V/1962 }
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Nr. 4—5
6.
Von der ärztlichen. Mitteilung an die Eltern oder den
Vormund und. der ärztlichen Bescheinigung für den
Arbeitgeber ist jeweils eine Durchschrift zu fertigen.
Die Durchschriften sind dem Schulgesundheitsbogen
beizufügen.
Der Senator für Gesundheitswesen gibt ein Merkblatt
über die Durchführung der Untersuchungen nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz heraus. Dieses. Merkblatt
ist vor der Schulentlassungsuntersuchung vom Klassen-
lehrer an die Schüler auszugeben.
Wünschen die Eltern oder der Vormund die HEin-
stellungsuntersuchung nach $ 45 JArbSchG durch einen
freipraktizierenden Arzt, so sind dem Jugendlichen ein-
malig ein Untersuchungsberechtigungsschein und un-
ausgefüllt je ein Untersuchungsbogen (doppelt), eine
ärztliche Mitteilung an die Eltern oder den Vormund
(doppelt) und eine ärztliche Bescheinigung für den
Arbeitgeber (doppelt) von dem Bezirksamt Abteilung
Gesundheitswesen, das für die Schulentlassungsunter-
suchung zuständig ist, auszuhändigen. ;
Hält der freipraktizierende Arzt Ergänzungsunter-
suchungen für erforderlich, so sind die. dafür not.
wendigen Vordrucke
a) Überweisung zur Ergänzungsuntersuchung und
b) Liquidation zur Ergänzungsuntersuchung
ebenfalls bei dem nach Ziffer 8 zuständigen Bezirksamt
Abteilung Gesundheitswesen anzufordern.
Für die Nachuntersuchungen nach 8 45 (2) oder (3)
JArbSchG werden die Untersuchungsberechtigungs-
scheine und die übrigen erforderlichen Formulare von
dem örtlich zuständigen Bezirksamt Abteilung Gesund-
heitswesen ausgegeben.
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Die Kosten für die auf Grund des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes durchgeführten ärztlichen Untersuchungen
werden von dem Bezirksamt abgerechnet, das den
Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt hat.
Für die Untersuchungen durch die Schulgesundheits-
fürsorgestellen sind keine Untersuchungsberechti-
gungsscheine auszustellen.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Oktober
1961 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 30. September 1971 außer
Kraft.
Dr. Behrendt
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—- Ges III € — 5481/10 (2)
V-5 Fernruf: 350141 — (988) 195 —
An die Bezirksämter — Ges -
[22. 12.1961
Vorschriften
gegen die Verbreitung übertragbarer Krankheiten
durch Personen in Lebensmittelbetrieben
Auf Grund des ® 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
[
An die Stelle der Lebensmittel-Personal-VO vom
17. April 1952 (GVBl S. 299) treten am 1. Dezember
1961 die Vorschriften der Verordnung. gegen die Ver-
breitung übertragbarer Krankheiten durch Personen in
Lebensmittelbetrieben vom 6. November 1961 (GVBl
S. 1629). Für den Kreis der überwachungspflichtigen
Personen ist nunmehr $ 1 der neuen Verordnung maß-
gebend.
Von diesem Personenkreis sind vom 1. Januar 1962
an Personen, die unter die Vorschriften des $ 17 des
Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl I
S.1012 / GVBl S/1699) fallen, besonders zu erfassen.
Hierbei handelt es sich um Personen, die in folgenden
Betrieben beschäftigt werden:
a) in Molkereien, Rahmstationen und Sammelstellen
mit der Behandlung und Bearbeitung der Milch, mit
der: Herstellung, dem Ausformen. und Abpacken
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von Butter und Käse und anderen Milcherzeugnissen
sowie. in Betrieben des Milch- und Lebensmittel-
handels mit dem Inverkehrbringen von Milch oder
von Milcherzeugnissen in loser Form,
mit der gewerbsmäßigen Herstellung oder Behand-
lung von Speiseeis oder mit‘ dem Inverkehrbringen
von Speiseeis in loser Form,
mit der gewerbsmäßigen Gewinnung, Bearbeitung
oder Verarbeitung von Fleisch oder Fleischerzeug-
nissen oder mit dem Inverkehrbringen dieser
Lebensmittel in loser Form,
in Küchen von Gaststätten, Speisewirtschaften, Be-
herbergungsbetrieben, Kantinen, Krankenhäusern
oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschafts-
verpflegung mit der Zubereitung von Speisen oder
Getränken,
in Wasserversorgungsanlagen mit der Gewinnung,
Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser.
