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Volume 15. Februar 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

Um das Aufkommen hygienischer Mißstände und gesund 
heitlich nachteiliger Folgen (z.B. bei Kranken und Wöch- 
nerinnen, in Haushalten mit kleinen Kindern und Dauer- 
ausscheidern) zu vermeiden, haben die Berliner Wasser- 
werke meinem Ersuchen weiterhin entsprochen, vor einer 
beabsichtigten Sperrung der Wasserzufuhr das zuständige 
Gesundheitsamt zu befragen, ob der Sperrung besondere 
gesundheitlich begründete Bedenken entgegenstehen. 
Hat das Gesundheitsamt solche Besorgnisse nicht, so wer- 
den die Berliner Wasserwerke sowohl dem Hauswirt als 
auch den Mietern die vorgesehene Absperrung 3 Tage zuvor 
in geeigneter Weise bekanntmachen, damit auch tagsüber 
abwesende Hausbewohner davon Kenntnis erlangen und 
sich mit Wasser bevorraten können. Außerdem haben die 
Mieter innerhalb dieser Frist Gelegenheit, auf den Haus- 
wirt einzuwirken, daß er seinen Zahlungsverpflichtungen 
nachkommt und die Sperrung abwendet. 
Die Unterbrechung der Wasserlieferung kann — jeweils 
unter Einhaltung der dreitägigen Ankündigungsfrist - 
wiederholt werden. 
B. 
Die erwähnte Übereinkunft mit den Berliner Wasserwerken 
erstreckt sich nicht auf eigengenutzte Einfamilienhäuser 
oder sonstige Einzelverbraucher, weil sie-lediglich den 
Schutz der für den Zahlungsverzug nicht verantwortlichen 
Mieter bezweckt. 
CC 
Die Dienstblattverfügung V/1956 Nr. 38 vom 3. September 
1956 — Dbl VI/1956 Nr. 34 — wird hiermit aufgehoben. 
Diese Verfügung tritt am Tage der Veröffentlichung im 
Dienstblatt in Kraft und am 15. Januar 1966 außer Kraft. 
Dr. Schmiljan 
| V/1961 
| Seite 23 
Nr. 12—15 
23.12. 1960 
om a Inn II B 3 — 0517/002 
| V-14 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 69 34 - 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter — PV, Jug und Sport, Soz — 
die Behörden und Dienststellen 
der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts . 
Beschäftigung von Fürsorgepraktikanten (innen) 
Teil C Abschn.I Abs. 3 d der Rundverfügung vom 31. Mai 
1956 — Dbl 1/1956 Nr. 58, 11/1956 Nr. 18, IV/1956 Nr. 58 und 
V/1956 Nr. 24 — wird mit Wirkung vom 1.Januar 1960 wie 
folgt gefaßt: 
Der Erholungsurlaub der Vor- und Schulpraktikanten rich- 
tet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ge- 
währung von Urlaub in Berlin (Urlaubsgesetz) vom 
24. April 1952 in der Fassung vom 22. Dezember 1952 (GVBl 
1953_Nr. 1 _S. 1) 
Das gleiche gilt für Berufspraktikanten, die nicht länger 
als 6 Monate in einer Dienststelle des Landes Berlin be- 
schäftigt werden. Berufspraktikanten, die über 6 Monate 
hinaus beschäftigt werden, erhalten einen Urlaub von 
24 Arbeitstagen. Dieser Urlaub gilt auch den Urlaubs- 
anspruch für zwei Urlaubsjahre ab, falls sich die Beschäfti- 
gung über den Ablauf eines Kalenderjahres (Urlaubsjahres) 
hinaus erstreckt. 
Dauert das Praktikum länger als ein Jahr, so erhalten die 
Praktikanten, falls sich das Praktikum in ein driites Ur- 
laubsjahr erstreckt, in dem dritten Urlaubsjahr einen Urlaub 
von 12 Arbeitstagen. 
Im Auftrage 
Schröder 
Ges IH B 3 — 5443/6 
V-13 | Fernruf: 35 0141 — (988) 193 — 
An die Bezirksämter — Ges — 
die Impfanstalt Berlin 
nachrichtlich 
an die Bezirksämter — Vbildg 
| 25.1.1061 | 
Dbl 11/1961 
Nr. 14 
Richtlinien 
für die Durchführung der Pockenschutzimpfung 
in Berlin 
(Dbl V/1960 Nr. 45, II1/1960 Nr. 53) 
Da die Impfanstalt Berlin aus personellen Gründen 
nicht in der Lage ist, das ganze Jahr hindurch Impf 
termine für Nachzügler u.ä. durchzuführen, erhäli 
Abschn. IV Nr.4 der obengenannten Dienstblattverfü: 
gung folgende Fassung: 
„4. Die Impfanstalt führt freitags in der Zeit von 9 bis 
11 Uhr Impftermine für Nachzügler u.ä. aus allen 
Bezirken durch; jedoch finden in den Schulferien 
keine Impfungen statt.“ 
Im Vordruck Ges VB 21 — Dringende Aufforderung zur 
Pockenschutzimpfung — ist der erste Satz des vor- 
letzten Absatzes entsprechend der Regelung unter Nr. 1 
zu ergänzen. Bei einer Neuauflage des Vordrucks wird 
die Änderung von hier aus berücksichtigt werden. 
3. Diese Verfügung tritt am 31. August 1965 außer Kraft 
Im Auftrage 
Dr. Borgmann 
Ges VIE A — 5851/4 
Fernruf: 35 01 41 — (988) 264 - 
An die Bezirksämter — Ges — 
f 16.1.1961 
Amtlich angeordnete Schutzimpfungen 
gegen Maul- und Klauenseuche 
Auf Grund des 8 6 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes 
vom 2. Oktober 1958 (GVBi S. 947) in Verbindung mit 8 4 
Abs. 4 des Polizeizuständigkeitsgesetzes vom 2. Oktober 
1958 (GVBl S. 959) wird folgendes bestimmt: 
x 
Amtlich angeordnete Schutzimpfungen gegen Maul- und 
Klauenseuche sind von den Bezirksämtern (Veterinär- 
ämtern) der Verwaltungsbezirke durchzuführen. Sind diese 
zur Verrichtung der ihnen aus den Impfungen erwachsen- 
den Mehrarbeit nicht in der Lage, so können sie Freiberufs- 
tierärzte zur Mitarbeit heranziehen. 
Die Vergütung für die durch Freiberufstierärzte durch- 
geführten Impfungen wird auf 1,50 DM für jedes geimpfte 
Tier festgesetzt. Mit dieser Vergütung sind auch alle an- 
läßlich der Impfungen entstandenen Kosten (Fahrgelder, 
Telefongebühren usw.) abgegolten. 
Diese Regelung gilt längstens bis zum 31. Oktober 1965. 
Dr. Schmiljan 
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