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Volume 1. Februar 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

Ausgegeben am 1.211962 
Dienstblatt des Semaps VSh' Berlin 
Teil V — Gesundheitswesen 
Senäatsbibliothek 
| V/1962 
Seite 3 
Nr. 3—4 
Inhalt: 
Pauschalvergütung. für Blutübertragungen einschl. Blutersatzmittel, Röntgentherapie sowie 
sonstige Bestrahlungen bei stationärer Behandlung von Selbstzahlern in Krankenhäusern des 
Landes‘ Berlin... 1.) Me FU Slenelacl 
Richtlinien über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutz- 
ZeSeZ A Ga a Eat N DE 
Vorschriften gegen die Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Personen in Lebensmittel- 
betrieben 2... N N KU Aa ln 
Nr. 6 Ermächtigung von Anstalten zur Beschäftigung von. Berufspraktikanten .... 
Nr.7 - Ableistung der praktischen Tätigkeit als med.-techn. Berufspraktikantin .. 
Nr. 8 Ausführungsvorschriften über die Isolierung von Personen nach $ 37 des Bundes-Seuchengesetzes 
Seite‘ 3 
Seite 3 
Seite 4 
Seite 6 
Seite 10 
Seite 10 
Ges V A 1 - 5221/45 
| V-3 | Fernruf: 35 0141 — (988) 236 — [21.12. 1961| 
An die Bezirksämter — Ges £ DbIl IV/1962 
(einschl. städt. Krankenhäuser) — Nr. 15 
die Landesnervenklinik Berlin 
2: 
Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1. Januar 1962 in 
Kraft. Gleichzeitig. tritt die Bekanntmachung vom 
15. Juli 1957 betr. Nebenkosten bei stationärer Be- 
handlung in städtischen und landeseigenen Kranken- 
anstalten (ABl S.863 / Dbl IV/1957 Nr. 90; V/1957 
Nr. 40) außer Kraft. 
Diese Allgemeine Anweisung tritt mit Ablauf des 
31. Dezember 1971 außer Kraft. 
Pauschalvergütung für Blutübertragungen 
einschl. Blutersatzmittel, Röntgentherapie 
sowie sonstige Bestrahlungen 
bei stationärer Behandlung 
von Selbstzahlern in Krankenhäusern 
des Landes Berlin 
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 
19. Dezember 1961 — Beschluß-Nr. 3194/61 — die nach- 
stehend abgedruckte „Allgemeine Anweisung über die 
Pauschalvergütung für Blutübertragungen einschließ- 
lich Blutersatzmittel, Röntgentherapie sowie sonstige 
Bestrahlungen bei stationärer Behandlung von ‚Selbst- 
zahlern in Krankenhäusern des Landes Berlin“ er- 
lassen. 
Unter Bezug auf Abschnitt XXIX Pos. 9 der Anlage 
zu 8 1 der Verordnung zur Durchführung des Allge- 
meinen Zuständigkeitsgesetzes (DVO-AZG) vom 7. Ok- 
tober 1958 (GVBl S. 974) sind die ab 1. Januar 1962 
gegenüber Selbstzahlern geltenden Pauschsätze von 
diesem Zeitpunkt an in gleicher Höhe auch den Sozial- 
versicherungsträgern, sonstigen öffentlichen und an. 
deren Kostenträgern in. Rechnung zu stellen. 
m Ges IV C 6 — 5676/09 a vaOß 
V-4 ] Fernruf: 35 0141 — (988) 229 — (2. 1. 1961] 
Arb V B — 4464/20 DbIl 11/1962 
Fernruf: 18 0151 — (966) 143 — Nr. 5 
Vbildg Ha Vel DbI IV/1962 
Fernruf: 92 0011 — (987) 569 — Nr. 16 
An die Bezirksämter — Ges u. Vbildg/Schul — 
Der Senat hat in seiner Sitzung am 31. Oktober 1961 die 
nachstehenden Richtlinien erlassen (Senatsbeschluß Nr. 
3062/61), die ich hiermit bekanntgebe: 
Richtlinien 
über die Durchführung 
der ärztlichen Untersuchungen 
nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 
Auf Grund. des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
Die HEinstellungsuntersuchungen nach 8& 45 (1) des 
Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 
(BGBL. S. 665 / GVBl S. 966) sind im Rahmen der 
Schulentlassungsuntersuchungen als Dienstaufgabe 
durchzuführen. In diesen Fällen sind die Schulentlas- 
sungsuntersuchungen zugleich Einstellungsunter- 
suchungen. 
[st auf Grund einer vom Schularzt vorgenommenen 
Einstellungsuntersuchung eine außerordentliche Nach- 
untersuchung nach $ 45 (3) JArbSchG erforderlich, so 
ist diese. Untersuchung ebenfalls vom Schularzt als 
Dienstaufgabe durchzuführen. 
Bei den Untersuchungen sind die in der Verordnung 
über die ärztlichen Untersuchungen nach. dem 
JArbSchG vom 2. Oktober 1961 (BGBl1.I S. 1789 / GVBI 
S. 1460) genannten Vordrucke zu verwenden. 
Ergänzungsuntersuchungen auf Veranlassung‘ des 
Schularztes sollen grundsätzlich in den Einrichtungen 
des Landes Berlin vorgenommen werden. Sie sind in 
diesem Falle als Dienstaufgabe durchzuführen. 
Nach der Untersuchung sind den Eltern oder dem Vor- 
mund die ärztliche Mitteilung und, die Bescheinigung 
für den Arbeitgeber zu übermitteln. 
Dr. Behrendt 
. Allgemeine Anweisung 
über die Pauschalvergütung für Blutübertragungen 
einschließlich Blutersatzmittel, Röntgentherapie 
sowie sonstige Bestrahlungen bei stationärer Behandlung 
von Selbstzahlern in Krankenhäusern des Landes Berlin 
Vom 19. Dezember 1961. 
Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
Die Pauschalvergütung für Blutübertragungen einschl. 
Blutersatzmittel, Röntgentherapie sowie Bestrahlungen 
mit Radium, Radiumemanation, Mesothorium sowie 
sonstige strahlende Substanzen und Verabreichung von 
Gamma- und Betastrahlen bei stationärer Behandlung 
in Krankenhäusern des Landes Berlin wird für Selbst- 
zahler wie folgt festgesetzt: 
für Lungenkranke einschl. Tbc-Kranke 
je Krankenpflegetag.. .2.0. 0.0 
für sonstige Kranke 
je Krankenpflegetag 
= 0,10 DM 
ee = 0,40. DM.
	        
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