62 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV MNr.6 21. Oktober 1986
(2) Zu der Ordnung‘ Psittaciformes — Papageien — gehören die 8 - Zu $ 5 (Verpflichtung der Züchter und Händler vor amtli-
Familie Micropsittidae — Kleinpapageien — mit den Unterfami- cher Feststellung der Psittakose oder des Psittakose-
lien. Micropsittinae - Spechtpapageien, Psittacellinae - Binden- verdachts)
apageien, Loriculinae - Unzertrennliche, die Familie Psitta- el n . “
lee Eigentliche Papageien — mit den Unterfamilien Forpinae 0 En En En EEE OR ‚Deshalb regelt der
— Sperlingspapageien, Aratinginae — Keilschwanzsittiche, Broto- $ EIMSTOL liche Ic Me ichtung von Züchtern und Händ-
geryinae — Schmalschnabelsittiche, Amazonae - Amazonenartige, - da de icher Feststellung der Psittakose oder des Psitta-
Triclariinae - Sittichpapageien, Pionitinae — Weißbauchpapa- oseverdachts.
geien, Psittacinae — Graupapageien, Coracopinae — Rabenpapa- (2) Der Besitzer der Tiere zeigt, wenn er den Ausbruch der Seu-
geien, die Familie Psittaculidae — Edelpapageien, die Familie Po- che erkennt oder vermutet, dies nach $ 9.TierSG unverzüglich an.
Iytelidae — Prachtsittiche, die Familie Loriidae („Trichoglossidae“) Da die Krankheitserscheinungen nicht immer charakteristisch
- Loris — mit den Unterfamilien Loriinae — Eigentliche Loris, Psit- sind, wird ein Seuchenverdacht regelmäßig anzunehmen sein,
taculirostrinae — Zwergpapageien, Lathaminae —- Schwalbenloris, wenn in einem Vogelbestand oder einer -zucht bei den Tieren
die Familie Platycercidae — Plattschweifsittiche — mit den Unter- Schlafsucht, Durchfall, Nasenkartarrh und nervöse Störungen
familien Platycercinae — Eigentliche Plattschweifsittiche, Neo- oder aus ungeklärter Ursache mehrfach Todesfälle auftreten. Die
pheminae - Feinsittiche, die Familie Melopsittacidae — Wellen- Anzeige wird unverzüglich dem zuständigen Amitstierarzt erstattet.
sittiche, die Famile Pezoporidae — Erdsittiche, die Familie Strigo- Sie ist an keine bestimmte Form gebunden.
pidae — Eulenpapageien, die Familie CaCAder Kaas (3) Der Besitzer der Tiere führt bei Ausbruch oder Verdacht des
den N re eo Ur Ausbruchs der Psittakose bereits vor Eingreifen des zuständi-
N A0SECien MPACHBIHE gen Amtistierarztes, sofort die vorgeschriebenen Maßnahmen
papag ; zur Verhütung der Seuchenverschleppung durch. Insbesondere
6- Zu $ 2 (Kennzeichnung von Papageien und Sittichen) N NN vn ex Monet in En En N HEHE ENES
inbli f die Vorschriften über die unverzüglichen Ein- EM BESIANC AbEERENEN Oder SONSIWIE EntTernt werden T-
Armen Bücher Bach $ 4 der Verordnung werden die der DD das heißt, es dürfen auch keine Vögel verkauft
Tiere unverzüglich nach dem Erwerb oder der sonstigen Auf- At. en. A Oder getötete Vögel, und zwar ic Ar
nahme in den Bestand gekennzeichnet. Jungtiere werden gekenn- N N werden für diagnostische Untersuchungen möglichst küh
zeichnet, wenn sie freiwillig das Nest verlassen haben. und so aufbewahrt, daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen
* N in Berührung kommen können. Der Futtervorrat in den Räumlich-
(2) Bei der Beringung insbesondere von Jungtieren wird darauf keiten zur Absonderung der Tiere darf nur für diese verwendet
geachtet, daß die Ringe bei weiterer Entwicklung des Ständers werden.
ET EEE ERNEUT KANTE so heschalfen Sein, (4) Unter Räumlichkeiten werden grundsätzlich geschlossene Räu-
N © me verstanden; Volieren außerhalb von Räumen können nur
(3) Züchter und Händler weisen dem Zentralverband nach, daß dann als Räumlichkeiten angesehen werden, wenn durch geeig-
sie im Besitz einer Genehmigung nach $ 61 d Abs. 1 Satz 1 TierSG nete Maßnahmen eine Seuchenverschleppung verhindert werden
sind; hierzu empfiehlt sich die Vorlage einer beglaubigten Ab- kann (vgl. Nummer 10 Abs, 4 Buchstabe a).
Schrift oder Fotokopie der. Genehmigung: (5) Zur Schutzkleidung und zum Atemschutz siehe Nummer 9
(4) Über die Zulassung nach $ 2 Abs. 2 der Verordnung entschei- Abs. 9 bis 13.
det das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats, (6). Zur Reinigung und Desinfektion siehe Nummer 12.
