V/1961
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Nr. 25—27
a) In Abschnitt I Ziff. 4 c ist dem letzten Absatz nach-
stehender Satz anzufügen:
„Ist eine Warmbadeanstalt an diesen Tagen nicht
geöffnet, kann die Ermäßigung freitags bis 15 Uhr
gewährt werden.‘
In Abschnitt II A Ziff, 2a und 3 a ist hinter „Rent-
ner, Sozialunterstützungsempfänger, Erwerbslose“
der Klammerinhalt zu streichen. Dafür ist — auch
an entsprechender Stelle der Ziff.1a — zu setzen:
„(vgl. Abschnitt I Ziff. 4 c)“.
Der Abschnitt II A ist um folgende Ziff, 5 zu er-
weitern:
„9. Preise für Besucher aus dem Ostsektor von Ber-
lin und der sowjetisch besetzten Zone
(Vorlage des Personalausweises — bei Kindern
einer mit Lichtbild versehenen polizeilichen Per-
sonalbescheinigung — ist erforderlich)
Die unter Ziff, 1 a festgesetzten Entgelte werden
in gleicher Höhe in DM Ost erhoben,
In Abschnitt IIB ist unter Ziff, 3 die Klammer wie
folgt zu fassen:
„(Vorlage des Personalausweises — bei Kindern einer
mit Lichtbild versehenen polizeilichen Personal-
bescheinigung — ist erforderlich.)“
Die Änderungen der Entgeltordnung treten am 15. April
1961 in Kraft. N
2.
Ges V A 1-—5221/41/V/1 Fe
|_V-26_] rernruf: 35 0141 (988) 236 — |_20-3. 1961 |
An die Bezirksämter ABI S. 412
—6Ges (einschl. städt. Krankenanstalten) —
die Landesnervenklinik Berlin
Pauschalvergütung für Antibiotica
bei stationärer Behandlung von Selbstzahlern
in Krankenhäusern des Landes Berlin
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 14. März
1961 — Beschluß Nr. 2431/61 — die nachstehend ab-
gedruckte „3. Allgemeine Anweisung über die Pau-
schalvergütung für Antibiotica bei stationärer Behand-
lung von Selbstzahlern in Krankenhäusern des Landes
Berlin“ erlassen.
Unter Bezug auf Abschnitt XXIX Pos. 9 der Anlage zu
8 1 der Verordnung zur Durchführung des Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetzes (DVO-AZG) vom 7. Oktober
1958 (GVBl S. 974) sind die gegenüber Selbstzahlern
zeltenden Pauschsätze für den genannten Zeitraum in
gleicher Höhe den Sozialversicherungsträgern, sonsti-
gen öffentlichen und anderen Kostenträgern in Rech-
nung zu stellen. 5
Die Dienstblattverfügung V/1960 Nr. 58 ist hiermit
gegenstandslos geworden.
In Vertretung
Dr. von Renthe-Fink
PO
a
3. Allgemeine Anweisung
über die Pauschalvergütung für Antibiotica
bei stationärer Behandlung von Selbstzahlern
in Krankenhäusern des Landes Berlin
Vom 14. März 1961.
Auf Grund des 86 Abs.1 AZG wird bestimmt:
Die Pauschalvergütung für Antibiotica bei stationärer
Behandlung in Krankenhäusern des Landes Berlin wird
für Selbstzahler wie folgt festgesetzt:
a AL
für Tbc-Kranke je Krankenpflegetag .... 0,65 DM
für sonstige Kranke je Krankenpflegetag 0,45 DM.
Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1. April 1961 in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 1961
außer Kraft.
2.
1 Ges VA 1-5221/1/8 a
_V-27 | Fernruf: 35 0141 — (988) 236 — | 20.3.1961
An die Bezirksämter + DbI 11/1961
— Ges (einschl. städt. Krankenanstalten), Nr. 16
Fin, Soz sowie Jugend und Sport — Dbl IV/1961
die Landesnervenklinik Berlin Nr. 34
nachrichtlich )
an den Senator für Arbeit und Sozialwesen
den Senator für Jugend und Sport
den Senator für Finanzen
den Senator für Wirtschaft und Kredit — Preisamt —
den Rechnungshof von Berlin
Allgemeine Anweisung
über Pflegesätze und Nebenkosten
in den Krankenanstalten des Landes Berlin
(Dbl 11/1960 Nr. 34; IV/1960 Nr. 76; V/1960 Nr. 56)
in der Fassung von
Dbl 11/1961 Nr. 1 und Nr. 5,
Dbl 1V/1961 Nr. 3 und Nr. 18,
Dbl V/1961 Nr. 2 und Nr. 8.
Auf Grund der Einstufungsbescheide des Preisamtes Berlin
vom 18. Januar und 4. Februar 1961 sind
a) die Klinik für psychogene Störungen
mit Wirkung vom 1.Januar 1961 von Gruppe A 2 nach
Gruppe A 1 umgestuft,
b) die Landesnervenklinik Berlin
- Abteilung für akut Kranke —
mit Wirkung vom 1. Februar 1961 in die Gruppe A1l1
eingestuft worden.
Ich bitte, die der Dienstblattverfügung 11/1960 Nr. 34,
{V/1960 Nr. 76, V/1960 Nr. 56 als Anlage beigefügte Über-
sicht über den gegenwärtigen Stand der Einstufung der
Krankenhäuser im Lande Berlin entsprechend zu berich-
tigen.
In Vertretung
Dr.von Renthe-Fink
a
A
Amtliche Mitteilungen
Inn - Org. Ref. 2 - 06380/1
Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61
Betr.: Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises
Der Dienstausweis II E 32/726 des bei der Senatsverwaltung für
Bau- und Wohnungswesen — Abteilung IV — beschäftigten techn.
Adauptsachbearbeiters Karl-Heinrich Schröder, geboren am
9). August 1927, wohnhaft in Berlin-Kladow, Krohnweg 2k, ist ver-
lorengegangen und wird für ungültig erklärt.
Betr.: Ungültigkeitserklärung
eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge
Der vom Bezirksamt Wilmersdorf, Abteilung Sozialwesen, ausge-
stellte Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge der Gruppe C
Nr. 30 009/1971 für Dr. Gerhard Kloz wird wegen Verlustes für
ungültig erklärt.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org, Ref. 2 -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 0591 - (95) 44 61 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Gesundheitswesen, Berlin NW 21, Invalidenstraße 52. Fernruf: 35 01 41 - (988) 126 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin SO 36, Kohlfurter Straße 41-43