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Volume 12. November 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

V/1962 | 
Seite 100 
Nr. 45—48 
Be 
Für die Benutzung der städtischen Badeanstalten durch 
Vereine und Stellen der Berliner Verwaltung sind die 
jeweilig geltenden besonderen Verwaltungsvorschriften 
maßgebend. 
Diese Grundsätze treten am 1. Oktober 1962 in Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 30. September 1972 außer 
Kraft. 
Die Dbl-Vfg. V/1956 Nr.28 vom 20. Juni 1956 ist nach 
586 Abs.3 AZG mit Ablauf des 31. Dezember 1961 
außer Kraft getreten. 
zur Einziehung bestimmt worden ist, da er nicht mehr den 
Anforderungen an die Wirksamkeit gemäß 8 32 der „Vor- 
läufigen Vorschriften für die staatliche Prüfung von Impf- 
stoffen gegen Kinderlähmung (Poliomyelitis)“ entspricht. 
Im Auftrage - 
Dr.Habenicht 
3 
a 
Mn SozH A 1-4131 — 
|_V-48 | Fernruf: 87 05.91 — (95) 4301.— | 3-9. 1962 
Ges IV B 7 — 5622/19 — DbI IV/1962 
Fernruf: 35 0141 — (988). 199 — Nr. 90 
An die Bezirksämter — Soz u. Ges — 
A 
EEE Ges V C 1 -5221/41/V/1 
| V-46 ] Fernruf: 35 01 41 — (988) 236 — | 25. 9. 1962 | 
An die Bezirksämter — Ges — ABI S. 1160 
(einschl, städt. Krankenanstalten) GR 
die Landesnervenklinik Berlin 
Genesungsverschickung 
geschwulstkranker Personen 
Einordnung in die Hilfen in. besonderen Lebens- 
lagen nach 8 27 Abs. 2 BSHG, 
Bestimmung der Einkommensgrenze 
Die Genesungsverschickung geschwulstkranker Personen 
st eine Form der nachgehenden Hilfe, für die im Gegen- 
satz zu der vorbeugenden Gesundheitshilfe (8 36) eine 
Sonderbestimmung im BSHG nicht besteht. Sie richtet sich 
nach der allgemeinen Vorschrift des $ 6. Abs. 2. 
Die Bestimmungen über die Krankenhilfe können insoweit 
licht angewandt werden, weil eine Genesungsverschickung 
Jlieser Art, bei der keine Behandlung in einer Kranken- 
ınstalt erfolgt, sondern nur ein Erholungsaufenthalt in 
nem Müttergenesungsheim unter ärztlicher Kontrolle ge- 
vährt wird, nicht unter. den Anwendungsbereich des 8 37 
3SHG fällt, der auch bei den dort erwähnten Leistungen 
zur Genesung, Besserung oder Linderung Maßnahmen der 
Krankenbehandlung voraussetzt, bei denen die thera- 
veutische Beeinflussung des Krankheitsprozesses noch wei- 
tergeführt wird und nicht bereits abgeschlossen ist. Die 
Genesungsverschickung geschwulstkranker Personen dient 
jedoch als postoperative Maßnahme dazu, die Wirksamkeit 
der bereits durchgeführten und abgeschlossenen Maßnah- 
men der Krankenhilfe durch eine Stärkung der Wider- 
standskraft des Geschwulstkranken auf längere Zeit zu 
sichern. 
3 6 Abs. 2 BSHG läßt eine nachgehende Hilfe sowohl bei 
Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt 
wie bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen zu. 
Die Genesungsverschickung geschwulstkranker Personen 
muß wegen der besonders schweren sozialen Situation der 
Betreuten, mit den Privilegien der Hilfe in besonderen 
Lebenslagen ausgestattet werden. Da diese Hilfeart in dem 
Katalog des 8 27 Abs. 1 nicht aufgeführt ist, wird hierdurch 
angeordnet, daß sie als Hilfe in „anderen besonderen 
Lebenslagen“ im Sinne von $ 27 Abs. 2 BSHG zu ge- 
währen ist. 
