Ausgegeben am 1.211962
Dienstblatt des Semaps VSh' Berlin
Teil V — Gesundheitswesen
Senäatsbibliothek
| V/1962
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Nr. 3—4
Inhalt:
Pauschalvergütung. für Blutübertragungen einschl. Blutersatzmittel, Röntgentherapie sowie
sonstige Bestrahlungen bei stationärer Behandlung von Selbstzahlern in Krankenhäusern des
Landes‘ Berlin... 1.) Me FU Slenelacl
Richtlinien über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutz-
ZeSeZ A Ga a Eat N DE
Vorschriften gegen die Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Personen in Lebensmittel-
betrieben 2... N N KU Aa ln
Nr. 6 Ermächtigung von Anstalten zur Beschäftigung von. Berufspraktikanten ....
Nr.7 - Ableistung der praktischen Tätigkeit als med.-techn. Berufspraktikantin ..
Nr. 8 Ausführungsvorschriften über die Isolierung von Personen nach $ 37 des Bundes-Seuchengesetzes
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Ges V A 1 - 5221/45
| V-3 | Fernruf: 35 0141 — (988) 236 — [21.12. 1961|
An die Bezirksämter — Ges £ DbIl IV/1962
(einschl. städt. Krankenhäuser) — Nr. 15
die Landesnervenklinik Berlin
2:
Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1. Januar 1962 in
Kraft. Gleichzeitig. tritt die Bekanntmachung vom
15. Juli 1957 betr. Nebenkosten bei stationärer Be-
handlung in städtischen und landeseigenen Kranken-
anstalten (ABl S.863 / Dbl IV/1957 Nr. 90; V/1957
Nr. 40) außer Kraft.
Diese Allgemeine Anweisung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1971 außer Kraft.
Pauschalvergütung für Blutübertragungen
einschl. Blutersatzmittel, Röntgentherapie
sowie sonstige Bestrahlungen
bei stationärer Behandlung
von Selbstzahlern in Krankenhäusern
des Landes Berlin
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am
19. Dezember 1961 — Beschluß-Nr. 3194/61 — die nach-
stehend abgedruckte „Allgemeine Anweisung über die
Pauschalvergütung für Blutübertragungen einschließ-
lich Blutersatzmittel, Röntgentherapie sowie sonstige
Bestrahlungen bei stationärer Behandlung von ‚Selbst-
zahlern in Krankenhäusern des Landes Berlin“ er-
lassen.
Unter Bezug auf Abschnitt XXIX Pos. 9 der Anlage
zu 8 1 der Verordnung zur Durchführung des Allge-
meinen Zuständigkeitsgesetzes (DVO-AZG) vom 7. Ok-
tober 1958 (GVBl S. 974) sind die ab 1. Januar 1962
gegenüber Selbstzahlern geltenden Pauschsätze von
diesem Zeitpunkt an in gleicher Höhe auch den Sozial-
versicherungsträgern, sonstigen öffentlichen und an.
deren Kostenträgern in. Rechnung zu stellen.
m Ges IV C 6 — 5676/09 a vaOß
V-4 ] Fernruf: 35 0141 — (988) 229 — (2. 1. 1961]
Arb V B — 4464/20 DbIl 11/1962
Fernruf: 18 0151 — (966) 143 — Nr. 5
Vbildg Ha Vel DbI IV/1962
Fernruf: 92 0011 — (987) 569 — Nr. 16
An die Bezirksämter — Ges u. Vbildg/Schul —
Der Senat hat in seiner Sitzung am 31. Oktober 1961 die
nachstehenden Richtlinien erlassen (Senatsbeschluß Nr.
3062/61), die ich hiermit bekanntgebe:
Richtlinien
über die Durchführung
der ärztlichen Untersuchungen
nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Auf Grund. des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
Die HEinstellungsuntersuchungen nach 8& 45 (1) des
Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960
(BGBL. S. 665 / GVBl S. 966) sind im Rahmen der
Schulentlassungsuntersuchungen als Dienstaufgabe
durchzuführen. In diesen Fällen sind die Schulentlas-
sungsuntersuchungen zugleich Einstellungsunter-
suchungen.
[st auf Grund einer vom Schularzt vorgenommenen
Einstellungsuntersuchung eine außerordentliche Nach-
untersuchung nach $ 45 (3) JArbSchG erforderlich, so
ist diese. Untersuchung ebenfalls vom Schularzt als
Dienstaufgabe durchzuführen.
Bei den Untersuchungen sind die in der Verordnung
über die ärztlichen Untersuchungen nach. dem
JArbSchG vom 2. Oktober 1961 (BGBl1.I S. 1789 / GVBI
S. 1460) genannten Vordrucke zu verwenden.
Ergänzungsuntersuchungen auf Veranlassung‘ des
Schularztes sollen grundsätzlich in den Einrichtungen
des Landes Berlin vorgenommen werden. Sie sind in
diesem Falle als Dienstaufgabe durchzuführen.
Nach der Untersuchung sind den Eltern oder dem Vor-
mund die ärztliche Mitteilung und, die Bescheinigung
für den Arbeitgeber zu übermitteln.
Dr. Behrendt
. Allgemeine Anweisung
über die Pauschalvergütung für Blutübertragungen
einschließlich Blutersatzmittel, Röntgentherapie
sowie sonstige Bestrahlungen bei stationärer Behandlung
von Selbstzahlern in Krankenhäusern des Landes Berlin
Vom 19. Dezember 1961.
Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
Die Pauschalvergütung für Blutübertragungen einschl.
Blutersatzmittel, Röntgentherapie sowie Bestrahlungen
mit Radium, Radiumemanation, Mesothorium sowie
sonstige strahlende Substanzen und Verabreichung von
Gamma- und Betastrahlen bei stationärer Behandlung
in Krankenhäusern des Landes Berlin wird für Selbst-
zahler wie folgt festgesetzt:
für Lungenkranke einschl. Tbc-Kranke
je Krankenpflegetag.. .2.0. 0.0
für sonstige Kranke
je Krankenpflegetag
= 0,10 DM
ee = 0,40. DM.