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Volume Nr. 1, 15. Januar 1988

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1988 (Public Domain)

& Dienstblatt ‚des Senats von Berlin Teil IV Nr.1 15. Januar 1988 
4 - Höhe des Überbrückungsgeldes und sonstige hilfebedürftige Personen vom 8. August. 1986 
(1) Das Überbrückungsgeld wird gezahlt als (ABl. S. 1531/DBL. IV S. 55) werden wie folgt geändert: 
a) Pauschale in On Von Andi 10000 DM Die Nummer 15 erhält folgende Fassung: 
3 Dr Kar Od SIEB SUSIANHSCHE „15. Zusätzlich zu der im Regelfall zu gewährenden Brennstoff- 
für alleinerziehende. arbeitslose hilfe.ist einem Hilfesuchenden - über die unter den Num- 
ausländische Arbeoiln chmer mern 12 und 13 aufgeführten Bemessungsgrundlagen hin- 
| EN 7 aus - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ein- 
5) Pauschale in Höhe von 7500 DM zelfalles (z. B. bei schlechter Beheizbarkeit auf Grund der 
- für arbeitslose Einzelpersonen oder Lage der Wohnung und der Anzahl der Außenwände sowie 
- für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte über der schlechten Wärmeisolierung des Gebäudes, bei unver- 
ein Erwerbseinkommen verfügt. hältnismäßig großen und hohen Wohnungen, Einfachfen- 
(2) Der pauschalierte Zuschuß zu den Reisekosten beträgt: stern und bei erhöhtem Wärmebedürfnis der Bewohner, 
SR \ z.B. wegen Krankheit, Kleinkinder u.ä.) eine weitere 
a) für die Fahrt nach Jugoslawien Brennstoffhilfe zur Beschaffung von Heizmaterial zu ge- 
aa) für Erwachsene. und für Kinder vom währen.“ 
vollendeten 12. Lebensjahr. an jeweils 230 DM, N 
bb) für Kinder vom vollendeten © 
4. Lebensjahr an 140 DM, Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Ok- 
b) für die Fahrt in die übrigen Länder tober. 1987:in Kraft. 
aa) für Erwachsene und für Kinder vom 
vollendeten 12. Lebensjahr an jeweils 350 DM, 
bb) für Kinder vom vollendeten . 
4. Lebensjahr an 200 DM. 
N nn Der Senator für Jugend und Familie 
5 - Bewilligung ZL zn. ne 
Über die Bewilligung des Überbrücküngsgeldes im Rahmen des . nur 
Sonderprogramms der Berliner Rückkehrhilfe entscheidet der An gie Bezirksämter 318.5 
Senator für Gesundheit und Soziales - Ausländerbeauftragte - Nachrichtlich « 
durch schriftlichen Bescheid. an den Präsidenten des Rechnungshofs 
das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen 
6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1988 in Kraft. Sie treten Verwaltungsvorschriften 
mit Ablauf. des 31. Dezember 1988 außer Kraft. zur Anderung der Familienpflegegeldvorschriften 
Vom 14. Dezember 1987 
JugFam IV A 12 
Der Senator für Gesundheit und Soziales Tel.: 26 04 - 27 26 oder 26 04 - 1, intern 976 - 27 26 
Aufgrund des 8 66 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des 
; 70 Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffent- 
An dis Bezirksämter ABLS4 lichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der Fassung 
EEE Wa dhnten dee Rechnunzchoß vom 18. September-1972 (GVBl. S. 1919) wird bestimmt: 
i u 
den Senator für Finanzen 1 
den Senator für Jugend und Familie © 
Die. Familienpflegegeldvorschriften (FPGV) vom 18. Januar 
Verwaltungsvorschriften 1979 (ABl. S. 142 / DBI. IV S. 20), zuletzt geändert durch Ver- 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die waltungsvorschriften vom 4. September 1987 (ABl. S. 1448 / 
Gewährung von Brennstoffhilfen DBI. IV S. 45). werden wie folgt geändert: 
an Empfänger von Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge 1. HT DM 1 Eds g wird der Betrag 1 325,— DM in 
und sonstige hilfebedürftige Personen PM genden: 
2. In Nummer 1 Buchstabe h wird der Betrag 675,— DM in 
Vom 8. Dezember 1987 729,— DM geändert. 
GesSoz VITA 13 3. In Nummer 1.Buchstabe i und j wird der Betrag 662,50 DM 
in 702,— DM geändert. 
Tel.: 2122 - 22 07 oder 2122 - 1, intern 9 79 - 22 07 ; A A 
4. In Nummer 1 Buchstabe k wird der Betrag 270,— DM in 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes- 291,60 DM geändert. . 
sozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wird be- 5. In Nummer 1 Buchstabe 1 werden die Beträge 11,25 DM 
stimmt: bzw. 22.50 DM in 12.15 DM bzw. 24.30 DM geändert. 
LE IL. 
Die Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Brenn- Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Januar 1988 in 
stoffhilfen an Empfänger von Sozialhilfe. Kriegsopferfürsorge Kraft. 
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