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Volume 8. August 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

V/1962 
Seite 68 
Nr. 38 
52 Dauer der Kur 
Kuren werden grundsätzlich befristet und für eine Min- 
destdauer von 4 Wochen bewilligt. Für die Berechnung 
dieser Zeit gelten der Tag der Ankunft und der Tag 
der Abreise als ein Kurtag. 
Kurverlängerungen werden im Regelfall bis zur Ge- 
samtdauer .einer Kur von 8 Wochen bewilligt, wenn die 
von der Anstalt dafür angegebene ärztliche Begründung 
vom Landesarzt anerkannt worden ist und der örtliche 
Träger zugestimmt hat. 
Anträge auf Verlängerung der Kur sind seitens der 
Anstalt so rechtzeitig an die Senatsverwaltung für Ge- 
sundheitswesen abzusenden, daß sie mindestens 6 Tage 
vor Ablauf der Kur eintreffen. 
53 Unterbringung in Kuranstalten 
Der Senator für Gesundheitswesen vereinbart mit den 
Anstalten die Bedingungen, zu denen Behinderte auf- 
zunehmen sind. 
Für Bekleidung, Leibwäsche und deren Reinigung haben 
die Behinderten selbst zu sorgen. 
Vorzeitige Beendigung. der Kur 
Wird die Kur oder Behandlung ohne triftigen Grund 
entgegen dem Rat des Anstaltsarztes abgebrochen, so 
besteht kein Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten. Die 
Anstalten sind zu veranlassen, den vorzeitigen Abbruch 
mit Angabe der Gründe dem Senator für Gesundheits- 
wesen mitzuteilen. Er trägt kurwidriges Verhalten, 
eigenmächtigen Abbruch der Behandlung sowie Ent- 
lassung aus Ordnungsgründen in die Kurkartei ein und 
oerücksichtigt dies bei erneuten Anträgen entsprechend. 
Diesen Anträgen kann nur entsprochen werden, wenn 
azine erneute Kurverschickung nach ärztlichem Urteil 
unumgänglich ist. Sie soll nach Möglichkeit nicht in 
der Anstalt durchgeführt werden, die die Entlassung aus 
Ordnungsgründen ausgesprochen hat, 
65 Vorübergehende Unterbrechung der Kur 
Urlaub kann während der Kur grundsätzlich nicht 
gewährt werden. Einer Unterbrechung kann nur in drin- 
genden Fällen für die unbedingt notwendige Zeit zuge- 
stimmt werden, z. B. bei Todesfällen naher Verwandter, 
zum Besuch schwerkranker Angehöriger oder zur HEr- 
ledigung unaufschiebbarer Obliegenheiten, bei denen 
persönliche Anwesenheit notwendig ist. Die Zustimmung 
hierzu erteilt der ärztliche Leiter der Anstalt. Grund 
und Dauer der Unterbrechung sollen im ärztlichen 
Schlußbericht und in der Rechnung vermerkt sein. 
Auch Kurunterbrechungen aus Anlaß von gesetzlichen 
Feiertagen sind unzulässig. Eine Entschädigung für 
nicht in Anspruch genommene Unterkunft, Verpflegung 
ı1sW. sowie Reisekosten wird nicht gewährt. 
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54 
Abschnitt IX 
Verfahren 
0 A 
56 Der Antrag auf Gewährung einer Kur ist zweckmäßiger- 
weise bei der örtlich zuständigen Beratungsstelle: für 
Körperbehinderte zu stellen, weil zunächst geprüft wer- 
jen muß, ob eine Behinderung vorliegt. Das schließt 
jedoch nicht aus, daß die Anträge auch bei den Stellen 
für Behinderte eingereicht werden können. Dies gilt 
insbesondere für Personen, über die ausreichende Unter- 
lagen (Satz.l) bei den Stellen für Behinderte vorhanden 
sind. 
Das Untersuchungsergebnis ist seitens des Fürsorge- 
arztes als Vorschlag für den Gesamtplan niederzulegen. 
