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Fürsorger, dem Sachbearbeiter der nachgehenden Hilfe,
dem Behinderten und seinen Angehörigen noch be-
stehende Möglichkeiten einer Beschäftigung aufgegrif-
fen und durchgeführt werden. Jede Heimarbeit ist zu
fördern. Bettlägerige Behinderte sind im Einzelfall ziel-
gerichtet auf eine der Behinderung entsprechende Tätig-
keit auszurichten.
Gewährung von Beihilfen zum Besuch des Behinderten
Die endgültige Eingliederung‘ wird vielfach von der
Unterbringung der Behinderten in einer geschlossenen
Einrichtung außerhalb Berlins abhängig sein. Um die
Familienbande und die Willensbereitschaft des Behin-
derten zu stärken, können ihm zum Besuch von Ange-
hörigen Beihilfen gewährt werden, wenn es im Einzel-
fall gerechtfertigt ist. Die Höhe der Beihilfe richtet sich
nach den Fahrtkosten und den angemessenen Kosten für
Unterkunft und Verpflegung für eine angemessene
Aufenthaltsdauer, die in der Regel 2 bis 3 Wochen nicht
übersteigen sollte. 5 |
54 Versagung der Hilfe
Die Abteilung Sozialwesen oder Jugend und Sport kann
nach $ 45 die Weitergewährung der Hilfe — nicht jedoch
die erstmalige Gewährung — ganz oder teilweise ver-
sagen, wenn der Anspruchsberechtigte oder die sorge-
berechtigte Person die Maßnahmen der Eingliederungs-
hilfe schuldhaft gefährdet. Vor der Ablehnung sind alle
Beteiligten zu hören.
55 Hilfe für Ausländer und Staatenlose
Die Eingliederungshilfe ist nach 8 120 Ausländern und
Staatenlosen nicht zu gewähren. Sie kann ihnen im
Einzelfall bewilligt werden, wenn dies gerechtfertigt ist.
Ausländer, die sich befugt im Lande Berlin aufhalten
und deren Heimatländer das Europäische Fürsorge-
abkommen unterzeichnet haben, erhalten Eingliede-
rungshilfe als Pflichtleistung.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind folgende
Länder dem KEuropäischen Fürsorgeabkommen beige-
treten:
Belgien Italien
Dänemark Luxemburg
Großbritannien Niederlande
Griechenland _ Norwegen
Frankreich Schweden
[sland Türkei
Irland
Entsprechend den Bestimmungen des Deutsch-Schwei-
zerischen Fürsorgeabkommens erhalten Schweizer Bür-
ger, die sich befugt im Lande Berlin aufhalten, im
Bedarfsfalle ebenfalls Eingliederungshilfe als Pflicht-
leistung.
B
Gewährung und Durchführung
von Kuren
Abschnitt VIII
Allgemeines
56 Begriff der Kur
Die Kur ist eine befristete Heilbehandlung in einem
anerkannten Kurort mit dessen natürlichen, ortsgebun-
denen Kurmitteln oder in Kur- und Krankenanstalten
mit heilgymnastisch-physikalischen Behandlungsein-
richtungen unter ständiger ärztlicher Leitung.
Die Kurorte sind Gebiete (Orte und Ortsteile), die be-
sondere natürliche Gegebenheiten, natürliche Heilmittel
des Bodens und des Klimas, zweckentsprechende Ein-
richtungen.und vorwiegend einen entsprechenden Orts-
charakter zur Heilung, Linderung und Vorbeugung von
Krankheiten aufweisen.
Die heilgymnastische Kur ist eine Behandlung, die in
einer Kur- oder Krankenanstalt nach Verordnung des
Anstaltsarztes und unter seiner ständigen Aufsicht vor-
genommen wird und zu anderen Behandlungsmaßnah-
men (z. B. Hydro-Elektrotherapie, Massage) hinzutritt.
