56 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.5 1. Oktober 1986
4 Erhalten die unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Hil- 14. Kosten für Holz und ähnlichem zum Feueranmachen sind im
feempfänger im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt Hei- Rahmen dieser Bemessungsgrundlage abgegolten.
zungskostenvorschüsse (zum Beispiel Inhaber von Wohnun-
gen mit Sammelheizung), so ist ihnen daneben eine Brenn-
stoffhilfe grundsätzlich nicht zu gewähren (vgl. Nummer.23 B. Gewährung weiterer Brennstoffhilfen
AV-Hilu). 15. Über die im Regelfall zu gewährende Brennstoffhilfe hinaus
B. Sonstige hilfebedürftige Personen kann einem Hilfesuchenden, dessen Wohnung zum Beispiel
. . UNE N es d besonders kalt oder schlecht beheizbar ist oder bei dem zum
5 Sonstige Hilfebedürftige im Sinne der Nummer 1 sind Per- Beispiel wegen Krankheit ein erhöhter Heizungsbedarf be-
sonen, deren anrechnungsfähiges Einkommen 110 % der je- steht, über die unter den Nummern. 12 und 13 aufgeführten
weils geltenden Regelsätze zuzüglich des nach dem Bundes- Bemessungsgrundlagen hinaus unter Berücksichtigung der Be-
sozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sonderheiten des Einzelfalls eine weitere Brennstoffhilfe zur
anzuerkennenden Mehrbedarfs sowie der tatsächlichen Ko- Beschaffung von Heizmaterial gewährt werden.
sten der Unterkunft (Bedarfssumme) nicht übersteigt.
(1) Übersteigt das Einkommen die nach Nummer 5 zugrunde
zu legende Bedarfssumme, muß ‚nach dem Individualitäts- x
prinzip entschieden werden, ob und gegebenenfalls in wel- HI Formund Maß der Bre nnsto ffhilfe
chem Umfange dennoch eine Brennstoffhilfe gewährt werden A Bewilligung als Geldleistung
kann. Dies gilt zum Beispiel, wenn. die Wohnung des Hilfe- Sr ;
suchenden besonders kalt oder schlecht beheizbar ist oder 16. Die Brennstoffhilfe ist im Regelfall als Geldleistung zu ge-
wenn wegen Krankheit ein erhöhter Heizungsbedarf besteht. währen.
(2) Eine anteilige Brennstoffhilfe ist zu gewähren, soweit 17. (1) Sie wird in der Regel in einer Rate in den Monaten Mai/
der die Bedarfssumme überschreitende Teil des Einkom- Juni ausgezahlt.
mens, mit 7 multipliziert, niedriger ist als die für die gesamte (2) Bei Personen nach den Nummern 5 und 6, bei denen vor-
Heizperiode zu gewährende Brennstoffhilfe. Überschreitet aussichtlich die Anspruchsvoraussetzungen bis zum Beginn
der errechnete Betrag die für die gesamte Heizperiode zu ge- der Heizperiode nicht mehr vorliegen werden, sollte über
währende Brennstoffhilfe, so ist dem Hilfesuchenden zu- die Gewährung der Brennstoffhilfe erst zu Beginn der Heiz-
zumuten, die Kosten der Winterfeuerung selbst zu.tragen. periode entschieden werden.
(1) Inhaber‘ von Wohnungen mit Sammelheizung, die mit 718 Tritt die Empfangsberechtigung für die Brennstoffhilfe erst
der Miete einen Heizkostenvorschuß entrichten, haben kei- nach Beginn der Heizperiode ein, so ist die Brennstoffhilfe
nen Anspruch auf eine Brennstoffhilfe. Werden bei diesen anteilig zu kürzen. Die noch zu zahlende Brennstoffhilfe ist
Wohnungsinhabern nach Beendigung der Heizperiode Heiz- auf volle DM aufzurunden und in einer Summe für die rest-
kosten nachgefordert und beantragen sie deshalb eine Brenn- liche Heizperiode zu zahlen.
stoffhilfe, so ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem AS nn zn . . .
Umfang eine Brennstoffhilfe gewährt werden kann. Die Prü- 19. Die jeweilige Höhe der Brennstoffhilfe (Nummer 12) wird
fung ist nach Nummer 5 vorzunehmen. den zuständigen Behörden durch Rundschreiben mitgeteilt.
