V/1962 |
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Nr. 45—48
Be
Für die Benutzung der städtischen Badeanstalten durch
Vereine und Stellen der Berliner Verwaltung sind die
jeweilig geltenden besonderen Verwaltungsvorschriften
maßgebend.
Diese Grundsätze treten am 1. Oktober 1962 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 30. September 1972 außer
Kraft.
Die Dbl-Vfg. V/1956 Nr.28 vom 20. Juni 1956 ist nach
586 Abs.3 AZG mit Ablauf des 31. Dezember 1961
außer Kraft getreten.
zur Einziehung bestimmt worden ist, da er nicht mehr den
Anforderungen an die Wirksamkeit gemäß 8 32 der „Vor-
läufigen Vorschriften für die staatliche Prüfung von Impf-
stoffen gegen Kinderlähmung (Poliomyelitis)“ entspricht.
Im Auftrage -
Dr.Habenicht
3
a
Mn SozH A 1-4131 —
|_V-48 | Fernruf: 87 05.91 — (95) 4301.— | 3-9. 1962
Ges IV B 7 — 5622/19 — DbI IV/1962
Fernruf: 35 0141 — (988). 199 — Nr. 90
An die Bezirksämter — Soz u. Ges —
A
EEE Ges V C 1 -5221/41/V/1
| V-46 ] Fernruf: 35 01 41 — (988) 236 — | 25. 9. 1962 |
An die Bezirksämter — Ges — ABI S. 1160
(einschl, städt. Krankenanstalten) GR
die Landesnervenklinik Berlin
Genesungsverschickung
geschwulstkranker Personen
Einordnung in die Hilfen in. besonderen Lebens-
lagen nach 8 27 Abs. 2 BSHG,
Bestimmung der Einkommensgrenze
Die Genesungsverschickung geschwulstkranker Personen
st eine Form der nachgehenden Hilfe, für die im Gegen-
satz zu der vorbeugenden Gesundheitshilfe (8 36) eine
Sonderbestimmung im BSHG nicht besteht. Sie richtet sich
nach der allgemeinen Vorschrift des $ 6. Abs. 2.
Die Bestimmungen über die Krankenhilfe können insoweit
licht angewandt werden, weil eine Genesungsverschickung
Jlieser Art, bei der keine Behandlung in einer Kranken-
ınstalt erfolgt, sondern nur ein Erholungsaufenthalt in
nem Müttergenesungsheim unter ärztlicher Kontrolle ge-
vährt wird, nicht unter. den Anwendungsbereich des 8 37
3SHG fällt, der auch bei den dort erwähnten Leistungen
zur Genesung, Besserung oder Linderung Maßnahmen der
Krankenbehandlung voraussetzt, bei denen die thera-
veutische Beeinflussung des Krankheitsprozesses noch wei-
tergeführt wird und nicht bereits abgeschlossen ist. Die
Genesungsverschickung geschwulstkranker Personen dient
jedoch als postoperative Maßnahme dazu, die Wirksamkeit
der bereits durchgeführten und abgeschlossenen Maßnah-
men der Krankenhilfe durch eine Stärkung der Wider-
standskraft des Geschwulstkranken auf längere Zeit zu
sichern.
3 6 Abs. 2 BSHG läßt eine nachgehende Hilfe sowohl bei
Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt
wie bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen zu.
Die Genesungsverschickung geschwulstkranker Personen
muß wegen der besonders schweren sozialen Situation der
Betreuten, mit den Privilegien der Hilfe in besonderen
Lebenslagen ausgestattet werden. Da diese Hilfeart in dem
Katalog des 8 27 Abs. 1 nicht aufgeführt ist, wird hierdurch
angeordnet, daß sie als Hilfe in „anderen besonderen
Lebenslagen“ im Sinne von $ 27 Abs. 2 BSHG zu ge-
währen ist.
Außerdem bestimmte ich im Einvernehmen mit dem
Senator für Finanzen und dem Senator für Gesundheits-
wesen auf Grund des $ 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl S. 471)
in Verbindung mit $ 79 Abs. 4 BSHG für die Genesungs-
verschickung geschwulstkranker Personen, daß an die
Stelle des GrundbetrageS und des Betrages für die Kosten
der Unterkunft nach $ 79 ein Grundbetrag von 500,— DM
tritt, und setze den Familienzuschlag auf 80,— DM fest.
In Vertretung
Wehlitz
Pauschalvergütung für Antibiotica
bei stationärer Behandlung von Selbstzahlern
in Krankenhäusern des Landes Berlin
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am
25. September 1962 — Beschluß Nr. 4013/62 — die nach-
stehend abgedruckte „6. Allgemeine Anweisung über
die Pauschalvergütüng für Antibiotica bei stationärer
Behandlung von Selbstzahlern in Krankenhäusern des
Landes Berlin“ erlassen.
Die gegenüber Selbstzahlern ‚geltenden Pauschsätze
sind für den genannten Zeitraum in gleicher Höhe den
Sozialversicherungsträgern, sonstigen öffentlichen und
anderen Kostenträgern in Rechnung zu stellen — Ab-
schnitt XXIX Pos. 9 der Anlage zu 8 1 der Verord-
nung zur Durchführung des Allgemeinen Zuständig-
keitsgesetzes vom 7. Oktober 1958 (GVBl S. 974) —.
Die Dienstblattverfügung V/1962 Nr. 19 ist hiermit ge-
genstandslos geworden.
Dr. Behrendt
6. Allgemeine Anweisung
über die Pauschalvergütung für Antibiotica
bei stationärer Behandlung von Selbstzahlern
in Krankenanstalten des Landes Berlin.
Vom 25. September 1962.
Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
Die Pauschalvergütung für Antibiotica bei stationärer
Behandlung in Krankenhäusern des Landes Berlin wird
für Selbstzahler wie folgt festgesetzt:
für Tbc-Kranke je Krankenpflegetag ...... 0,75 DM,
für sonstige Kranke je Krankenpflegetag .. 0,55 DM.
Diese: Allgemeine Anweisung tritt am 1. Oktober 1962
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 1963 außer
Kraft.
Ar
Ss
S Ges II C 1 — 5874/10 —
Fernruf: 35 0141 — (988) 172.— | 29.9.1962
An die Bezirksämter — Ges — ABI S. 1174
(einschl. Krankenanstalten)
Einziehung von Diphtherie-Tetanus-Poliomyelitis-
Mischimpfstoff
Der Hessische Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Ge-
sundheitswesen teilt mit, daß der
Diphtherie-Tetanus-Poliomyelitis-Mischimpfstoff
mit- der Kontrollnummer
35 (fünfunddreißig)
aus den Behringwerken A.G.,
Marburg/Lahn,
Amtliche Mitteilung
GeschZ.: Inn-Org.Ref., 2 - 0630/1
Fernruf: 870591 - (95) 44 61
Betr.: Ungültigkeitserklärung eines PrV-Ausweises
Der‘ vom ' Senator für Arbeit und Sozialwesen für HErnestine
Siedamgrotzk:;y, geboren am 15. April 1884, wohnhaft ge-
esen in _1 Berlin 15, Kurfürstendamm 48-49, ausgestellte PrV-
3UEWeiS Nr. 3295 vom 4. August 1952 wird hiermit für ungültig
arklärt.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2-, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf : 870591 - (95) 4461 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Gesundheitswesen, 1 Berlin 21, Invalidenstraße 52. Fernruf: 35 01 41 - (988) 126 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43