(5) Der Züchterverein weist nach, daß er die sichere Kontrolle der © ET .
Ringbestellung und Ringabgabe gewährleisten kann. Hierzu müs- (7) Die amtstierärztliche Feststellung der Seuche wird grundsätz-
sen die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzun- lich von dem Ergebnis einer amtlichen, hinsichtlich der Eignung
gen, die für eine zuverlässige Durchführung notwendig sind, in wissenschaftlich anerkannten, Laboruntersuchung abhängig ge-
der Satzung des Vereins verankert sein. macht.
(6) Ringbestellungen werden nur bei der im Züchterverein dafür (8) Zur Untersuchung ist geeignetes Material (gestorbene oder ge-
zuständigen Person (zum Beispiel Ringwart) aufgegeben. Diese tötete Vögel; Kotproben) dem Landesuntersuchungsinstitut für
darf die Bestellungen nur annehmen, wenn das Mitglied dem Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen Berlin (LAT), Inva-
Züchterverein die Genehmigung nach $ 61 d Abs. 1 Satz 1 TierSG lidenstraße 60, 1000 Berlin 21, einzusenden. Die Einsendung-von
nachweist. Nur die zuständige Person darf für den Verein Ringe ÜUntersuchungsmaterial wird aus organisatorischen Gründen mit
erwerben und an die Mitglieder abgeben. Sie macht über die Be- dem LAT abgestimmt,
stellungen, den Erwerb und die Abgabe lückenlose Aufzeichnun- (9) Wegen der Tötung von Vögeln wird auf Nummer 10 Abs. 1
gen. Die Erfüllung der Verpflichtungen des Züchtervereins wird bis 3 verwiesen.
von dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Veterinär- und a 5
Lebensmittelaufsichtsamt überwacht; auf $ 73 TierSG wird hin- (10) Die für die Untersuchung bestimmten gestorbenen oder ge-
gewiesen. töteten Vögel werden mit 1%iger Lysollösung angefeuchtet und
® CE ® zu 7 , N in einem dicht schließenden Behältnis auf schnellstem Wege ein-
(7) Auch ein Mitglied eines Züchtervereins bezieht Fußringe zur gesandt.
Kennzeichnung von Papageien und Sittichen vom Zentralverband, aa .
wenn aus bestimmten Gründen zur Kennzeichnung der Tiere an- (11) Als Kotproben werden möglichst frisch abgesetzte trockene
dere als die zugelassenen Fußringe des Vereins verwendet wer- Fäzes (1 bis 2 Gramm pro Tier) ohne Zusatz oder Beimengung
den.müssen. von Futterresten verwandt. Die Kotproben werden mit Entnahme-
löffeln in entsprechende Behältnisse (Glas- oder Kunststoffröhr-
7 - Zu $ 4 (Buchführung der Züchter und Händler) chen; Stuhlprobenröhrchen) gegeben und in gekühltem Zustand
(1) Die nach $ 61 d Abs. 1 Satz 4 TierSG vorgeschriebenen Bücher (bis zu + 4° C) versandt. Die Kotproben dürfen nicht eingefroren
(vgl. Muster der Anlage zu $ 4 der Psittakose-Verordnung) müs-’ werden.
sen stets gebunden sein; die Verwendung von Loseblatt-Durch- = : n .
schreibesystemen wird nicht zugelassen. Das Datum einer even- 9-8 6 N NE SE der Psittakose oder ües Psitta-
tuellen Nachberingung wird eingetragen. In den Nachweisbüchern Oseverdachts)
wird auch die zeitweilige oder dauernde Aufnahme von Papageien Allgemeines
A rer NE DE N en Kl (1) Wegen des oft schleichenden Verlaufs der Seuche und der
N ecrlich (Blockschrift) zu führen t manchmal fehlenden oder unspezifischen Krankheitssymptome
i . ist es nicht immer ‚möglich, die Psittakose sofort mit Sicherheit
(2) Züchter und Händler sollen Papageien und Sittiche an Per- festzustellen. In Anbetracht der erheblichen Gefährdung anderer
sonen, die ihnen nicht bekannt sind, nur abgeben, wenn sie sich Papageien- und Sittichbestände, anderer Tiere und auch des Men-
hinreichend ausweisen. Ohne Einwilligung der Erziehungsberech- schen durch die Psittakose (oder Ornithose) werden deshalb bei
tigten dürfen warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis Verdacht des Ausbruchs der Seuche dieselben Maßnahmen zur
zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht verkauft werden. Verhütung einer Verschleppung oder zur wirksamen Bekämpfung
(3) Erwirbt ein Züchter oder Händler Papageien und ‘Sittiche angewandt wie bei Feststellung der Seuche,
durch Kauf, Tausch oder auf andere Weise von einem Züchter (2) Vom Ausbruch oder vom Verdacht des Ausbruchs der Psitta-
oder Händler, vergewissert er sich, daß dieser die Genehmigung _kose werden die zuständigen Behörden für diejenigen Züchter
nach $ 61 d Abs. 1 Satz 1 TierSG hat. und Händler schriftlich benachrichtigt, aus deren Beständen in-