30 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.6 7. August 1987
Ein Mehrbedarf in der vorgenannten Höhe ist anzuerkennen, Die Höhe des Mehrbedarfs nach $ 23 Abs. 4 Nr. 2 BSHG-(Mehr-
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Die bedarf für kostenaufwendigere Ernährung) wird gesondert ge-
Einzelfallprüfung kann auch zu einem geringeren Bedarf führen. regelt.
(2) Der Mehrbedarf von 40 vom Hundert des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes ($ 23 Abs.2 letzter Halbsatz, $ 23 Abs.3
BSHG) beträgt 4 — Eigenanteile von Unterhaltsverpflichteten ab 1. Juli 1987
a) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, a Ta x tn
soweit in den Fällen des S 23 Abs.3 BSHG ans Berechnung des Eigenanteils von Unterhaltsverpflichte:
nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf
besteht, 164,80 DM a) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 824,00 DM
b) für sonstige Haushaltsangehörige b) für sonstige Haushaltsangehörige .
— vom Beginn des 16. bis zur Vollendung — bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 277,50 DM
des 21. Lebensjahres ; 3148,40 DM — vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des
- vom Beginn des 22. Lebensjahres an 132,00 DM 11. Lebensjahres 402,00 DM
(3) Der Mehrbedarf für Erwerbstätige nach $ 23 Abs.4 Nr.1 - vom Beginn des 12. bis zur Vollendung
BSHG (ein Viertel des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes) des 15. Lebensjahres 463,50 DM
beträgt vom Beginn des 16. bis zur Vollendung
a) Sockelbetrag 103,00 DM des 21. Lebensjahres r 556,50 DM
b) der Höchstbetrag (50 vom Hundert des Regel- * - vom Beginn des 22. Lebensjahres an 495,00 DM
: 206,00 DM :
Satzes eines Hanshaltsvorstandes) ; 05 ) zugrunde zu legen (zweifach bzw. eineinhalbfacher Regelsatz).
(4) Der Mehrbedarf für Erwerbstätige mit beschränktem Lei-
stungsvermögen (ein Drittel des Regelsatzes eines Haushalts-
vorstandes) beträgt
a) Sockelbetrag . 137,530 DM 5 — Inkrafttreten
b) der Höchstbetrag (zwei Drittel des Regelsatzes
eines Haushaltsvorstandes) 275,00 DM Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 1987 in Kraft.
Der Senator für Gesundheit und Soziales
An die Bezirksämter ABI. 5.966
das Landesuntersuchungsinstitut für Lebensmittel,
Arzneimittel und Tierseuchen Berlin
den Polizeipräsidenten in Berlin
Rundschreiben
über Sachverständige für Lebensmitteluntersuchungen
Vom 3. Juli 1987
GesSoz IVB1/IVC3
Tel.: 2122 - 27 05/27 58 oder 21 22 - 1, intern 9 79 - 27 05/27 58
Der am 27. Januar 1938 vom Polizeipräsidenten in Berlin für die
chemische Untersuchung von Gegenproben (bis 31. Dezember
1974 im Sinne von $ 6 des. Lebensmittelgesetzes in der Fassung
vom 17. Januar 1936, ab 1. Januar 1975 im Sinne des 8 42 in
Verbindung mit 8 44 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes [LMBG] vom 15. August 1974
[BGBIl. I S. 1945 / GVBl. S.2194]) zugelassene Sachverständige,
Herr Dr. Alfred Parlow, Kastanienallee 36. 1000 Berlin 19, ver-
starb am 14. Juni 1987.
Die Zulassung vom 27. Januar 1938 ist damit erloschen.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 61--, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Telefon: 8 67 - 68 72, intern 95 - 68 72
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