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Volume Nr. 7, 4. Juni 1984

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1984 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin = ) 
Teil IV. Arbeit - Soziales 
Familie - Jugend und Sport 
Gesundheit - Umweltschutz 
Nr. 7 Berlin, den 4. Juni 1984 
Inhalt 
25.04.1984 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die finanziellen Leistungen der Jugend- 
ämter in der Familienpflege (Familienpflegegeldvorschriften - FPGV) ...... OS Ei 61 
22.02.1984 Ausführungsvorschriften über Krankentransporte und Notfallrettungs-Einsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz 61 
Der Senator 1 - Allgemeine Krankentransporte 
für Schulwesen, Jugend und Sport (1) Krankentransporte Hilfebedürftiger mit Krankentrans- 
An die Bezirksämter ABI. S. 699 portwagen (KTW) werden von den gemeinnützigen Hilfs- 
hrichtlich organisationen (Arbeiter-Samariter-Bund — ASB -/Deut- 
DAC den  rü  denten des Rech hof sches Rotes Kreuz — DRK —-/Johanniter-Unfall-Hilfe — JUH —/ 
30 dar Deu eh Ne Ne  BASHEEN 0es ER Malteser-Hilfsdienst — MHD —) oder den Unternehmen des 
95 DEBISCHE EONHANNSLINL ALSO TTRBEN privaten Krankentransport-Gewerbes ausgeführt. 
Verwaltungsvorschriften = n (2) Für diese Krankentransporte ist grundsätzlich eine ent- 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die sprechende ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung erforder- 
finanziellen Leistungen der Jugendämter in der lich. 
Familienpflege (Familienpflegegeldvorschriften — FPGV) 
Vom 25. April 1984 2 — Transporte und Einsätze im Notfallrettungsdienst 
SchulJugSport IV A 13 (1) Transporte von Notfall-Patienten mit Rettungstrans- 
Fernruf: 26 04 - 27 26 oder 26 04 - 1, intern 9 76 - 27 26 portwagen (RTW) werden von der Berliner Feuerwehr oder 
Ü . von den in Nummer 1 genannten Hilfsorganisationen aus- 
Aufgrund des 8 66 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des geführt. Die Entscheidung über den Einsatz von Notarzt- 
Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffent- wagen (NAW) oder von Notärzten trifft die Berliner Feuer- 
lichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der Fassung Wehr 
Kom 18 - September 1872 -(GVEL-S- 1910) wird bestimmt: (2) Im Notfallrettungsdienst entfällt grundsätzlich die ärzt- 
1. In Nummer 1 Buchstabe e der Ausführungsvorschrif- liche Notwendigkeitsbescheinigung. Sie ist nur dann erfor- 
ten über die finanziellen Leistungen der Jugendämter _derlich, wenn der Transport ohne Einschaltung der Berliner 
in der Familienpflege (Familienpflegegeldvorschriften Feuerwehr von einer Hilfsorganisation ausgeführt wurde. 
- FPGV) vom 18. Januar 1979 (ABl. S.142 — DB. IV 
S. 20), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften 3 _ Anspruchsberechtigung 
vom 9. Januar 1984 (ABl. S.121 — DBlI. IV S. 30), wird n nr 
der Betrag 375,— DM in 410,— DM geändert. Im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der 
S N T Fassung vom 24. Mai 1983 (BGBl.I S.613 / GVBl. S. 885), 
2. Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I 
vom 1. Januar 1984 in Kraft. S.1532 / GVBl. S. 1669), sind als Fälle der Sozialhilfe nach 
? der jeweiligen Hilfeart des Abschnitts 3 BSHG anzuerken- 
Dr. Hanna-Renate Laurien nen: 
a) die Übernahme notwendiger Krankentransportkosten 
mit anschließender Gewährung von Leistungen der So- 
Der Senator zialhilfe, 
far Gesundheit, Soziales und Familie b) die Übernahme von Kosten im Notfallrettungsdienst 
An die Bezirksämter ABI. 5.722 (insbesondere bei Unfällen) ohne die anschließende 
hachrichtlich Gewährung von Sozialhilfe, in denen die Voraussetzun- 
an den Präsidenten des Rechnungshofes gen des $ 121 BSHG gegeben sind. 
den Senator für Finanzen ie 
den Senator für Inneres 4 — Auftragserteilung 
den Senator für Schulwesen, Jugend und Sport (1) Aufträge zur Bereitstellung von Transportmitteln für 
die Berliner Feuerwehr Hilfebedürftige sind von den für die Betreuung dieses Per- 
Ausführungsvorschriften sonenkreises zuständigen Dienststellen an die Kranken- 
über Krankentransporte und Notfallrettungs-Einsätze transportleitstelle der Hilfsorganisationen bei der Berliner 
nach dem Bundessozialhilfegesetz Feuerwehr (Nikolaus-Groß-Weg 2, 1000 Berlin 13) zu rich- 
ten. Die Krankentransportleitstelle ist durchgehend über 
Vom 22. Februar 1984 die 
GesSozFam VII B2 Telefonnummer 19222 
Fernruf: 21 22 - 22 18 oder 21 22 - 1, intern 9 79 - 22 18 zırerFeichen: 
(2) Die Krankentransportleitstelle übermittelt bei ihr ein- 
Auf Grund des $3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- gehende Anforderungen für Transporte und Einsätze im 
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wird Notfallrettungsdienst der Leitstelle der Berliner Feuerwehr 
bestimmt: zur weiteren Veranlassung
	        
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