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Volume 8. August 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

V/1962 
Seite 67 
Nr. 33 
Fürsorger, dem Sachbearbeiter der nachgehenden Hilfe, 
dem Behinderten und seinen Angehörigen noch be- 
stehende Möglichkeiten einer Beschäftigung aufgegrif- 
fen und durchgeführt werden. Jede Heimarbeit ist zu 
fördern. Bettlägerige Behinderte sind im Einzelfall ziel- 
gerichtet auf eine der Behinderung entsprechende Tätig- 
keit auszurichten. 
Gewährung von Beihilfen zum Besuch des Behinderten 
Die endgültige Eingliederung‘ wird vielfach von der 
Unterbringung der Behinderten in einer geschlossenen 
Einrichtung außerhalb Berlins abhängig sein. Um die 
Familienbande und die Willensbereitschaft des Behin- 
derten zu stärken, können ihm zum Besuch von Ange- 
hörigen Beihilfen gewährt werden, wenn es im Einzel- 
fall gerechtfertigt ist. Die Höhe der Beihilfe richtet sich 
nach den Fahrtkosten und den angemessenen Kosten für 
Unterkunft und Verpflegung für eine angemessene 
Aufenthaltsdauer, die in der Regel 2 bis 3 Wochen nicht 
übersteigen sollte. 5 | 
54 Versagung der Hilfe 
Die Abteilung Sozialwesen oder Jugend und Sport kann 
nach $ 45 die Weitergewährung der Hilfe — nicht jedoch 
die erstmalige Gewährung — ganz oder teilweise ver- 
sagen, wenn der Anspruchsberechtigte oder die sorge- 
berechtigte Person die Maßnahmen der Eingliederungs- 
hilfe schuldhaft gefährdet. Vor der Ablehnung sind alle 
Beteiligten zu hören. 
55 Hilfe für Ausländer und Staatenlose 
Die Eingliederungshilfe ist nach 8 120 Ausländern und 
Staatenlosen nicht zu gewähren. Sie kann ihnen im 
Einzelfall bewilligt werden, wenn dies gerechtfertigt ist. 
Ausländer, die sich befugt im Lande Berlin aufhalten 
und deren Heimatländer das Europäische Fürsorge- 
abkommen unterzeichnet haben, erhalten Eingliede- 
rungshilfe als Pflichtleistung. 
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind folgende 
Länder dem KEuropäischen Fürsorgeabkommen beige- 
treten: 
Belgien Italien 
Dänemark Luxemburg 
Großbritannien Niederlande 
Griechenland _ Norwegen 
Frankreich Schweden 
[sland Türkei 
Irland 
Entsprechend den Bestimmungen des Deutsch-Schwei- 
zerischen Fürsorgeabkommens erhalten Schweizer Bür- 
ger, die sich befugt im Lande Berlin aufhalten, im 
Bedarfsfalle ebenfalls Eingliederungshilfe als Pflicht- 
leistung. 
B 
Gewährung und Durchführung 
von Kuren 
Abschnitt VIII 
Allgemeines 
56 Begriff der Kur 
Die Kur ist eine befristete Heilbehandlung in einem 
anerkannten Kurort mit dessen natürlichen, ortsgebun- 
denen Kurmitteln oder in Kur- und Krankenanstalten 
mit heilgymnastisch-physikalischen Behandlungsein- 
richtungen unter ständiger ärztlicher Leitung. 
Die Kurorte sind Gebiete (Orte und Ortsteile), die be- 
sondere natürliche Gegebenheiten, natürliche Heilmittel 
des Bodens und des Klimas, zweckentsprechende Ein- 
richtungen.und vorwiegend einen entsprechenden Orts- 
charakter zur Heilung, Linderung und Vorbeugung von 
Krankheiten aufweisen. 
Die heilgymnastische Kur ist eine Behandlung, die in 
einer Kur- oder Krankenanstalt nach Verordnung des 
Anstaltsarztes und unter seiner ständigen Aufsicht vor- 
genommen wird und zu anderen Behandlungsmaßnah- 
men (z. B. Hydro-Elektrotherapie, Massage) hinzutritt. 
