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Volume 29. März 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

V/1961 
Seite 38 
Nr. 25—27 
a) In Abschnitt I Ziff. 4 c ist dem letzten Absatz nach- 
stehender Satz anzufügen: 
„Ist eine Warmbadeanstalt an diesen Tagen nicht 
geöffnet, kann die Ermäßigung freitags bis 15 Uhr 
gewährt werden.‘ 
In Abschnitt II A Ziff, 2a und 3 a ist hinter „Rent- 
ner, Sozialunterstützungsempfänger, Erwerbslose“ 
der Klammerinhalt zu streichen. Dafür ist — auch 
an entsprechender Stelle der Ziff.1a — zu setzen: 
„(vgl. Abschnitt I Ziff. 4 c)“. 
Der Abschnitt II A ist um folgende Ziff, 5 zu er- 
weitern: 
„9. Preise für Besucher aus dem Ostsektor von Ber- 
lin und der sowjetisch besetzten Zone 
(Vorlage des Personalausweises — bei Kindern 
einer mit Lichtbild versehenen polizeilichen Per- 
sonalbescheinigung — ist erforderlich) 
Die unter Ziff, 1 a festgesetzten Entgelte werden 
in gleicher Höhe in DM Ost erhoben, 
In Abschnitt IIB ist unter Ziff, 3 die Klammer wie 
folgt zu fassen: 
„(Vorlage des Personalausweises — bei Kindern einer 
mit Lichtbild versehenen polizeilichen Personal- 
bescheinigung — ist erforderlich.)“ 
Die Änderungen der Entgeltordnung treten am 15. April 
1961 in Kraft. N 
2. 
Ges V A 1-—5221/41/V/1 Fe 
|_V-26_] rernruf: 35 0141 (988) 236 — |_20-3. 1961 | 
An die Bezirksämter ABI S. 412 
—6Ges (einschl. städt. Krankenanstalten) — 
die Landesnervenklinik Berlin 
Pauschalvergütung für Antibiotica 
bei stationärer Behandlung von Selbstzahlern 
in Krankenhäusern des Landes Berlin 
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 14. März 
1961 — Beschluß Nr. 2431/61 — die nachstehend ab- 
gedruckte „3. Allgemeine Anweisung über die Pau- 
schalvergütung für Antibiotica bei stationärer Behand- 
lung von Selbstzahlern in Krankenhäusern des Landes 
Berlin“ erlassen. 
Unter Bezug auf Abschnitt XXIX Pos. 9 der Anlage zu 
8 1 der Verordnung zur Durchführung des Allgemeinen 
Zuständigkeitsgesetzes (DVO-AZG) vom 7. Oktober 
1958 (GVBl S. 974) sind die gegenüber Selbstzahlern 
zeltenden Pauschsätze für den genannten Zeitraum in 
gleicher Höhe den Sozialversicherungsträgern, sonsti- 
gen öffentlichen und anderen Kostenträgern in Rech- 
nung zu stellen. 5 
Die Dienstblattverfügung V/1960 Nr. 58 ist hiermit 
gegenstandslos geworden. 
In Vertretung 
Dr. von Renthe-Fink 
PO 
a 
3. Allgemeine Anweisung 
über die Pauschalvergütung für Antibiotica 
bei stationärer Behandlung von Selbstzahlern 
in Krankenhäusern des Landes Berlin 
Vom 14. März 1961. 
Auf Grund des 86 Abs.1 AZG wird bestimmt: 
Die Pauschalvergütung für Antibiotica bei stationärer 
Behandlung in Krankenhäusern des Landes Berlin wird 
für Selbstzahler wie folgt festgesetzt: 
a AL 
für Tbc-Kranke je Krankenpflegetag .... 0,65 DM 
für sonstige Kranke je Krankenpflegetag 0,45 DM. 
Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1. April 1961 in 
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 1961 
außer Kraft. 
2. 
1 Ges VA 1-5221/1/8 a 
_V-27 | Fernruf: 35 0141 — (988) 236 — | 20.3.1961 
An die Bezirksämter + DbI 11/1961 
— Ges (einschl. städt. Krankenanstalten), Nr. 16 
Fin, Soz sowie Jugend und Sport — Dbl IV/1961 
die Landesnervenklinik Berlin Nr. 34 
nachrichtlich ) 
an den Senator für Arbeit und Sozialwesen 
den Senator für Jugend und Sport 
den Senator für Finanzen 
den Senator für Wirtschaft und Kredit — Preisamt — 
den Rechnungshof von Berlin 
Allgemeine Anweisung 
über Pflegesätze und Nebenkosten 
in den Krankenanstalten des Landes Berlin 
(Dbl 11/1960 Nr. 34; IV/1960 Nr. 76; V/1960 Nr. 56) 
in der Fassung von 
Dbl 11/1961 Nr. 1 und Nr. 5, 
Dbl 1V/1961 Nr. 3 und Nr. 18, 
Dbl V/1961 Nr. 2 und Nr. 8. 
Auf Grund der Einstufungsbescheide des Preisamtes Berlin 
vom 18. Januar und 4. Februar 1961 sind 
a) die Klinik für psychogene Störungen 
mit Wirkung vom 1.Januar 1961 von Gruppe A 2 nach 
Gruppe A 1 umgestuft, 
b) die Landesnervenklinik Berlin 
- Abteilung für akut Kranke — 
mit Wirkung vom 1. Februar 1961 in die Gruppe A1l1 
eingestuft worden. 
Ich bitte, die der Dienstblattverfügung 11/1960 Nr. 34, 
{V/1960 Nr. 76, V/1960 Nr. 56 als Anlage beigefügte Über- 
sicht über den gegenwärtigen Stand der Einstufung der 
Krankenhäuser im Lande Berlin entsprechend zu berich- 
tigen. 
In Vertretung 
Dr.von Renthe-Fink 
a 
A 
Amtliche Mitteilungen 
Inn - Org. Ref. 2 - 06380/1 
Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61 
Betr.: Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises 
Der Dienstausweis II E 32/726 des bei der Senatsverwaltung für 
Bau- und Wohnungswesen — Abteilung IV — beschäftigten techn. 
Adauptsachbearbeiters Karl-Heinrich Schröder, geboren am 
9). August 1927, wohnhaft in Berlin-Kladow, Krohnweg 2k, ist ver- 
lorengegangen und wird für ungültig erklärt. 
Betr.: Ungültigkeitserklärung 
eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge 
Der vom Bezirksamt Wilmersdorf, Abteilung Sozialwesen, ausge- 
stellte Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge der Gruppe C 
Nr. 30 009/1971 für Dr. Gerhard Kloz wird wegen Verlustes für 
ungültig erklärt. 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org, Ref. 2 -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 0591 - (95) 44 61 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Gesundheitswesen, Berlin NW 21, Invalidenstraße 52. Fernruf: 35 01 41 - (988) 126 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin SO 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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