Dienstblatt des Senats von Berlin A[
Teil IV — Arbeit, Soziales, Familie, 253
Jugend, Sport, Gesundheit
Nr. 6 Berlin, den 23. September 1988
INHALT
Deite
Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Hack-
fleisch, Schabefleisch und anderes zerkleiner-
tes rohes Fleisch ...... a 23
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Berliner
Familiengeldrichtlinien ........... RE 24
Rundschreiben über Sachverständige für Lebens-
mitteluntersuchungen ........0...000000000000000 24
Der Senator für Gesundheit und Soziales Zu 8 10 (Nachweis der fachlichen Voraussetzungen)
a (1) Das VetLeb sieht die in $8 10 aufgeführten Personen als sach-
An die Bezirksämter ABl. S. 1371 Kundig an, wenn sie im Besitz eines im Geltungsbereich der
n n Verordnung anerkannten Prüfungszeugnisses sind. In den Fäl-
Ausführungsvorschriften len, in denen die Abschlußprüfung nicht im Geltungsbereich
zur Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch der Verordnung abgelegt worden ist, entscheidet über die An-
und anderes zerkleinertes rohes Fleisch erkennung das für die Berufsbildung zuständige Mitglied des
Senats, Das VetLeb sieht die in $ 10 Abs. 2 Nr..3 aufgeführten
Vom 11. August 1988 Personen als sachkundig an, wenn sie im Besitz einer Arbeit-
geberbescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufs-
GesSoz IV C 3 erfahrung im Umgang mit rohem Fleisch eines in 8 9 Abs. 1 auf-
Tel.: 2122 - 27 58 oder 2122 - 1, intern 979 - 27 58 geführten Betriebes sind. Als sachkundige Personen im Sinne
; des $ 10 Abs. 2 Nr. 3 ist auch ein Koch mit abgeschlossener
Aufgrund des $ 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG und des $ 6 Abs.6 Berufsausbildung anzusehen. Die in einem Hackfleisch herstel-
ASOG Bin werden zur Ausführung der Hackfleisch-Verord- _lenden Betrieb Aufsicht führende Person muß die fachlichen
nung (HFIV) vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S.1186/GVBl. S.1091), Voraussetzungen erfüllen und hauptberuflich dort tätig sein.
zuletzt geändert durch Verordnung vom 13..März 1984 (BGBl.I Dies bedeutet, daß diese Person nur in einer Betriebsstätte tätig
S.393/GVBl. S. 517), die folgenden Ausführungsvorschriften sein darf.
EHASSCH? (2) Das nach Absatz 1 zu 8 10 Abs. 3 Satz 2 und 8 13 Abs. 3 Satz 1
I örtlich zuständige VetLeb sieht den Nachweis der Sachkunde
. von Gewerbegehilfen oder Gewerbegehilfinnen im Lebensmit-
Zu $ 4 (Temperaturanforderungen) telhandwerk oder im Lebensmitteleinzelhandel, die die in 8 10
Zur Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Tem- Abs.3 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Erzeugnisse zur unmittelbaren
peraturen sind Einrichtungen, in denen Erzeugnisse nach $1 Abgabe an den Verbraucher herstellen, als erbracht an, wenn
Abs. 1 und 2 gelagert, befördert oder zur alsbaldigen Abgabean Sie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit rohem
den Verbraucher aufbewahrt werden. mit geeichten Thermo- Fleisch erworben haben und mit den Vorschriften vertraut sind,
metern auszustatten. die bei der Herstellung und der Behandlung der in $ 10 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Erzeugnisse zu beachten sind.
Zu 8 10 Abs. 3 Satz 2 und $ 13 Abs. 3 Satz 1. (Zuständigkeiten) Es müssen insbesondere Kenntnisse vorhanden sein über
(1) Zuständige Behörden, denen die erforderlichen Kenntnisse a) Beschaffenheit, Lagern und Verwenden von Fleisch, insbe-
im Sinne des $ 10 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen werden, sind die sondere Hackfleisch,
Bezirksämter, Abteilung Gesundheitswesen - Veterinär- und bp) Reinigen, Desinfizieren, Warten und Pflegen von Räumen,
Lebensmittelaufsichtsamt -, Ges/VetLeb. Örtlich zuständig ist Einrichtungsgegenständen und Arbeitsgeräten für das Her-
nach $3 Abs.1 Nr.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes stellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Hackfleisch-
(VwVfG) das Bezirksamt, in dessen Bereich der jeweilige Be- Erzeugnissen.
trieb seinen Sitz. hat; für Betriebe mit Zweigniederlassungen c
und unselbständigen Zweigstellen ist das für den Zentralbetrieb CC) folgende Vorschriften
örtlich zuständige VetLeb zuständig. — Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes
(2) Zuständige Behörden für die Erteilung von Ausnahme- zerkleinertes rohes Fleisch (Hackfleisch-Verordnung -
genehmigungen nach $ 13‘ Abs. 3 Satz 1 sind die Bezirksämter, HFIV),
Ges/VetLeb. Örtlich zuständig ist nach $3 Abs. 1 Nr. 2 VWVfG - Fleischhygienegesetz (FIHG) hinsichtlich der Begriffs-
des Bezirksamt, in dessen Bereich die Gaststätten, Einrichtun- bestimmung für Fleisch und der Abgrenzung des taug-
gen zur Gemeinschaftsverpflegung oder das Reise- und Markt- lichen Fleisches von untauglichem, bedingt tauglichem
gewerbe betrieben werden. und minderwertigem Fleisch.
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