Erholungs- und Landaufenthalte zählen nicht zu den 
Kuren im Sinne der Eingliederungshilfe für Behinderte. 
Das gleiche gilt für die Unterbringung Behinderter, die 
dauernder Pflege bedürfen, in Pflegeheimen und ähn- 
lichen Anstalten. 
Voraussetzungen für die Gewährung einer Kur 
Eine Kur kann auf Antrag oder von Amts wegen ge- 
währt werden, wenn andere Behandlungsverfahren (z, B. 
ambulante ärztliche Behandlung, Versorgung mit 
Arznei- und anderen Heilmitteln, Hauspflege, Kranken- 
hausbehandlung, physikalische Behandlung) Keinen 
genügenden Erfolg haben oder in absehbarer Zeit er- 
warten lassen und Ansprüche gegen Versicherungs- 
träger nicht bestehen. Kuren können auch zur Unter- 
stützung anderer Heilmaßnahmen, zur. Festigung des 
Behandlungserfolges und zur Verhütung von Rückfällen 
bewilligt werden. 
Eine Kur kommt in Betracht: 
a) zur Behandlung von Gesundheitsstörungen, die Fol- 
gen einer Behinderung sind, 
b) zur Ergänzung der Heilbehandlung von Behinderten. 
Bei der Beurteilung des voraussichtlichen Erfolges einer 
Kur ist das Ergebnis etwa vorausgegangener Kuren 
zu berücksichtigen, auch wenn sie von einer anderen 
Stelle durchgeführt worden sind. 
Wiederholungskuren können grundsätzlich nach Ablauf 
von 2 Jahren genehmigt werden; es sei denn, daß be- 
sonders dringende gesundheitliche Gründe eine vorzeitige 
Wiederholung der Kur notwendig erscheinen lassen. 
Auswahl der Kur- oder Krankenanstalt 
Für die Auswahl des Kurortes und der Anstalt sind 
ärztliche, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls 
auch pädagogische Gesichtspunkte zu beachten. Dabei 
kann verständlichen Wünschen der Behinderten, soweit 
möglich, ’entsprochen werden. 
Neben den. Heilanzeigen sind auch die Gegenanzeigen 
(Kontra-Indication) zu beachten. 
Der Gesamtplan muß erschöpfende Angaben über den 
Zustand des Behinderten enthalten, damit die Behinder- 
ten nur in die geeigneten Anstalten eingewiesen werden. 
Mitnahme einer Begleitperson 
Bei Blinden ist die Notwendigkeit einer ständigen Be- 
gleitung während der Kur anzuerkennen. 
Entsprechendes gilt für Schwerstkörperbehinderte, wenn 
die Schwere der Behinderung die Begleitung notwendig 
macht (z.B. bei Ohnhändern sowie bei Behinderten mit 
schweren Ausfallerscheinungen — z. B. mit Halbseiten- 
lähmung u. ä. — und bei Querschnittgelähmten). Die 
Notwendigkeit der ständigen Begleitung ist im Gesamt- 
plan zu bestätigen. Dabei ist zu prüfen, ob’ es nicht 
zweckmäßig ist, statt der Kur eine stationäre Behand- 
lung in einer Krankenanstalt durchzuführen. 
Bei freier Unterbringung sind die Kosten für Verpfle- 
gung und Unterkunft der Begleitperson. in angemes- 
senem Umfang (ortsüblich) zu übernehmen. 
60 Antritt der Kur 
Die Kur ist nach der Genehmigung zu dem festgesetzten 
Zeitpunkt durchzuführen. Wird sie. ohne gerechtfertig- 
ten Grund nicht angetreten, so ist die Abteilung Jugend 
und Sport oder Sozialwesen zu benachrichtigen, die den 
ergangenen Bewilligungsbescheid aufhebt. 
Reise und Rückreise 
Der Beginn der Kur und der Reiseweg für Hin- und 
Rückfahrt sind dem Behinderten oder den sorgeberech- 
tigten Personen schriftlich mitzuteilen. Um Irrtümer 
auszuschließen, sind der erste und der letzte Kurtag 
anzugeben. 
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