Außerdem bestimmte ich im Einvernehmen mit dem 
Senator für Finanzen und dem Senator für Gesundheits- 
wesen auf Grund des $ 2 des Gesetzes zur Ausführung des 
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl S. 471) 
in Verbindung mit $ 79 Abs. 4 BSHG für die Genesungs- 
verschickung geschwulstkranker Personen, daß an die 
Stelle des GrundbetrageS und des Betrages für die Kosten 
der Unterkunft nach $ 79 ein Grundbetrag von 500,— DM 
tritt, und setze den Familienzuschlag auf 80,— DM fest. 
In Vertretung 
Wehlitz 
Pauschalvergütung für Antibiotica 
bei stationärer Behandlung von Selbstzahlern 
in Krankenhäusern des Landes Berlin 
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 
25. September 1962 — Beschluß Nr. 4013/62 — die nach- 
stehend abgedruckte „6. Allgemeine Anweisung über 
die Pauschalvergütüng für Antibiotica bei stationärer 
Behandlung von Selbstzahlern in Krankenhäusern des 
Landes Berlin“ erlassen. 
Die gegenüber Selbstzahlern ‚geltenden Pauschsätze 
sind für den genannten Zeitraum in gleicher Höhe den 
Sozialversicherungsträgern, sonstigen öffentlichen und 
anderen Kostenträgern in Rechnung zu stellen — Ab- 
schnitt XXIX Pos. 9 der Anlage zu 8 1 der Verord- 
nung zur Durchführung des Allgemeinen Zuständig- 
keitsgesetzes vom 7. Oktober 1958 (GVBl S. 974) —. 
Die Dienstblattverfügung V/1962 Nr. 19 ist hiermit ge- 
genstandslos geworden. 
Dr. Behrendt 
6. Allgemeine Anweisung 
über die Pauschalvergütung für Antibiotica 
bei stationärer Behandlung von Selbstzahlern 
in Krankenanstalten des Landes Berlin. 
Vom 25. September 1962. 
Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
Die Pauschalvergütung für Antibiotica bei stationärer 
Behandlung in Krankenhäusern des Landes Berlin wird 
für Selbstzahler wie folgt festgesetzt: 
für Tbc-Kranke je Krankenpflegetag ...... 0,75 DM, 
für sonstige Kranke je Krankenpflegetag .. 0,55 DM. 
Diese: Allgemeine Anweisung tritt am 1. Oktober 1962 
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 1963 außer 
Kraft. 
Ar 
Ss 
S Ges II C 1 — 5874/10 — 
Fernruf: 35 0141 — (988) 172.— | 29.9.1962 
An die Bezirksämter — Ges — ABI S. 1174 
(einschl. Krankenanstalten) 
Einziehung von Diphtherie-Tetanus-Poliomyelitis- 
Mischimpfstoff 
Der Hessische Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Ge- 
sundheitswesen teilt mit, daß der 
Diphtherie-Tetanus-Poliomyelitis-Mischimpfstoff 
mit- der Kontrollnummer 
35 (fünfunddreißig) 
aus den Behringwerken A.G., 
Marburg/Lahn, 
Amtliche Mitteilung 
GeschZ.: Inn-Org.Ref., 2 - 0630/1 
Fernruf: 870591 - (95) 44 61 
Betr.: Ungültigkeitserklärung eines PrV-Ausweises 
Der‘ vom ' Senator für Arbeit und Sozialwesen für HErnestine 
Siedamgrotzk:;y, geboren am 15. April 1884, wohnhaft ge- 
esen in _1 Berlin 15, Kurfürstendamm 48-49, ausgestellte PrV- 
3UEWeiS Nr. 3295 vom 4. August 1952 wird hiermit für ungültig 
arklärt. 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2-, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf : 870591 - (95) 4461 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Gesundheitswesen, 1 Berlin 21, Invalidenstraße 52. Fernruf: 35 01 41 - (988) 126 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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