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Volume 1. Februar 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

V/1962 } 
Seite 4 
Nr. 4—5 
6. 
Von der ärztlichen. Mitteilung an die Eltern oder den 
Vormund und. der ärztlichen Bescheinigung für den 
Arbeitgeber ist jeweils eine Durchschrift zu fertigen. 
Die Durchschriften sind dem Schulgesundheitsbogen 
beizufügen. 
Der Senator für Gesundheitswesen gibt ein Merkblatt 
über die Durchführung der Untersuchungen nach dem 
Jugendarbeitsschutzgesetz heraus. Dieses. Merkblatt 
ist vor der Schulentlassungsuntersuchung vom Klassen- 
lehrer an die Schüler auszugeben. 
Wünschen die Eltern oder der Vormund die HEin- 
stellungsuntersuchung nach $ 45 JArbSchG durch einen 
freipraktizierenden Arzt, so sind dem Jugendlichen ein- 
malig ein Untersuchungsberechtigungsschein und un- 
ausgefüllt je ein Untersuchungsbogen (doppelt), eine 
ärztliche Mitteilung an die Eltern oder den Vormund 
(doppelt) und eine ärztliche Bescheinigung für den 
Arbeitgeber (doppelt) von dem Bezirksamt Abteilung 
Gesundheitswesen, das für die Schulentlassungsunter- 
suchung zuständig ist, auszuhändigen. ; 
Hält der freipraktizierende Arzt Ergänzungsunter- 
suchungen für erforderlich, so sind die. dafür not. 
wendigen Vordrucke 
a) Überweisung zur Ergänzungsuntersuchung und 
b) Liquidation zur Ergänzungsuntersuchung 
ebenfalls bei dem nach Ziffer 8 zuständigen Bezirksamt 
Abteilung Gesundheitswesen anzufordern. 
Für die Nachuntersuchungen nach 8 45 (2) oder (3) 
JArbSchG werden die Untersuchungsberechtigungs- 
scheine und die übrigen erforderlichen Formulare von 
dem örtlich zuständigen Bezirksamt Abteilung Gesund- 
heitswesen ausgegeben. 
10 
Die Kosten für die auf Grund des Jugendarbeitsschutz- 
gesetzes durchgeführten ärztlichen Untersuchungen 
werden von dem Bezirksamt abgerechnet, das den 
Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt hat. 
Für die Untersuchungen durch die Schulgesundheits- 
fürsorgestellen sind keine Untersuchungsberechti- 
gungsscheine auszustellen. 
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Oktober 
1961 in Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 30. September 1971 außer 
Kraft. 
Dr. Behrendt 
192 
—- Ges III € — 5481/10 (2) 
V-5 Fernruf: 350141 — (988) 195 — 
An die Bezirksämter — Ges - 
[22. 12.1961 
Vorschriften 
gegen die Verbreitung übertragbarer Krankheiten 
durch Personen in Lebensmittelbetrieben 
Auf Grund des ® 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
[ 
An die Stelle der Lebensmittel-Personal-VO vom 
17. April 1952 (GVBl S. 299) treten am 1. Dezember 
1961 die Vorschriften der Verordnung. gegen die Ver- 
breitung übertragbarer Krankheiten durch Personen in 
Lebensmittelbetrieben vom 6. November 1961 (GVBl 
S. 1629). Für den Kreis der überwachungspflichtigen 
Personen ist nunmehr $ 1 der neuen Verordnung maß- 
gebend. 
Von diesem Personenkreis sind vom 1. Januar 1962 
an Personen, die unter die Vorschriften des $ 17 des 
Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl I 
S.1012 / GVBl S/1699) fallen, besonders zu erfassen. 