Als Milcherzeugnisse im Sinne von Ziff, 2a kommen
neben Butter und Käse die in $ 2 der 1. VO zur
Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931
(RGBI I S. 150) aufgeführten Erzeugnisse in Betracht.
Soweit Personen bei der Gewinnung von. Milch oder
im Verkehr mit Milch über Ziff, 2a hinaus tätig sind
(z. B. in landwirtschaftlichen Betrieben), gilt für sie
die Sondervorschrift des $ 13.des Milchgesetzes in’der
Fassung des $ 82 des Bundes-Seuchengesetzes.
Die nach den o. a. Vorschriften überwachungspflichti-
gen Personen sind verpflichtet, sich vor der Ein-
stellung oder der Tätigkeit in Lebensmittelbetrieben
den gemäß $ 6 der Lebensmittel-Personal-VO vom
6. November 1961 vorgeschriebenen Untersuchungen
durch das zuständige Bezirksamt — Abt. Gesundheits-
wesen — (Gesundheitsamt) zu unterziehen. Die rönt-
genologischen Untersuchungen sind. grundsätzlich mit
dem Schirmbildverfahren durchzuführen. Durchleuch-
tungen und Großbildaufnahmen sind nur durchzufüh-
ren, soweit dies in Einzelfällen zur näheren Feststellung
des körperlichen Zustandes erforderlich ist.
Die etwa erforderliche Entnahme von Blut aus der
Vene, von Mageninhalt oder Galle sowie Rektal-
abstriche dürfen nur von Ärzten ausgeführt werden
(8 18 Abs. 3 Bundes-Seuchengesetz).
Den’ untersuchten Personen sind Untersuchungsbeschei-
nigungen nach Vordruck Ges V B 802 auszuhändigen.
Bis zu dem vorgesehenen Neudruck kann die bisherige
Fassung verwendet werden. Hierbei ist der auf S. 4
abgedruckte „Auszug aus der Verordnung vom 17. April
1952“ zu streichen. Dafür ist denwbetroffenen Personen
mit der Untersuchungsbescheinigung der Neudruck
des Merkblattes für alle in Lebensmittelbetrieben
tätigen Personen — Ges V B 804 — auszuhändigen.
In die einzelnen Spalten des Vordrucks Ges V B 802
hat der untersuchende Arzt sein Handzeichen und das
Datum der Untersuchung einzusetzen. Krankheits-
diagnosen dürfen in die Kontrollkarten nicht eingetra-
gen werden; auch der Vermerk ‚Tätigkeit unbedenk-
lich“ ist nicht erforderlich.
Das Gesundheitsamt kann zulassen, daß für Personen,
die in einem Krankenhaus bei der Behandlung von
Lebensmitteln tätig werden sollen, die Untersuchungs-
bescheinigung auch von einem bestimmten, in diesem
Krankenhaus tätigen Arzt, der über die für die
Untersuchung erforderliche Röntgeneinrichtung ver-
fügt, ausgestellt wird. In diesem Falle ist eine Ab-
schrift der Untersuchungsbescheinigung, unverzüglich
dem für das Krankenhaus zuständigen Gesundheitsamt
zu übersenden.
III
Falls nach dem Ergebnis der Untersuchungen ein die
Tätigkeit ausschließender Befund vorliegt, ist dem
Betroffenen durch besonderen Verwaltungsbescheid
unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften mit-
zuteilen, daß er mit sofortiger Wirkung bei der Be-
handlung von Lebensmitteln nicht tätig sein darf,
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