Erholungs- und Landaufenthalte zählen nicht zu den
Kuren im Sinne der Eingliederungshilfe für Behinderte.
Das gleiche gilt für die Unterbringung Behinderter, die
dauernder Pflege bedürfen, in Pflegeheimen und ähn-
lichen Anstalten.
Voraussetzungen für die Gewährung einer Kur
Eine Kur kann auf Antrag oder von Amts wegen ge-
währt werden, wenn andere Behandlungsverfahren (z, B.
ambulante ärztliche Behandlung, Versorgung mit
Arznei- und anderen Heilmitteln, Hauspflege, Kranken-
hausbehandlung, physikalische Behandlung) Keinen
genügenden Erfolg haben oder in absehbarer Zeit er-
warten lassen und Ansprüche gegen Versicherungs-
träger nicht bestehen. Kuren können auch zur Unter-
stützung anderer Heilmaßnahmen, zur. Festigung des
Behandlungserfolges und zur Verhütung von Rückfällen
bewilligt werden.
Eine Kur kommt in Betracht:
a) zur Behandlung von Gesundheitsstörungen, die Fol-
gen einer Behinderung sind,
b) zur Ergänzung der Heilbehandlung von Behinderten.
Bei der Beurteilung des voraussichtlichen Erfolges einer
Kur ist das Ergebnis etwa vorausgegangener Kuren
zu berücksichtigen, auch wenn sie von einer anderen
Stelle durchgeführt worden sind.
Wiederholungskuren können grundsätzlich nach Ablauf
von 2 Jahren genehmigt werden; es sei denn, daß be-
sonders dringende gesundheitliche Gründe eine vorzeitige
Wiederholung der Kur notwendig erscheinen lassen.
Auswahl der Kur- oder Krankenanstalt
Für die Auswahl des Kurortes und der Anstalt sind
ärztliche, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls
auch pädagogische Gesichtspunkte zu beachten. Dabei
kann verständlichen Wünschen der Behinderten, soweit
möglich, ’entsprochen werden.
Neben den. Heilanzeigen sind auch die Gegenanzeigen
(Kontra-Indication) zu beachten.
Der Gesamtplan muß erschöpfende Angaben über den
Zustand des Behinderten enthalten, damit die Behinder-
ten nur in die geeigneten Anstalten eingewiesen werden.
Mitnahme einer Begleitperson
Bei Blinden ist die Notwendigkeit einer ständigen Be-
gleitung während der Kur anzuerkennen.
Entsprechendes gilt für Schwerstkörperbehinderte, wenn
die Schwere der Behinderung die Begleitung notwendig
macht (z.B. bei Ohnhändern sowie bei Behinderten mit
schweren Ausfallerscheinungen — z. B. mit Halbseiten-
lähmung u. ä. — und bei Querschnittgelähmten). Die
Notwendigkeit der ständigen Begleitung ist im Gesamt-
plan zu bestätigen. Dabei ist zu prüfen, ob’ es nicht
zweckmäßig ist, statt der Kur eine stationäre Behand-
lung in einer Krankenanstalt durchzuführen.
Bei freier Unterbringung sind die Kosten für Verpfle-
gung und Unterkunft der Begleitperson. in angemes-
senem Umfang (ortsüblich) zu übernehmen.
60 Antritt der Kur
Die Kur ist nach der Genehmigung zu dem festgesetzten
Zeitpunkt durchzuführen. Wird sie. ohne gerechtfertig-
ten Grund nicht angetreten, so ist die Abteilung Jugend
und Sport oder Sozialwesen zu benachrichtigen, die den
ergangenen Bewilligungsbescheid aufhebt.
Reise und Rückreise
Der Beginn der Kur und der Reiseweg für Hin- und
Rückfahrt sind dem Behinderten oder den sorgeberech-
tigten Personen schriftlich mitzuteilen. Um Irrtümer
auszuschließen, sind der erste und der letzte Kurtag
anzugeben.
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