Bei Personen unter 21 Jahren ist die Abteilung Jugend 
und Sport rechtzeitig einzuschalten, damit die schu- 
lischen und sonstigen Belange berücksichtigt werden 
können. In seinem abschließenden Urteil soll sich der 
Arzt auch zu den Fragen der Notwendigkeit und Dauer 
der Kur, des Kurortes, der Kurfähigkeit sowie der Reise- 
fähigkeit äußern. 
67 Befürworten "die beteiligten Stellen eine Kur, so wird 
der Gesamtplan nach Überprüfen der wirtschaftlichen 
Verhältnisse durch die Stelle für Behinderte unter 
Beifügung einer Kostenübernahmeerklärung an den Se- 
nator für Gesundheitswesen — Landesärztliche Dienst- 
stelle für Behinderte — übersandt. 
68 Der Senator für Gesundheitswesen bestimmt unter Be- 
rücksichtigung aller besonderen Umstände des Falles 
die in Frage kommende Anstalt sowie den Zeitpunkt 
der Einweisung und veranlaßt die termingerechte 
Durchführung der Kur. Die zuständige Stelle. für Be- 
hinderte ist unverzüglich zu benachrichtigen. 
Bei längerer Verzögerung des Kurantritts kann die 
Senatsverwaltung für Gesundheitswesen die Reisefähig- 
keit und Kurfähigkeit unmittelbar vor dem Kurantritt 
nochmals prüfen. 
69 Für Beschwerden über ärztliche Maßnahmen, Unter- 
bringung, Verpflegung usw. ist-der Senator für Gesund- 
heitswesen zuständig. 
70 Nach Abschluß der Behandlung ist die Anstalt zu ver- 
anlassen, einen ärztlichen Schlußbericht (vierfach) mit 
sämtlichen Kurpapieren an die Senatsverwaltung für 
Gesundheitswesen zu übersenden. Je ein Exemplar er- 
halten die zuständige Beratungsstelle für Körperbehin- 
derte, die Stelle für Behinderte und der behandelnde 
Arzt. 
71 
Kann dem Kurantrag ärztlicherseits nicht entsprochen 
werden, weil die Voraussetzungen für die Gewährung 
ainer Kur nicht erfüllt sind, so hat der Senator für 
Gesundheitswesen den Vorgang mit seiner Stellung- 
nahme an die zuständigen Abteilungen — Gesundheits- 
wesen — sowie Jugend und Sport bzw. Sozialwesen 
zurückzusenden. Die Entscheidung über den Antrag 
obliegt den Abteilungen Sozialwesen oder Jugend und 
Sport. 
C 
Gewährung eines Beitrages 
zur Beschaffung eines Motor- 
Ffahrzeugs an Stelle eines Kranken- 
fahrzeugs 
Abschnitt X 
Voraussetzung 
Körperbehinderte, die auf ein Krankenfahrzeug ange- 
wiesen und im Besitz des Führerscheines sind, können 
in Ausnahmefällen einen Beitrag zur Beschaffung eines 
Motorfahrzeugs erhalten. In der Regel kann der Beitrag 
gewährt werden, wenn dadurch die Ausübung des Be- 
rufs, die Eingliederung oder Wiedereingliederung des 
Körperbehinderten in das Erwerbsleben ermöglicht wird. 
In besonders begründeten Fällen kann von dem Besitz 
eines Führerscheins abgesehen werden. 
Die erforderliche ärztliche Feststellung, ob der Körper- 
behinderte auf ein Krankenfahrzeug angewiesen ist, 
trifft nach Begutachtung und Stellungnahme des Für- 
sorgearztes der zuständigen Beratungsstelle für Körper- 
behinderte die Landesärztliche Dienststelle. 
72 
73 
Abschnitt XI - 
Art und Höhe des Beitrages 
74 Der Beitrag kann bestehen aus 
einem Zuschuß, 
einem Darlehen oder aus 
ainem Zuschuß und einem Darlehen. 
75 Der Zuschuß kann bis zu einem Betrage von 2000,— DM 
gewährt werden. 
76 Die Höhe des Darlehens soll in der Regel 4000,— DM 
nicht übersteigen.
	        
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