Um das Aufkommen hygienischer Mißstände und gesund
heitlich nachteiliger Folgen (z.B. bei Kranken und Wöch-
nerinnen, in Haushalten mit kleinen Kindern und Dauer-
ausscheidern) zu vermeiden, haben die Berliner Wasser-
werke meinem Ersuchen weiterhin entsprochen, vor einer
beabsichtigten Sperrung der Wasserzufuhr das zuständige
Gesundheitsamt zu befragen, ob der Sperrung besondere
gesundheitlich begründete Bedenken entgegenstehen.
Hat das Gesundheitsamt solche Besorgnisse nicht, so wer-
den die Berliner Wasserwerke sowohl dem Hauswirt als
auch den Mietern die vorgesehene Absperrung 3 Tage zuvor
in geeigneter Weise bekanntmachen, damit auch tagsüber
abwesende Hausbewohner davon Kenntnis erlangen und
sich mit Wasser bevorraten können. Außerdem haben die
Mieter innerhalb dieser Frist Gelegenheit, auf den Haus-
wirt einzuwirken, daß er seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt und die Sperrung abwendet.
Die Unterbrechung der Wasserlieferung kann — jeweils
unter Einhaltung der dreitägigen Ankündigungsfrist -
wiederholt werden.
B.
Die erwähnte Übereinkunft mit den Berliner Wasserwerken
erstreckt sich nicht auf eigengenutzte Einfamilienhäuser
oder sonstige Einzelverbraucher, weil sie-lediglich den
Schutz der für den Zahlungsverzug nicht verantwortlichen
Mieter bezweckt.
CC
Die Dienstblattverfügung V/1956 Nr. 38 vom 3. September
1956 — Dbl VI/1956 Nr. 34 — wird hiermit aufgehoben.
Diese Verfügung tritt am Tage der Veröffentlichung im
Dienstblatt in Kraft und am 15. Januar 1966 außer Kraft.
Dr. Schmiljan
| V/1961
| Seite 23
Nr. 12—15
23.12. 1960
om a Inn II B 3 — 0517/002
| V-14 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 69 34 -
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter — PV, Jug und Sport, Soz —
die Behörden und Dienststellen
der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts .
Beschäftigung von Fürsorgepraktikanten (innen)
Teil C Abschn.I Abs. 3 d der Rundverfügung vom 31. Mai
1956 — Dbl 1/1956 Nr. 58, 11/1956 Nr. 18, IV/1956 Nr. 58 und
V/1956 Nr. 24 — wird mit Wirkung vom 1.Januar 1960 wie
folgt gefaßt:
Der Erholungsurlaub der Vor- und Schulpraktikanten rich-
tet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ge-
währung von Urlaub in Berlin (Urlaubsgesetz) vom
24. April 1952 in der Fassung vom 22. Dezember 1952 (GVBl
1953_Nr. 1 _S. 1)
Das gleiche gilt für Berufspraktikanten, die nicht länger
als 6 Monate in einer Dienststelle des Landes Berlin be-
schäftigt werden. Berufspraktikanten, die über 6 Monate
hinaus beschäftigt werden, erhalten einen Urlaub von
24 Arbeitstagen. Dieser Urlaub gilt auch den Urlaubs-
anspruch für zwei Urlaubsjahre ab, falls sich die Beschäfti-
gung über den Ablauf eines Kalenderjahres (Urlaubsjahres)
hinaus erstreckt.
Dauert das Praktikum länger als ein Jahr, so erhalten die
Praktikanten, falls sich das Praktikum in ein driites Ur-
laubsjahr erstreckt, in dem dritten Urlaubsjahr einen Urlaub
von 12 Arbeitstagen.
Im Auftrage
Schröder
Ges IH B 3 — 5443/6
V-13 | Fernruf: 35 0141 — (988) 193 —
An die Bezirksämter — Ges —
die Impfanstalt Berlin
nachrichtlich
an die Bezirksämter — Vbildg
| 25.1.1061 |
Dbl 11/1961
Nr. 14
Richtlinien
für die Durchführung der Pockenschutzimpfung
in Berlin
(Dbl V/1960 Nr. 45, II1/1960 Nr. 53)
Da die Impfanstalt Berlin aus personellen Gründen
nicht in der Lage ist, das ganze Jahr hindurch Impf
termine für Nachzügler u.ä. durchzuführen, erhäli
Abschn. IV Nr.4 der obengenannten Dienstblattverfü:
gung folgende Fassung:
„4. Die Impfanstalt führt freitags in der Zeit von 9 bis
11 Uhr Impftermine für Nachzügler u.ä. aus allen
Bezirken durch; jedoch finden in den Schulferien
keine Impfungen statt.“
Im Vordruck Ges VB 21 — Dringende Aufforderung zur
Pockenschutzimpfung — ist der erste Satz des vor-
letzten Absatzes entsprechend der Regelung unter Nr. 1
zu ergänzen. Bei einer Neuauflage des Vordrucks wird
die Änderung von hier aus berücksichtigt werden.
3. Diese Verfügung tritt am 31. August 1965 außer Kraft
Im Auftrage
Dr. Borgmann
Ges VIE A — 5851/4
Fernruf: 35 01 41 — (988) 264 -
An die Bezirksämter — Ges —
f 16.1.1961
Amtlich angeordnete Schutzimpfungen
gegen Maul- und Klauenseuche
Auf Grund des 8 6 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
vom 2. Oktober 1958 (GVBi S. 947) in Verbindung mit 8 4
Abs. 4 des Polizeizuständigkeitsgesetzes vom 2. Oktober
1958 (GVBl S. 959) wird folgendes bestimmt:
x
Amtlich angeordnete Schutzimpfungen gegen Maul- und
Klauenseuche sind von den Bezirksämtern (Veterinär-
ämtern) der Verwaltungsbezirke durchzuführen. Sind diese
zur Verrichtung der ihnen aus den Impfungen erwachsen-
den Mehrarbeit nicht in der Lage, so können sie Freiberufs-
tierärzte zur Mitarbeit heranziehen.
Die Vergütung für die durch Freiberufstierärzte durch-
geführten Impfungen wird auf 1,50 DM für jedes geimpfte
Tier festgesetzt. Mit dieser Vergütung sind auch alle an-
läßlich der Impfungen entstandenen Kosten (Fahrgelder,
Telefongebühren usw.) abgegolten.
Diese Regelung gilt längstens bis zum 31. Oktober 1965.
Dr. Schmiljan
1}