28 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.7 3. November 1989 _
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Nummer 11 Satz 1 der Heimkostenbeteiligungsvorschriften
An die Beziksämter / ABI. S. 1967 DE er A 1989 (ABl. S. 887/DBl. IV S. 12) er-
das Landesuntersuchungsinstitut für Lebensmittel, 8 8;
Arzneimittel und Tierseuchen Berlin „Die Vorschriften der Nummern 6 bis 10 gelten bei der Unter-
den Polizeipräsidenten in Berlin bringung in Einrichtungen des Jugendwesens - auch in Fällen
der Eingliederungshilfe (88 39, 40 BSHG) und der Hilfe
zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ($ 72
Rundschreiben BSHG) - oder in einer Pflegefamilie.“
über Sachverständige für Lebensmitteluntersuchungen
Vom 30. August 1989 I.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. September 1989 in
GesSoz IV B 1 Kraft.
Tel.: 2122-2705 oder 2122 - 1, intern 979 - 27 05
Wir haben die. dem Lebensmittelchemiker Herrn Dr. Michael .
Scheutwinkel für die Durchführung von chemischen und physi- Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
kalisch-chemischen Untersuchungen von Gegen- und Zweit- n . 5 . a
proben im Sinne von $ 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes (LMBG) vom 15. August 1974 (BGBl. IS. 1945, An die Bezirksämter . ABl. S. 2005
1975 S.2652/GVBl. S. 2194, 1975 S. 2664), zuletzt geändert das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben
durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610/GVBl. —- Landessozialamt -
1987 S. 54), sowie von Radioaktivitätsmessungen von Lebens- nachrichtlich
mitteln und kosmetischen Mitteln am 24. Mai 1982 widerruflich an die Senatsverwaltung für Frauen, Jugend
erteilte bzw. am 19. Juni 1986 erweiterte Zulassung als privater «und Familie
Sachverständiger (ABl. 1982 S.734/DBIl. 1982 IV S.57 bzw. die Senatsverwaltung für Finanzen
ABI. 1986 S. 1157/DBl. 1986 IV-S. 39) um den Bereich „mikro- den Präsidenten des Rechnungshofs
biologische Untersuchungen von Gegen- und Zweitproben von
Lebensmitteln nichttierischer und tierischer Herkunft, von
Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Be- Verwaltungsvorschriften
darfsgegenständen“ erweitert. zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die
Herr Dr. Scheutwinkel führt die Untersuchungen in seinem Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den
Untersuchungslabor in der Schmalenbachstraße 11, 1000 Ber- 88 11 bis 26 des Bundessozialhilfegesetzes außerhalb
lin 44 durch. Die Rundschreiben vom 24. Mai 1982 (ABl. S. 734/ von Anstalten, Heimen oder gleichartigen
DBI. IV S.57) und vom 19. Juni 1986 (ABl. S. 1157/DBl. IV en LH;
S. 39) bitten wir mit einem Hinweis auf diese Veröffentlichung Einrichtungen (AV-Hilu)
zu versehen. Vom 18. September 1989
GesSoz VII A 12
ne Tel.: 2122-2207 oder 2122 - 1, intern 9 79-22 07
Senatsverwaltung für Frauen, Jugend und Familie .
ll.
An die Bezirksämter ABl. S. 1966 Die Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Hilfe zum
nachrichtlich Lebensunterhalt nach den $$ 11 bis 26 des Bundessozialhilfege-
an die Senatsverwaltung für Finanzen setzes außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen
den Präsidenten des Rechnungshofs Einrichtungen vom 25. Oktober 1985 (ABl. 1986 S. 30/DBI. 1986
die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales IV S.2), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom
das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen 6. Oktober 1987 (ABl. S. 1547/DBl. IV S. 47), werden wie folgt
die Liga der Spitzenverbände der freien geändert:
Wohlfahrtspflege in Berlin
1. Die Nummer 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Hilfen für die Beschaffung von Bekleidung, Wäsche,
Verwaltungsvorschriften Schuhen und für Schuhreparaturen in größerem Umfang
zur Änderung der Heimkostenbeteiligungsvorschriften sind in der Regel in Form von Geldleistungen zu gewäh-
. ren, die es dem Hilfeempfänger ermöglichen, seinen not-
Vom 5. September 1989 wendigen Bedarf zu decken. Anhaltspunkte für Grundaus-
stattung und durchschnittliche Gebrauchsdauer ergeben
FrauJugFam I AbtL/I B 4 sich aus den Anlagen 1 bis 4 dieser Ausführungsvorschrif-
S : ten. Wird Bekleidung beantragt und ist unter Berücksichti-
Tel.: 26 04-2722 oder 26 04 - 1, intern 9 76 - 2722 gung der erforderlichen Grundausstattung seit der letzten
_ Bewilligung entsprechender Bekleidung ein Zeitraum ver-
Aufgrund des $ 66 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Ge- gangen, der der durchschnittlichen‘ Gebrauchsdauer ent-
setzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffentlichen spricht, so kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfa-
Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der Fassung vom chung die Bekleidung ohne weitere Prüfung gewährt wer-
18. September 1972 (GVBl. S. 1919) wird bestimmt: den.