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Volume 14. März 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

Ausgegeben am 14. 3. 1961 
SEnatsbibliother 
Berlim 
Dienstblatt des SeEnh+4s-von-Bertlin 
Teil V 
V/1961 | 
! Seite 29 
Nr. 18—19 
Anhalt: 
Nr.18. Einziehung von Poliomyelitis-Impfstoff 
Nr.19 Präambel zu Verwaltungsvorschriften ... A 
Nr.20 Erste-Hilfe-Leistungen der Anstalten und Einrichtungen des Gesundheitswesens des Landes Berlin; 
hier: a) Kostenregelung für Anspruchsberechtigte der gesetzlichen Krankenkassen gemäß $ 225 
RVO und der Ersatzkassen 
b) Kostenregelung für Selbstzahler 
Seite 29 
Seite 29 
Seite 30 
dr Ges II CO 1 — 5374/10 [22 
[ v-18 | Fernruf: 35 0141 — (988) 172 — | 23.2.1961 
An die Bezirksämter — Ges — . ABI S. 268 
(einschl. Krankenanstalten) 
Einziehung von Poliomyelitis-Impfstoff 
Der Hessische Minister- für Arbeit, Volkswohlfahrt und 
Gesundheitswesen teilt mit, daß der nachstehend auf- 
geführte Poliomyelitis-Impfstoff bezüglich seiner Wirksam- 
keit nicht mehr den Anforderungen des 8 32 der Prüfungs- 
vorschriften entspricht und daher zum Einzug bestimmt 
worden ist: 
Poliomyelitis-Impfstoff 
mit der Kontrollnummer 
3120-1/59 (dreitausendeinhundertzwanzig — 
eins/neunundfünfzig‘) 
aus dem Österreichischen Institut 
für Haemoderivate, Wien. 
zur Ausführung des ...........gesetzes — Datum und 
Fundstelle — die folgenden Ausführungsvorschriften er- 
lassen“ oder ähnliche Formulierungen). 
In den übrigen Fällen lautet die Präambel: 
„Auf Grund des 86 Abs.1 AZG wird bestimmt“ (oder: 
„....werden zur Ausführung des ...........gesetzes 
— Datum und Fundstelle — die folgenden Ausführungs- 
vorschriften erlassen“ oder ähnliche Formulierungen). 
2. 
II. Verwaltungsvorschriften eines Senatsmitglieds 
Ausführungsvorschriften, die das zuständige Mitglied 
des Senats auf Grund einer spezialgesetzlichen Zustän- 
digkeitsbestimmung erläßt ($ 6 Abs. 2 Buchst. a AZG), 
erhalten folgende Präambel: 
„Auf Grund des 8 .... des ..........gesetzes — Datum 
und Fundstelle — wird bestimmt‘ (oder: ‚,.....werden 
zur Ausführung des .....gesetzes — Datum und Fund- 
stelle — die folgenden Ausführungsvorschriften er- 
lassen“ oder ähnliche Formulierungen). 
Ausführungsvorschriften und sonstige Verwaltungs- 
vorschriften, die ein Mitglied des Senats für die ihm 
nachgeordneten Stellen der Hauptverwaltung und in 
übertragenen Vorbehaltsaufgaben seines Geschäfts- 
bereichs für die Bezirksverwaltungen erläßt ($ 6 Abs. 2 
Buchst. b AZG), erhalten folgende Präambel: 
„Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt“ 
(oder: „....werden zur Ausführung des ....gesetzes 
— Datum und Fundstelle — die folgenden Ausführungs- 
vorschriften erlassen“ oder ähnliche Formulierungen). 
Verwaltungsvorschriften (Dienstahweisungen, KGe- 
schäfts- oder Arbeitsanweisungen), die ein Mitglied des 
Senats für seine Behörde erläßt, erhalten keine Prä- 
ambel. 
1. 
Im Auftrage 
Dr. Habenicht 
2. 
[vo ] Inn I A — 0202/429 
V- Fernruf: 87 05 91 — (95) 40 03 — 
An die Mitglieder des Senats 
die Behörden und Dienststellen 
der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an den Herrn Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Herrn Präsidenten des Rechnungshofs 
| 28. 2. 1961 | 
Dbl 1/1961 
Nr. 22 
DbI 11/1961 
Nr. 10 
Dbl 11/1961 
Nr. 21 
DbIl IV/1961 
Nr. 29 
DbI VI/1961 
Nr. 16 
8. 
II. 
Die mit einer. Präambel zu versehenden Verwaltungsvor- 
schriften erhalten eine Schlußbestimmung über das Inkraft- 
treten und Außerkrafttreten. Diese Bestimmung lautet: 
„Diese Verwaltungsvorschriften treten am ........... 
(oder bei Rückwirkung: mit Wirkung vom .........) 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des ........... außer 
Kraft.“ . 
Der letzte Satz entfällt bei Verwaltungsvorschriften, durch 
die eine andere Verwaltungsvorschrift lediglich geändert 
oaer ergänzt wird. 
Kl 
Präambel zu Verwaltungsvorschriften 
Nachstehend gebe ich den Senatsbeschluß Nr. 2389/61 vom 
21. Februar 1961 bekannt: 
„Beim Erlaß von Verwaltungsvorschriften ist künftig wie 
folgt zu verfahren: 
I. Verwaltungsvorschriften des Senats 
Verwaltungsvorschriften, die der Senat erläßt, erhalten 
stets eine Präambel. 
1. Diese lautet, wenn sich die Zuständigkeit des Senats 
auf eine spezialgesetzliche Zuständigkeitsbestimmung 
stützt: 
„Auf Grund des 8 .... des .........gesetzes — Datum 
und Fundstelle — wird bestimmt“ (oder: „„.....werden 
IV. 
Die Ziff. I bis III gelten nicht für Verwaltungsvorschriften 
in Personalangelegenheiten. 
In Vertretung 
Luster
	        
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