Hierbei handelt es sich um Personen, die in folgenden 
Betrieben beschäftigt werden: 
a) in Molkereien, Rahmstationen und Sammelstellen 
mit der Behandlung und Bearbeitung der Milch, mit 
der: Herstellung, dem Ausformen. und Abpacken 
3 
von Butter und Käse und anderen Milcherzeugnissen 
sowie. in Betrieben des Milch- und Lebensmittel- 
handels mit dem Inverkehrbringen von Milch oder 
von Milcherzeugnissen in loser Form, 
mit der gewerbsmäßigen Herstellung oder Behand- 
lung von Speiseeis oder mit‘ dem Inverkehrbringen 
von Speiseeis in loser Form, 
mit der gewerbsmäßigen Gewinnung, Bearbeitung 
oder Verarbeitung von Fleisch oder Fleischerzeug- 
nissen oder mit dem Inverkehrbringen dieser 
Lebensmittel in loser Form, 
in Küchen von Gaststätten, Speisewirtschaften, Be- 
herbergungsbetrieben, Kantinen, Krankenhäusern 
oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschafts- 
verpflegung mit der Zubereitung von Speisen oder 
Getränken, 
in Wasserversorgungsanlagen mit der Gewinnung, 
Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser. 
Als Milcherzeugnisse im Sinne von Ziff, 2a kommen 
neben Butter und Käse die in $ 2 der 1. VO zur 
Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 
(RGBI I S. 150) aufgeführten Erzeugnisse in Betracht. 
Soweit Personen bei der Gewinnung von. Milch oder 
im Verkehr mit Milch über Ziff, 2a hinaus tätig sind 
(z. B. in landwirtschaftlichen Betrieben), gilt für sie 
die Sondervorschrift des $ 13.des Milchgesetzes in’der 
Fassung des $ 82 des Bundes-Seuchengesetzes. 
Die nach den o. a. Vorschriften überwachungspflichti- 
gen Personen sind verpflichtet, sich vor der Ein- 
stellung oder der Tätigkeit in Lebensmittelbetrieben 
den gemäß $ 6 der Lebensmittel-Personal-VO vom 
6. November 1961 vorgeschriebenen Untersuchungen 
durch das zuständige Bezirksamt — Abt. Gesundheits- 
wesen — (Gesundheitsamt) zu unterziehen. Die rönt- 
genologischen Untersuchungen sind. grundsätzlich mit 
dem Schirmbildverfahren durchzuführen. Durchleuch- 
tungen und Großbildaufnahmen sind nur durchzufüh- 
ren, soweit dies in Einzelfällen zur näheren Feststellung 
des körperlichen Zustandes erforderlich ist. 
Die etwa erforderliche Entnahme von Blut aus der 
Vene, von Mageninhalt oder Galle sowie Rektal- 
abstriche dürfen nur von Ärzten ausgeführt werden 
(8 18 Abs. 3 Bundes-Seuchengesetz). 
Den’ untersuchten Personen sind Untersuchungsbeschei- 
nigungen nach Vordruck Ges V B 802 auszuhändigen. 
Bis zu dem vorgesehenen Neudruck kann die bisherige 
Fassung verwendet werden. Hierbei ist der auf S. 4 
abgedruckte „Auszug aus der Verordnung vom 17. April 
1952“ zu streichen. Dafür ist denwbetroffenen Personen 
mit der Untersuchungsbescheinigung der Neudruck 
des Merkblattes für alle in Lebensmittelbetrieben 
tätigen Personen — Ges V B 804 — auszuhändigen. 
In die einzelnen Spalten des Vordrucks Ges V B 802 
hat der untersuchende Arzt sein Handzeichen und das 
Datum der Untersuchung einzusetzen. Krankheits- 
diagnosen dürfen in die Kontrollkarten nicht eingetra- 
gen werden; auch der Vermerk ‚Tätigkeit unbedenk- 
lich“ ist nicht erforderlich. 
Das Gesundheitsamt kann zulassen, daß für Personen, 
die in einem Krankenhaus bei der Behandlung von 
Lebensmitteln tätig werden sollen, die Untersuchungs- 
bescheinigung auch von einem bestimmten, in diesem 
Krankenhaus tätigen Arzt, der über die für die 
Untersuchung erforderliche Röntgeneinrichtung ver- 
fügt, ausgestellt wird. In diesem Falle ist eine Ab- 
schrift der Untersuchungsbescheinigung, unverzüglich 
dem für das Krankenhaus zuständigen Gesundheitsamt 
zu übersenden. 
III 
Falls nach dem Ergebnis der Untersuchungen ein die 
Tätigkeit ausschließender Befund vorliegt, ist dem 
Betroffenen durch besonderen Verwaltungsbescheid 
unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften mit- 
zuteilen, daß er mit sofortiger Wirkung bei der Be- 
handlung von Lebensmitteln nicht tätig sein darf, 
II
	        
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