Ausgegeben am 14. 3. 1961
SEnatsbibliother
Berlim
Dienstblatt des SeEnh+4s-von-Bertlin
Teil V
V/1961 |
! Seite 29
Nr. 18—19
Anhalt:
Nr.18. Einziehung von Poliomyelitis-Impfstoff
Nr.19 Präambel zu Verwaltungsvorschriften ... A
Nr.20 Erste-Hilfe-Leistungen der Anstalten und Einrichtungen des Gesundheitswesens des Landes Berlin;
hier: a) Kostenregelung für Anspruchsberechtigte der gesetzlichen Krankenkassen gemäß $ 225
RVO und der Ersatzkassen
b) Kostenregelung für Selbstzahler
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dr Ges II CO 1 — 5374/10 [22
[ v-18 | Fernruf: 35 0141 — (988) 172 — | 23.2.1961
An die Bezirksämter — Ges — . ABI S. 268
(einschl. Krankenanstalten)
Einziehung von Poliomyelitis-Impfstoff
Der Hessische Minister- für Arbeit, Volkswohlfahrt und
Gesundheitswesen teilt mit, daß der nachstehend auf-
geführte Poliomyelitis-Impfstoff bezüglich seiner Wirksam-
keit nicht mehr den Anforderungen des 8 32 der Prüfungs-
vorschriften entspricht und daher zum Einzug bestimmt
worden ist:
Poliomyelitis-Impfstoff
mit der Kontrollnummer
3120-1/59 (dreitausendeinhundertzwanzig —
eins/neunundfünfzig‘)
aus dem Österreichischen Institut
für Haemoderivate, Wien.
zur Ausführung des ...........gesetzes — Datum und
Fundstelle — die folgenden Ausführungsvorschriften er-
lassen“ oder ähnliche Formulierungen).
In den übrigen Fällen lautet die Präambel:
„Auf Grund des 86 Abs.1 AZG wird bestimmt“ (oder:
„....werden zur Ausführung des ...........gesetzes
— Datum und Fundstelle — die folgenden Ausführungs-
vorschriften erlassen“ oder ähnliche Formulierungen).
2.
II. Verwaltungsvorschriften eines Senatsmitglieds
Ausführungsvorschriften, die das zuständige Mitglied
des Senats auf Grund einer spezialgesetzlichen Zustän-
digkeitsbestimmung erläßt ($ 6 Abs. 2 Buchst. a AZG),
erhalten folgende Präambel:
„Auf Grund des 8 .... des ..........gesetzes — Datum
und Fundstelle — wird bestimmt‘ (oder: ‚,.....werden
zur Ausführung des .....gesetzes — Datum und Fund-
stelle — die folgenden Ausführungsvorschriften er-
lassen“ oder ähnliche Formulierungen).
Ausführungsvorschriften und sonstige Verwaltungs-
vorschriften, die ein Mitglied des Senats für die ihm
nachgeordneten Stellen der Hauptverwaltung und in
übertragenen Vorbehaltsaufgaben seines Geschäfts-
bereichs für die Bezirksverwaltungen erläßt ($ 6 Abs. 2
Buchst. b AZG), erhalten folgende Präambel:
„Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt“
(oder: „....werden zur Ausführung des ....gesetzes
— Datum und Fundstelle — die folgenden Ausführungs-
vorschriften erlassen“ oder ähnliche Formulierungen).
Verwaltungsvorschriften (Dienstahweisungen, KGe-
schäfts- oder Arbeitsanweisungen), die ein Mitglied des
Senats für seine Behörde erläßt, erhalten keine Prä-
ambel.
1.
Im Auftrage
Dr. Habenicht
2.
[vo ] Inn I A — 0202/429
V- Fernruf: 87 05 91 — (95) 40 03 —
An die Mitglieder des Senats
die Behörden und Dienststellen
der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an den Herrn Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Herrn Präsidenten des Rechnungshofs
| 28. 2. 1961 |
Dbl 1/1961
Nr. 22
DbI 11/1961
Nr. 10
Dbl 11/1961
Nr. 21
DbIl IV/1961
Nr. 29
DbI VI/1961
Nr. 16
8.
II.
Die mit einer. Präambel zu versehenden Verwaltungsvor-
schriften erhalten eine Schlußbestimmung über das Inkraft-
treten und Außerkrafttreten. Diese Bestimmung lautet:
„Diese Verwaltungsvorschriften treten am ...........
(oder bei Rückwirkung: mit Wirkung vom .........)
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des ........... außer
Kraft.“ .
Der letzte Satz entfällt bei Verwaltungsvorschriften, durch
die eine andere Verwaltungsvorschrift lediglich geändert
oaer ergänzt wird.
Kl
Präambel zu Verwaltungsvorschriften
Nachstehend gebe ich den Senatsbeschluß Nr. 2389/61 vom
21. Februar 1961 bekannt:
„Beim Erlaß von Verwaltungsvorschriften ist künftig wie
folgt zu verfahren:
I. Verwaltungsvorschriften des Senats
Verwaltungsvorschriften, die der Senat erläßt, erhalten
stets eine Präambel.
1. Diese lautet, wenn sich die Zuständigkeit des Senats
auf eine spezialgesetzliche Zuständigkeitsbestimmung
stützt:
„Auf Grund des 8 .... des .........gesetzes — Datum
und Fundstelle — wird bestimmt“ (oder: „„.....werden
IV.
Die Ziff. I bis III gelten nicht für Verwaltungsvorschriften
in Personalangelegenheiten.
In Vertretung
Luster