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Volume Nr. 6, 23. September 1988

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1988 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin A[ 
Teil IV — Arbeit, Soziales, Familie, 253 
Jugend, Sport, Gesundheit 
Nr. 6 Berlin, den 23. September 1988 
INHALT 
Deite 
Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hack- 
fleisch, Schabefleisch und anderes zerkleiner- 
tes rohes Fleisch ...... a 23 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Berliner 
Familiengeldrichtlinien ........... RE 24 
Rundschreiben über Sachverständige für Lebens- 
mitteluntersuchungen ........0...000000000000000 24 
Der Senator für Gesundheit und Soziales Zu 8 10 (Nachweis der fachlichen Voraussetzungen) 
a (1) Das VetLeb sieht die in $8 10 aufgeführten Personen als sach- 
An die Bezirksämter ABl. S. 1371 Kundig an, wenn sie im Besitz eines im Geltungsbereich der 
n n Verordnung anerkannten Prüfungszeugnisses sind. In den Fäl- 
Ausführungsvorschriften len, in denen die Abschlußprüfung nicht im Geltungsbereich 
zur Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch der Verordnung abgelegt worden ist, entscheidet über die An- 
und anderes zerkleinertes rohes Fleisch erkennung das für die Berufsbildung zuständige Mitglied des 
Senats, Das VetLeb sieht die in $ 10 Abs. 2 Nr..3 aufgeführten 
Vom 11. August 1988 Personen als sachkundig an, wenn sie im Besitz einer Arbeit- 
geberbescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufs- 
GesSoz IV C 3 erfahrung im Umgang mit rohem Fleisch eines in 8 9 Abs. 1 auf- 
Tel.: 2122 - 27 58 oder 2122 - 1, intern 979 - 27 58 geführten Betriebes sind. Als sachkundige Personen im Sinne 
; des $ 10 Abs. 2 Nr. 3 ist auch ein Koch mit abgeschlossener 
Aufgrund des $ 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG und des $ 6 Abs.6 Berufsausbildung anzusehen. Die in einem Hackfleisch herstel- 
ASOG Bin werden zur Ausführung der Hackfleisch-Verord- _lenden Betrieb Aufsicht führende Person muß die fachlichen 
nung (HFIV) vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S.1186/GVBl. S.1091), Voraussetzungen erfüllen und hauptberuflich dort tätig sein. 
zuletzt geändert durch Verordnung vom 13..März 1984 (BGBl.I Dies bedeutet, daß diese Person nur in einer Betriebsstätte tätig 
S.393/GVBl. S. 517), die folgenden Ausführungsvorschriften sein darf. 
EHASSCH? (2) Das nach Absatz 1 zu 8 10 Abs. 3 Satz 2 und 8 13 Abs. 3 Satz 1 
I örtlich zuständige VetLeb sieht den Nachweis der Sachkunde 
. von Gewerbegehilfen oder Gewerbegehilfinnen im Lebensmit- 
Zu $ 4 (Temperaturanforderungen) telhandwerk oder im Lebensmitteleinzelhandel, die die in 8 10 
Zur Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Tem- Abs.3 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Erzeugnisse zur unmittelbaren 
peraturen sind Einrichtungen, in denen Erzeugnisse nach $1 Abgabe an den Verbraucher herstellen, als erbracht an, wenn 
Abs. 1 und 2 gelagert, befördert oder zur alsbaldigen Abgabean Sie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit rohem 
den Verbraucher aufbewahrt werden. mit geeichten Thermo- Fleisch erworben haben und mit den Vorschriften vertraut sind, 
metern auszustatten. die bei der Herstellung und der Behandlung der in $ 10 Abs. 3 
Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Erzeugnisse zu beachten sind. 
Zu 8 10 Abs. 3 Satz 2 und $ 13 Abs. 3 Satz 1. (Zuständigkeiten) Es müssen insbesondere Kenntnisse vorhanden sein über 
(1) Zuständige Behörden, denen die erforderlichen Kenntnisse a) Beschaffenheit, Lagern und Verwenden von Fleisch, insbe- 
im Sinne des $ 10 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen werden, sind die sondere Hackfleisch, 
Bezirksämter, Abteilung Gesundheitswesen - Veterinär- und bp) Reinigen, Desinfizieren, Warten und Pflegen von Räumen, 
Lebensmittelaufsichtsamt -, Ges/VetLeb. Örtlich zuständig ist Einrichtungsgegenständen und Arbeitsgeräten für das Her- 
nach $3 Abs.1 Nr.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes stellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Hackfleisch- 
(VwVfG) das Bezirksamt, in dessen Bereich der jeweilige Be- Erzeugnissen. 
trieb seinen Sitz. hat; für Betriebe mit Zweigniederlassungen c 
und unselbständigen Zweigstellen ist das für den Zentralbetrieb CC) folgende Vorschriften 
örtlich zuständige VetLeb zuständig. — Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes 
(2) Zuständige Behörden für die Erteilung von Ausnahme- zerkleinertes rohes Fleisch (Hackfleisch-Verordnung - 
genehmigungen nach $ 13‘ Abs. 3 Satz 1 sind die Bezirksämter, HFIV), 
Ges/VetLeb. Örtlich zuständig ist nach $3 Abs. 1 Nr. 2 VWVfG - Fleischhygienegesetz (FIHG) hinsichtlich der Begriffs- 
des Bezirksamt, in dessen Bereich die Gaststätten, Einrichtun- bestimmung für Fleisch und der Abgrenzung des taug- 
gen zur Gemeinschaftsverpflegung oder das Reise- und Markt- lichen Fleisches von untauglichem, bedingt tauglichem 
gewerbe betrieben werden. und minderwertigem Fleisch. 
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