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Volume 12. November 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

V/1962 
Seite 96 
Nr. 43 
sundheitswesens des Landes Berlin“ vom 10. Juli 1962 
(ABl S. 766; Dbl 11/1962 Nr. 29 und Dbl V/1962 Nr. 35) 
sowie späterer Fassungen zu berechnen. 
UL. 
L. 
Die Pflegesätze und Nebenkosten dieser Allgemeinen 
Anweisung gelten gegenüber 
a) Sozialversicherungsträgern, sonstigen öffentlichen 
und anderen Kostenträgern, 
b) Selbstzahlern. . 
Diese Allgemeine Anweisung tritt mit Wirkung vom 
1. September 1960 in Kraft. 
2. 
Anlage 2 
Verordnung 
über Pflegesätze in Krankenanstalten im Lande Berlin 
Vom 14. August 1962 
Auf Grund des 8 3 des Preisgesetzes vom 22. März 1950 
{VOBI I S. 95) wird verordnet: 
81 
Geltungsbereich 
Diese Verordnung gilt für alle Krankenanstalten im Lande 
Berlin, 
$ 2 z 
Begriffsbestimmungen 
(1) Krankenanstalten im Sinne dieser Verordnung sind 
a) Anstalten, in denen Kranke untergebracht und ver- 
pflegt werden und in denen durch ärztliche Hilfe- 
leistungen erstrebt wird, Krankheiten, Leiden oder 
Körperschäden festzustellen, zu heilen ‚oder zu 
lindern; 
0) Entbindungsanstalten. 
(2) Die Krankenanstalten werden unterschieden in 
a) Krankenhäuser, 
das sind Anstalten, in denen akut Kranke auf- 
genommen werden; 
Hospitäler, 
jas sind Anstalten, in denen chronisch Kranke auf- 
genommen werden, deren Wiederherstellung sich 
überhaupt oder der Zeit nach nicht bestimmen läßt; 
Heil- und Pflegeanstalten, 
das sind Anstalten, in denen psychiatrisch oder 
neurologisch Kranke aufgenommen werden. 
83 
Gruppenordnung: 
Die Krankenhäuser werden in folgende Gruppen eingeteilt: 
1. Gruppe S 4 ; « 
2. Gruppe A1 nn mit anstaltseigenen angestellten 
3. Gruppe A2 | . 
4. Gruppe B1 ® 
5. Gruppe B2 } Belegkrankenhäuser. 
Die Einstufung ist aus der Anlage ersichtlich. 
84 
Verfahren bei der Eingruppierung 
(1) Anträge auf Eingruppierung für solche Anstalten, die 
nach Inkrafttreten der Verordnung eröffnet werden, oder 
auf Änderung der Eingruppierung sind an das Preisamt 
Berlin zu richten. 
(2) Das Preisamt hört zu den Anträgen einen Gutachter- 
ausschuß, der sich aus je drei Vertretern der Sozialversiche- 
rungsträger und der Berliner Krankenhausgesellschaft 
zusammensetzt. Die Gutachter werden auf Vorschlag der 
Sozialversicherungsträger und der Berliner Krankenhaus- 
gesellschaft von dem für die Wirtschaft zuständigen Senats- 
mitglied ernannt. 
(3) Die Eingruppierung der Krankenhäuser erfolgt durch 
das Preisamt Berlin. 
$ 5 
Pflegesätze 
Für Kranke, die auf Kosten der Sozialversicherungsträger 
der. anderer öffentlicher Kostenträger in Krankenanstal- 
ten im Lande Berlin aufgenommen werden, dürfen als 
Pflegesatz je Pflegetag höchstens nachstehend aufgeführte 
Sätze erhoben werden: 
1... Krankenhäuser 
Krankenhäuser Krankenhäuser 
mit anstalts- mit Belegärzten 
eigenen ange- (Beleg- 
stellten Ärzten krankenhäuser) 
Für Erwachsene 
(auch Schwangere 
und Wöchnerinnen) 
in der Gruppe S 
in der Gruppe A 1 
in der Gruppe A2 
in der Gruppe B1 20,50 DM 
in. der Gruppe B2 19,— DM 
für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 
einschl. der kranken Säuglinge und Frühgeburten 
90% des Pflegesatzes für Erwachsene, abgerundet 
auf volle 0,10 DM, 
für gesunde Säuglinge und Frühgeburten, wenn die 
Mutter sich gleichzeitig als krank oder als Wöch- 
nerin in der Anstalt befindet, erst vom 15. Lebens- 
tage ab bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres 
40% des Pflegesatzes für Erwachsene. 
Hospitäler 13,75 DM { 
Heil- und . 
Pflegeanstalten 14,50 DM 
Aufnahme- und Entlassungstag dürfen nur als ein Tag 
vderechnet werden. 
8 6 
Nebenkosten 
‘1) Neben den in 8 5 aufgeführten Sätzen dürfen nur die 
Zosten für Antibiotika, Blutübertragungen einschl. :Blut- 
ersatzmittel, Operationen am geöffneten Herzen, Endo- 
prothesen, Schienen und Apparaturen- bei Kieferbruch- 
behandlungen, Röntgentherapie sowie Bestrahlungen mit 
Radium, Radiumemanation, Mesothorium sowie sonstige 
strahlende Substanzen und Verabreichung von Gamma- und 
Beta-Strahlen besonders berechnet werden, für Unfallver- 
'etzte, soweit die gesetzliche Unfallversicherung Kosten- 
;räger für die stationäre Behandlung in Unfallkranken- 
ıäusern ist, darüber hinaus auch die sächlichen Kosten der 
Rzöntgendiagnostik. 
(2) Zur Abgeltung der Nebenkosten können auch Pausch- 
sätze je Pflegetag abgerechnet werden. 
87 
Selbstzahlende Kranke 
Die in $ 5 festgesetzten Sätze finden auch Anwendung auf 
selbstzahlende Kranke der allgemeinen (dritten). Pflege- 
klasse und auf Beobachtungspatienten, jedoch , mit der 
Maßgabe, daß alle Nebenkosten (außer Arztkosten) ge- 
sondert berechnet werden dürfen. 
88 
Strafbestimmungen S 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung werden nach den Vorschriften des Wirtschafts- 
strafgesetzes 1954 vom 9. Juli 1954 (BGBl I S. 175 / GVBl 
S. 446), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Sicher- 
stellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen 
Wirtschaft vom 22. Dezember 1959 (BGBl I S. 785 / GVBl 
1960 S. 59) geahndet. 
$ 9 ) 
Schlußbestimmungen 
(1) Die Verordnung über Pflegesätze in Krankenanstalten 
m Lande Berlin vom 24. November 1959. (GVBl S. 1213) in 
jer Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 14. Juni 
1961 (GVBl S. 764) wird aufgehoben.
	        
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