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assistenten (Pflichtassistenten) zu beaufsichtigen. Die‘
ersten .Assistenzärzte sollen, sofern ihnen eine Station
übertragen wird, mehr als 35 Betten zu betreuen haben.
Arbeitsvertrag:
Es gilt das unter AbschnittI Ziff. 3, Unterabsätze 1
und 2 Gesagte entsprechend. Der Abschluß eines Zeit-
vertrages entfällt bei den ersten Assistenzärzten, die
im Anschluß an ihre Beschäftigung als Assistenzärzte
nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätig-
keit in Krankenanstalten des Landes Berlin als erste
Assistenzärzte übernommen werden, oder falls sie
innerhalb ihrer Fachabteilung als erste Assistenzärzte
eingesetzt werden, dann, wenn sie bereits eine Ver-
gütung nach Vgr.II TO. A bezogen haben.
In den mit den ersten Assistenzärzten neu abzuschlie-
ßenden Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Verpflich-
tung zu. konsiliarischer Tätigkeit die gleiche Bestim-
mung wie bei den Oberärzten aufzunehmen (s. Ab-
schnitt I Ziff, 3, Unterabsatz 4).
Ausschreibung:
Es gilt das gleiche wie unter Abschnitt I Ziff. 4.
Vergütung:
Die in den Krankenhäusern und Hospitälern beschäf-
tigten ersten Assistenzärzte gelten nach Art und Wert
ihrer Tätigkeit als erste Assistenzärzte im Sinne der
Einreihungsbestimmungen der Anlage 1 zur Kr.T
(s. 8 73 Abs. 3 BAT). Ihnen ist deshalb eine Vergütung
nach Vgr. II TO. A zu zahlen.
Zahl der zu beschäftigenden ersten Assistenzärzte
In den klinischen und nichtklinischen Abteilungen der
Krankenhäuser und Hospitäler ist für jede Stelle eines
Oberarztes der Vgr. I TO. A eine Stelle für einen ersten
Assistenzarzt vorzusehen. Ferner ist in nichtklinischen
Abteilungen, in denen keine Stelle für einen Oberarzt
vorhanden ist, eine Stelle für einen ersten Assistenzarzt
auszuweisen. In den Hospitälern kann die Hälfte der
vorhandenen Planstellen mit ersten Assistenzärzten
besetzt werden.
III. Assistenzärzte
Voraussetzungen:
Als Assistenzärzte dürfen nur solche Bewerber einge-
stellt werden, die bestallte Ärzte sind.
Funktionen:
Die Assistenzärzte werden zur Versorgung der Patien-
ten in den Krankenhäusern und Hospitälern beschäf-
tigt. Sie sind den Weisungen und. Anweisungen der
Leitenden Ärzte oder ihrer Vertreter unterworfen und
haben Kranke nach Weisung verantwortlich zu be-
handeln. Zugleich wird ihnen dureh die Beschäftigung
Gelegenheit gegeben, neue Kenntnisse zu erwerben
bzw. vorhandene zu vertiefen.
Sie haben die Möglichkeit, soweit der natürliche Per-
sonalabgang dies gestattet, die Facharztanerkennung
in der für sie in Betracht kommenden Disziplin zu
erwerben. Das Land Berlin übernimmt jedoch keine
Gewähr dafür, daß jeder Assistenzarzt, der eine Fach-
arztanerkennung anstrebt, . diesen Ausbildungsstand
auch erreicht. Dies ist allein Sache des einzelnen Assi-
stenzarztes. Es darf auch von den Chefärzten erwartet
werden, daß sie förderungswürdige Assistenzärzte in
ihrem Bestreben unterstützen, die Voraussetzungen für
die Facharztanerkennung zu erlangen. Soweit die
dienstlichen Verhältnisse es gestatten, soll den Assi-
stenzärzten Gelegenheit gegeben werden, sich während
ihrer Beschäftigungszeit‘ möglichst vielseitig in den
ärztlichen Disziplinen oder bei mehreren Chefärzten
der gleichen Disziplinen auszubilden. Die Versetzung
der Assistenzärzte von der Hauptverwaltung zu den
Bezirksämtern oder von einem Bezirksamt zum ande-
ren wird vom Senator für Inneres — II F — Personal-
ausgleichsstelle — im Einvernehmen mit den beteiligten
Bezirksämtern ausgesprochen.
Arbeitsvertrag:
Die Assistenzärzte sind auf unbestimmte Zeit zu be-
schäftigen, es sei denn, daß es sich um zur Vertretung
eingestellte Assistenzärzte handelt oder daß der be-
treffende Arzt ausdrücklich eine befristete Beschäfti-
gung wünscht.
Auf eine Probezeit nach $ 5 BAT kann ganz oder teil-
weise verzichtet werden, wenn die Assistenzärzte be-
reits als solche im Dienste des Landes Berlin beschäftigt
waren und während dieser Zeit eine Probezeit zurück-
gelegt hatten.
Der zuständige Dirigierende Arzt oder der Leitende
Arzt sind rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zur
Beurteilung des Assistenzarztes aufzufordern, damit
evtl. eine Kündigung noch fristgemäß ausgesprochen
werden kann.
Vergütung:
Die Einreihung der Assistenzärzte richtet sich nach
der Anlage 1 zur Kr. T (s. $ 73 Abs. 3 BAT). Nach Ab-
lauf einer einjährigen Dienstzeit im öffentlichen Dienst
oder einer einjährigen Berufstätigkeit können Assistenz-
ärzte (Stationsärzte), die mindestens 35 Betten be-
treuen, in Vgr. II TO. A eingereiht werden. Alle übrigen
Ärzte mit besonderer Verantwortlichkeit, die sich
durch besondere Leistungen aus der Vgr.III heraus-
heben, brauchen keine Bewährungszeit abzuleisten
(z. B. Assistenzärzte [Stationsärzte], denen 1 Assi-
stenzarzt unterstellt ist).
Die den Stationsärzten zugeteilten Assistenzärzte sind
jedoch stets in Vgr. III TO. A einzureihen.
Assistenzärzte, die eigenverantwortlich und selbstän-
dig Diagnostik oder Therapie oder besondere Funk-
tionen ausüben, z. B. Röntgenärzte, Anästhesisten,
Vorsteher einer Blutbank, können ebenfalls in die
Vgr. II TO. A eingereiht werden,
Sollen andere Assistenzärzte in die Vgr.II TO. A ein-
gereiht werden, bitte ich hierzu vorher meine Zustim-
mung — II B — einzuholen.
3.
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IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Diese Bestimmungen ergehen im Einvernehmen mit
dem Senator für Gesundheitswesen.
In Zweifelsfällen entscheide ich, gegebenenfalls im
Benehmen mit dem Senator für Gesundheitswesen.
Diese Bestimmungen treten am 1. April 1961 an die
Stelle der Beschäftigungsbedingungen vom 1. August
1960.
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