(2) Liegt die Bedarfssumme über dem monatlichen Einkom- = .
men, ist die Nachforderung in voller Höhe als Brennstoff- B. Bewilligung als Sachleistung
hilfe zu gewähren. Überschreitet das Einkommen die Be- 20. (1) In besonders gelagerten Fällen können anstelle von Bar-
darfssumme, ist in sinngemäßer Anwendung der Nummer 6 leistungen (Nummer 16) zur Deckung des Heizbedarfs in den
die Nachforderung gegebenenfalls anteilig als Brennstoffhilfe Wintermonaten auch Kostenübernahmescheine (Vordruck
zu gewähren. Soz 111 C 6) ausgegeben werden.
Personen, die über ein Vermögen verfügen, dessen Einsatz (2) Über das Maß der Hilfe. kann abweichend von den Num-
oder Verwertung nach $ 88 BSHG in Verbindung mit der mern 12 und 18 entschieden werden ($ 4 Abs. 2 BSHG).
Verordnung zur Durchführung des $ 88 Abs.2 Nr. 8 des
Bundessozialhilfegesetzes vom 9. November 1970 (BGBl. I
S. 1529 / GVBl. S. 1939), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 6. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2004 / GVBl. 1980 S. 18), IV. Einsatz des Einkommens
oder nach $ 25 f Abs. 1 BVG gefordert werden kann, erhal- n E X -
ten keine Brennstoffhilfe. 21. Bei der Einkommensermittlung sind $ 76 BSHG und die Ver-
ordnung zur Durchführung des $ 76 des Bundessozialhilfe-
U... Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen gesetzes vom 28. November 1962 (BGBl.1 S.692 / GVBl.
® . Ss . . S S. 1306), geändert durch Verordnung vom 23. November 197€
9. Hilfeempfänger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Ein- (BGBl. I S. 3234 / GVBl. S. 2738), die Ausführungsvorschrif-
richtungen haben keinen Anspruch auf: eine Brennstoffhilfe ten über den Einsatz des Einkommens nach dem Bundes-
im Sinne dieser Bestimmungen. sozialhilfegesetz (AV-ESH) vom 18. August 1980 (ABl.'S. 1342;
10. Vorübergehend in Krankenhausbehandlung befindlichen Per- DBl. IV S. 70), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrif-
sonen ist eine Brennstoffhilfe zu gewähren, sofern sie zu dem ten vom 20. Dezember 1983 (ABl. 1984 S. 41 / DBI. 1984 IV
unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Personenkreis ge- S. 1), sowie die Ausführungsvorschriften über den Einsatz
hören. des Vermögens nach dem Bundessozialhilfegesetz (AV-VSH)
vom 18. August 1980 (ABl. S.1348 / DBlI. IV S. 76), zuletzt
geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 24. März 1982
Il. Höhe der Brennstoffhilfe (ABl. S.525 / DBl.1V. S. 21), ‚bei Kriegsbeschädigten und
Kriegshinterbliebenen $$ 25 d und.25 f BVG sowie die Ver-
A. Bemessungsgrundlage ordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) vom 16. Januar
11. Die Heizperiode umfaßt die Monate Oktober bis April. 1979 (BGBl. 1 S.80 / GVBl. S. 528), zuletzt geändert durch
a Zn N Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S.1469 / GVBl. S. 1864),
12. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Brennstoffhilfe anzuwenden.
gelten x
a) bei Haushalten mit 1 und 2 Personen der jeweilige Preis
von 33 Zentnern Braunkohlebriketts, V. Zuständige Behörden
OS een Braunkoherikeite, 7 1°wehise Preis 22. Zuständig für die Bewilligung der Brennstofihilfe sind
c) bei Haushalten mit 5 und mehr Personen der jeweilige a) ie ne rede
Preis von 42 Zentnern Braunkohlebriketts, unter der Vor- d m Se hödier In an z MrSOTEE Tode TE cn; nn auf
aussetzung, daß die Wohnung mindestens 4 Wohnräume ie eschädigte 1m Zeitpunkt SeinesS TOCES ANSPruch au
hat je Rente eines. Erwerbsunfähigen oder auf eine Pflege-
; zulage nach dem BVG hatte, sowie für Kriegerwaisen und
13. Die Brennstoffhilfe ist nach den Preisen für Braunkohlebri- Kinder von Beschädigten, die Erziehungsbeihilfe für ein
ketts gepackt, frei Keller, zu berechnen. Hochschulstudium erhalten, die Hauptfürsorgestelle,