46 Dienstblatt. des Senats von Berlin Teil IV Nr.8 16. September 1985
(5) Ein Teil der Milben fällt — insbesondere bei starkem Befall - (2) Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes sind die nach-
während des Winters von den Bienen auch ohne Behandlung ab stehenden Beträge zugrunde zu legen:
und kann im Gemüll nachgewiesen werden. Zum Nachweis dieser
abgefallenen toten Milben werden vom Ende der Flugaktivität . x ©
bis kurz vor dem ersten Reinigungsflug (etwa Ende Januar), wie DE era n ES ES En
in Absatz 4 beschrieben, Papierbögen oder Folien ausgelegt. Zur ung chafte olkes nd Able ers
Untersuchung sollten die Einlagen zusammengefaltet und ins- DM - M DM
gesamt eingesandt werden; wegen eventueller Fäulnisbildung HR =
beim Versand sollten sie nicht aus luftundurchlässigem Material
(z. B. Plastikfolie) bestehen. Werden mehrere Einlagen versandt, a) vom 1. Januar 5 ;
werden diese nach Bienenständen geordnet versandt und so ge- bis 30. April 80 bis 110 50 bis 60
kennzeichnet, daß ihre Herkunft eindeutig erkennbar ist. vom 1. Mai
bis 15. Juli 90 bis 120 60 bis 80
& vom 16. Juli
Zu 8 16.0 (Beobachtungsgebiet) bis 31. Dezember 80 bis 100 60 bis 80
E Erklärung des Beobachtungsgebietes S 16 d Abs. 1 Satz 1) Für Vorratswaben je kg 9g,— bis 10.— DM.
Es wird nach den Ausführungsvorschriften der Nummer 1 zu .
$ 15 verfahren. b) Für ein Wirtschaftsvolk
ohne Waben: - 70,— bis 90,— DM.
Entfernung von Bienenvölkern und Bienen ($16d Abs.1 Für einen Ableger
Satz 2) ohne Waben: 40,— bis 60,— DM.
(1) Die Genehmigung zum Entfernen eines Bienenvolkes aus Für Reinzuchtvölker können Zuschläge bis zu 25 v. H. fest-
dem Beobachtungsgebiet kann erteilt werden, wenn bei einer gesetzt werden.
amtstierärztlichen Untersuchung aller Bienenvölker des Bie- FE
nenstandes Varroatose nicht festgestellt worden ist; gegebe- 2. Entschädigungsunterlagen
nenfalls wird hierzu eine Behandlung angeordnet. Am Ver- Die Entschädigungsunterlagen sind dem Senator für Gesund-
bringungsort unterliegen die Bienenvölker den im Beobach- heit und Soziales einzureichen. Jedem Entschädigungsantrag
tungsgebiet geltenden Beschränkungen und Untersuchungen. ist ein Untersuchungsbefund beizufügen.
Auf Absatz 6 zu $ 5 und Nummer 3 zu $ 16 b wird hinge-
wiesen.
(2) Für einzelne Bienen (z. B. Königinnen) gilt Absatz 1 sinn- VIII. Schlußbestimmungen
EHE Einzeitieruntersuchingen. werden im TAT: durchge: 1. Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 1985 in
. Y DE Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1995 außer Kraft.
ED EZentORSE A EEE I Be OS S UNE 2. Die Ausführungsvorschriften zur Bienenseuchen- Verordnung
(8 16 d Abs. 2 der Verordnung) ist zuverlässiger, wenn vorher vom Een IM m ueber N rl IV S. 107) treten
eine Behandlung durchgeführt worden ist. mit Ablauf des 31. Juli Ö
Behandlung der Bienenvölker im Beobachtungsgebiet. ($ 16 d
Abs. 3 Satz 1) x ) E
Es wird.nach den Ausführungsvorschriften zu $ 16 c verfah- Der Senator für Gesundheit und Soziales
ren. Die Behandlungen werden mindestens im jährlichen . HEN
Abstand wiederholt. An die Bezirksämter ABI. S.1772
nachrichtlich .
Verbringen von Bienenvölkern in das Beobachtungsgebiet an den Senator für Finanzen
(8 16 d Abs. 3 Satz 2) Sen Erd ir N nn chGE
Das Verbringen von Bienenvölkern und Bienen in ein Be- AS
obachtungsgebiet oder innerhalb eines Beobachtungsgebietes Verwaltungsvorschriften zur Änderung der
wird von einer Genehmigung abhängig gemacht, um der Ausführungsvorschriften über die Telefonhilfe
NOT SL I0t HT HnEEHI Anl Absatz 6 zu $ 5 und für pflegebedürftige und ältere Personen
Vom 7. August 1985
GesSoz VII A 3
VII. Entschädi für Bi öl .
3 Bung für Hienenvölker Tel.: 2122-2217 oder 2122-1, intern 979-2217
1. Ermittlung des gemeinen Wertes E
1. D ine Wert ei Bi Ik id 4 fol Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozial-
Gen Grundsätzen ermittelte lenenvolkes Wird nach FOISEN- pi;lfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S.471) wird bestimmt:
I.
a) Das Bienenvolk einschließlich seines Wabenbaues — aber Die Ausführungsvorschriften über die Telefonhilfe für pflegebedürf-
ohne die Bienenwohnung - wird als Einheit bewertet. tige und ältere Personen vom 26. März 1980 (ABl. S. 792 - DBI. IV
S-56 d ie folgt geändert
werden wie fo eändert:
b) Wirtschaftsvölker, Schwärme und Ableger haben einen ) nt & 8
unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert. 1. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
. nur „4. Erhält der Hilfesuchende Pflegegeld nach dem Gesetz über
7) Als Wirtschaftsvolk ist ein Bienenvolk nur dann anzu- die Gewährung von Leistungen an Zivilblinde, Gehörlose
UNO ER USA KERLE 0 a 20 Eat a Mack CR 2
+ «1x8: , zuletzt geändert durc esetz vom
Als Anhalt für den Wert eines Wirtschaftsvolkes dient 23. November 1984 (GVBl. S. 1644), oder eine vergleich-
en DT jehreszeilichen An EN bare Leistung oder Hilfe zur Pflege, ist die Pflegebedürftig-
er von Bienen belagerten Waben, wobei Brut- und Ho- keit nachgewiesen.“
nigraum als Einheit behandelt werden. e
ran . Ka 2. Nummer 11 erhält folgende Fassung:
d) Ob RO hat ante Rn Va „41. Die Grundgebühr für den Fernsprecher gilt nicht als ge-
) N UCIE N ur Ede der 1 aahite Ude schaltlichen Wert als ringfügiger Bedarf im Sinne des 8 85 Nr.2 BSHG.“
ein Volk am Ende der Trachtperiode. Il.
e) Der gemeine Wert von Vorratswaben außerhalb der Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August
Beute wird besonders ermittelt. 1985 in Kraft.