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Volume 13. September 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

V/1961 
Seite 79 7 
Nr. 47 
5 
6 
L. 
2. 
assistenten (Pflichtassistenten) zu beaufsichtigen. Die‘ 
ersten .Assistenzärzte sollen, sofern ihnen eine Station 
übertragen wird, mehr als 35 Betten zu betreuen haben. 
Arbeitsvertrag: 
Es gilt das unter AbschnittI Ziff. 3, Unterabsätze 1 
und 2 Gesagte entsprechend. Der Abschluß eines Zeit- 
vertrages entfällt bei den ersten Assistenzärzten, die 
im Anschluß an ihre Beschäftigung als Assistenzärzte 
nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätig- 
keit in Krankenanstalten des Landes Berlin als erste 
Assistenzärzte übernommen werden, oder falls sie 
innerhalb ihrer Fachabteilung als erste Assistenzärzte 
eingesetzt werden, dann, wenn sie bereits eine Ver- 
gütung nach Vgr.II TO. A bezogen haben. 
In den mit den ersten Assistenzärzten neu abzuschlie- 
ßenden Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Verpflich- 
tung zu. konsiliarischer Tätigkeit die gleiche Bestim- 
mung wie bei den Oberärzten aufzunehmen (s. Ab- 
schnitt I Ziff, 3, Unterabsatz 4). 
Ausschreibung: 
Es gilt das gleiche wie unter Abschnitt I Ziff. 4. 
Vergütung: 
Die in den Krankenhäusern und Hospitälern beschäf- 
tigten ersten Assistenzärzte gelten nach Art und Wert 
ihrer Tätigkeit als erste Assistenzärzte im Sinne der 
Einreihungsbestimmungen der Anlage 1 zur Kr.T 
(s. 8 73 Abs. 3 BAT). Ihnen ist deshalb eine Vergütung 
nach Vgr. II TO. A zu zahlen. 
Zahl der zu beschäftigenden ersten Assistenzärzte 
In den klinischen und nichtklinischen Abteilungen der 
Krankenhäuser und Hospitäler ist für jede Stelle eines 
Oberarztes der Vgr. I TO. A eine Stelle für einen ersten 
Assistenzarzt vorzusehen. Ferner ist in nichtklinischen 
Abteilungen, in denen keine Stelle für einen Oberarzt 
vorhanden ist, eine Stelle für einen ersten Assistenzarzt 
auszuweisen. In den Hospitälern kann die Hälfte der 
vorhandenen Planstellen mit ersten Assistenzärzten 
besetzt werden. 
III. Assistenzärzte 
Voraussetzungen: 
Als Assistenzärzte dürfen nur solche Bewerber einge- 
stellt werden, die bestallte Ärzte sind. 
Funktionen: 
Die Assistenzärzte werden zur Versorgung der Patien- 
ten in den Krankenhäusern und Hospitälern beschäf- 
tigt. Sie sind den Weisungen und. Anweisungen der 
Leitenden Ärzte oder ihrer Vertreter unterworfen und 
haben Kranke nach Weisung verantwortlich zu be- 
handeln. Zugleich wird ihnen dureh die Beschäftigung 
Gelegenheit gegeben, neue Kenntnisse zu erwerben 
bzw. vorhandene zu vertiefen. 
Sie haben die Möglichkeit, soweit der natürliche Per- 
sonalabgang dies gestattet, die Facharztanerkennung 
in der für sie in Betracht kommenden Disziplin zu 
erwerben. Das Land Berlin übernimmt jedoch keine 
Gewähr dafür, daß jeder Assistenzarzt, der eine Fach- 
arztanerkennung anstrebt, . diesen Ausbildungsstand 
auch erreicht. Dies ist allein Sache des einzelnen Assi- 
stenzarztes. Es darf auch von den Chefärzten erwartet 
werden, daß sie förderungswürdige Assistenzärzte in 
ihrem Bestreben unterstützen, die Voraussetzungen für 
die Facharztanerkennung zu erlangen. Soweit die 
dienstlichen Verhältnisse es gestatten, soll den Assi- 
stenzärzten Gelegenheit gegeben werden, sich während 
ihrer Beschäftigungszeit‘ möglichst vielseitig in den 
ärztlichen Disziplinen oder bei mehreren Chefärzten 
der gleichen Disziplinen auszubilden. Die Versetzung 
der Assistenzärzte von der Hauptverwaltung zu den 
Bezirksämtern oder von einem Bezirksamt zum ande- 
ren wird vom Senator für Inneres — II F — Personal- 
ausgleichsstelle — im Einvernehmen mit den beteiligten 
Bezirksämtern ausgesprochen. 
Arbeitsvertrag: 
Die Assistenzärzte sind auf unbestimmte Zeit zu be- 
schäftigen, es sei denn, daß es sich um zur Vertretung 
eingestellte Assistenzärzte handelt oder daß der be- 
treffende Arzt ausdrücklich eine befristete Beschäfti- 
gung wünscht. 
Auf eine Probezeit nach $ 5 BAT kann ganz oder teil- 
weise verzichtet werden, wenn die Assistenzärzte be- 
reits als solche im Dienste des Landes Berlin beschäftigt 
waren und während dieser Zeit eine Probezeit zurück- 
gelegt hatten. 
Der zuständige Dirigierende Arzt oder der Leitende 
Arzt sind rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zur 
Beurteilung des Assistenzarztes aufzufordern, damit 
evtl. eine Kündigung noch fristgemäß ausgesprochen 
werden kann. 
Vergütung: 
Die Einreihung der Assistenzärzte richtet sich nach 
der Anlage 1 zur Kr. T (s. $ 73 Abs. 3 BAT). Nach Ab- 
lauf einer einjährigen Dienstzeit im öffentlichen Dienst 
oder einer einjährigen Berufstätigkeit können Assistenz- 
ärzte (Stationsärzte), die mindestens 35 Betten be- 
treuen, in Vgr. II TO. A eingereiht werden. Alle übrigen 
Ärzte mit besonderer Verantwortlichkeit, die sich 
durch besondere Leistungen aus der Vgr.III heraus- 
heben, brauchen keine Bewährungszeit abzuleisten 
(z. B. Assistenzärzte [Stationsärzte], denen 1 Assi- 
stenzarzt unterstellt ist). 
Die den Stationsärzten zugeteilten Assistenzärzte sind 
jedoch stets in Vgr. III TO. A einzureihen. 
Assistenzärzte, die eigenverantwortlich und selbstän- 
dig Diagnostik oder Therapie oder besondere Funk- 
tionen ausüben, z. B. Röntgenärzte, Anästhesisten, 
Vorsteher einer Blutbank, können ebenfalls in die 
Vgr. II TO. A eingereiht werden, 
Sollen andere Assistenzärzte in die Vgr.II TO. A ein- 
gereiht werden, bitte ich hierzu vorher meine Zustim- 
mung — II B — einzuholen. 
3. 
4 
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen 
Diese Bestimmungen ergehen im Einvernehmen mit 
dem Senator für Gesundheitswesen. 
In Zweifelsfällen entscheide ich, gegebenenfalls im 
Benehmen mit dem Senator für Gesundheitswesen. 
Diese Bestimmungen treten am 1. April 1961 an die 
Stelle der Beschäftigungsbedingungen vom 1. August 
1960. 
L. 
2. 
3. 
Lipscnı.:z
	        
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