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Volume Nr. 8, 16. September 1985

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1985 (Public Domain)

46 Dienstblatt. des Senats von Berlin Teil IV Nr.8 16. September 1985 
(5) Ein Teil der Milben fällt — insbesondere bei starkem Befall - (2) Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes sind die nach- 
während des Winters von den Bienen auch ohne Behandlung ab stehenden Beträge zugrunde zu legen: 
und kann im Gemüll nachgewiesen werden. Zum Nachweis dieser 
abgefallenen toten Milben werden vom Ende der Flugaktivität . x © 
bis kurz vor dem ersten Reinigungsflug (etwa Ende Januar), wie DE era n ES ES En 
in Absatz 4 beschrieben, Papierbögen oder Folien ausgelegt. Zur ung  chafte olkes nd Able ers 
Untersuchung sollten die Einlagen zusammengefaltet und ins- DM - M DM 
gesamt eingesandt werden; wegen eventueller Fäulnisbildung HR = 
beim Versand sollten sie nicht aus luftundurchlässigem Material 
(z. B. Plastikfolie) bestehen. Werden mehrere Einlagen versandt, a) vom 1. Januar 5 ; 
werden diese nach Bienenständen geordnet versandt und so ge- bis 30. April 80 bis 110 50 bis 60 
kennzeichnet, daß ihre Herkunft eindeutig erkennbar ist. vom 1. Mai 
bis 15. Juli 90 bis 120 60 bis 80 
& vom 16. Juli 
Zu 8 16.0 (Beobachtungsgebiet) bis 31. Dezember 80 bis 100 60 bis 80 
E Erklärung des Beobachtungsgebietes S 16 d Abs. 1 Satz 1) Für Vorratswaben je kg 9g,— bis 10.— DM. 
Es wird nach den Ausführungsvorschriften der Nummer 1 zu . 
$ 15 verfahren. b) Für ein Wirtschaftsvolk 
ohne Waben: - 70,— bis 90,— DM. 
Entfernung von Bienenvölkern und Bienen ($16d Abs.1 Für einen Ableger 
Satz 2) ohne Waben: 40,— bis 60,— DM. 
(1) Die Genehmigung zum Entfernen eines Bienenvolkes aus Für Reinzuchtvölker können Zuschläge bis zu 25 v. H. fest- 
dem Beobachtungsgebiet kann erteilt werden, wenn bei einer gesetzt werden. 
amtstierärztlichen Untersuchung aller Bienenvölker des Bie- FE 
nenstandes Varroatose nicht festgestellt worden ist; gegebe- 2. Entschädigungsunterlagen 
nenfalls wird hierzu eine Behandlung angeordnet. Am Ver- Die Entschädigungsunterlagen sind dem Senator für Gesund- 
bringungsort unterliegen die Bienenvölker den im Beobach- heit und Soziales einzureichen. Jedem Entschädigungsantrag 
tungsgebiet geltenden Beschränkungen und Untersuchungen. ist ein Untersuchungsbefund beizufügen. 
Auf Absatz 6 zu $ 5 und Nummer 3 zu $ 16 b wird hinge- 
wiesen. 
(2) Für einzelne Bienen (z. B. Königinnen) gilt Absatz 1 sinn- VIII. Schlußbestimmungen 
EHE Einzeitieruntersuchingen. werden im TAT: durchge: 1. Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 1985 in 
. Y DE Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1995 außer Kraft. 
ED EZentORSE A EEE I Be OS S UNE 2. Die Ausführungsvorschriften zur Bienenseuchen- Verordnung 
(8 16 d Abs. 2 der Verordnung) ist zuverlässiger, wenn vorher vom Een IM m ueber N rl IV S. 107) treten 
eine Behandlung durchgeführt worden ist. mit Ablauf des 31. Juli Ö 
Behandlung der Bienenvölker im Beobachtungsgebiet. ($ 16 d 
Abs. 3 Satz 1) x ) E 
Es wird.nach den Ausführungsvorschriften zu $ 16 c verfah- Der Senator für Gesundheit und Soziales 
ren. Die Behandlungen werden mindestens im jährlichen . HEN 
Abstand wiederholt. An die Bezirksämter ABI. S.1772 
nachrichtlich . 
Verbringen von Bienenvölkern in das Beobachtungsgebiet an den Senator für Finanzen 
(8 16 d Abs. 3 Satz 2) Sen Erd ir N nn chGE 
Das Verbringen von Bienenvölkern und Bienen in ein Be- AS 
obachtungsgebiet oder innerhalb eines Beobachtungsgebietes Verwaltungsvorschriften zur Änderung der 
wird von einer Genehmigung abhängig gemacht, um der Ausführungsvorschriften über die Telefonhilfe 
NOT SL I0t HT HnEEHI Anl Absatz 6 zu $ 5 und für pflegebedürftige und ältere Personen 
Vom 7. August 1985 
GesSoz VII A 3 
VII. Entschädi für Bi öl . 
3 Bung für Hienenvölker Tel.: 2122-2217 oder 2122-1, intern 979-2217 
1. Ermittlung des gemeinen Wertes E 
1. D ine Wert ei Bi Ik id 4 fol Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozial- 
Gen Grundsätzen ermittelte lenenvolkes Wird nach FOISEN-  pi;lfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S.471) wird bestimmt: 
I. 
a) Das Bienenvolk einschließlich seines Wabenbaues — aber Die Ausführungsvorschriften über die Telefonhilfe für pflegebedürf- 
ohne die Bienenwohnung - wird als Einheit bewertet. tige und ältere Personen vom 26. März 1980 (ABl. S. 792 - DBI. IV 
S-56 d ie folgt geändert 
werden wie fo eändert: 
b) Wirtschaftsvölker, Schwärme und Ableger haben einen ) nt & 8 
unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert. 1. Nummer 4 erhält folgende Fassung: 
. nur „4. Erhält der Hilfesuchende Pflegegeld nach dem Gesetz über 
7) Als Wirtschaftsvolk ist ein Bienenvolk nur dann anzu- die Gewährung von Leistungen an Zivilblinde, Gehörlose 
UNO ER USA KERLE 0 a 20 Eat a Mack CR 2 
+ «1x8: , zuletzt geändert durc esetz vom 
Als Anhalt für den Wert eines Wirtschaftsvolkes dient 23. November 1984 (GVBl. S. 1644), oder eine vergleich- 
en DT jehreszeilichen An EN bare Leistung oder Hilfe zur Pflege, ist die Pflegebedürftig- 
er von Bienen belagerten Waben, wobei Brut- und Ho- keit nachgewiesen.“ 
nigraum als Einheit behandelt werden. e 
ran . Ka 2. Nummer 11 erhält folgende Fassung: 
d) Ob RO hat ante Rn Va „41. Die Grundgebühr für den Fernsprecher gilt nicht als ge- 
) N UCIE N ur Ede der 1 aahite Ude schaltlichen Wert als ringfügiger Bedarf im Sinne des 8 85 Nr.2 BSHG.“ 
ein Volk am Ende der Trachtperiode. Il. 
e) Der gemeine Wert von Vorratswaben außerhalb der Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 
Beute wird besonders ermittelt. 1985 in Kraft.
	        
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