgend nur Tier-
ärzte genannt) wird zur Bestreitung des bei der
Durchführung ihrer dienstlichen Obliegenheiten ent-
stehenden Aufwandes eine Entschädigung gewährt
wenn der Haushaltsplan ausdrücklich Mittel zur Ver
fügung stellt.
Die Aufwandsentschädigung beträgt monatlich 120,-
DM und ist im voraus zu zahlen.
Durch die Aufwandsentschädigung sind — mit Aus-
nahme der Fahrkosten — alle den Tierärzten entstehen-
den Mehraufwendungen abgegolten.
2.
3
(1) Die Aufwandsentschädigung wird vom Tage. der
Aufnahme der Tätigkeit als beamteter Tierarzt an
gezahlt. Liegt dieser Zeitpunkt inmitten eines Monats,
so ist die Entschädigung tageweise zu berechnen. Hier-
bei ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monats-
betrages anzusetzen.
(2) Wird die Tätigkeit des Tierarztes durch Krankheit
oder aus anderen nicht von. dem Beamten zu ver-
tretenden Gründen länger als einen Monat unter-
brochen oder beendet, so ist die Aufwandsentschädi-
gung bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die
Tätigkeit eingestellt wurde. Bei Wiederaufnahme der
Tätigkeit regelt sich die Berechnung der Aufwands-
entschädigung nach Absatz 1.
(3) Während des Erholungsurlaubs .ist die Aufwands-
entschädigung weiterzugewähren.
(4) Wird die Tätigkeit als Tierarzt aus von dem Be-
amten zu vertretenden Gründen unterbrochen oder be-
endet, so ist die Zahlung der Aufwandsentschädigung
von .diesem Zeitpunkt an einzustellen. Die Berech-
nung der Entschädigung im WUnterbrechungsmonat
richtet sich in diesem Falle nach Absatz 1 Satz 2
und 3.
5
Diese Verwaltungsvorschriften treten‘ am 1. Januar
1963 in Kraft. Sie regeln die Zahlung von Aufwands-
entschädigungen an Tierärzte erschöpfend. Insbeson:
dere sind die 25%igen Gebührenanteile und die Zer-
legungsentschädigung nach den Runderlassen des
MdL vom 16. Juni 1933, III B 11315 (MBIiiV II
S. 296) betr. Vollbesoldung . der preußischen be-
amteten Tierärzte,
Min. f. Landw. betr. Gebührenablieferungspflicht
der beamteten Tierärzte vom 29. Juni 1934 (LMBI
S. 812),
Reichs- und Preuß. Ministers des Innern betr. Ge-
bührenordnung für amtstierärztliche Dienstge-
schäfte vom 25. Januar 1937 (RMBLV 5$. 198),
Reichs- und Preuß. Ministers ‘des Innern vom
4. März 1937 (RMBIiV S. 369),
Reichs- und Preuß. Ministers des Innern vom 7. Juli
1937 (RMBIiV 5. 1143)
nicht mehr zu zahlen.
Albertz
Ges IV A 3 — 5612/21 — 7
| V-7 | Fernruf: 3501.41 — (988) 204 [25 10. 1962
Ei Vbildg He Ve Dbl 11/1963
Fernruf: 920011 — (987) 5738 — Nr. 14
An die Bezirksämter — Ges und Vbildg/Schul —
Schulgesundheitspflege
Betreuung der Berufsschüler
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird im Einver-
nehmen mit dem Senator für Volksbildung bestimmt: