51 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.6 11.Mai 1984
(2) Bei geistig und bei seelisch Behinderten soll vor. der 2. Leistungen für gehörlose Kinder (82 Abs. 3 und 4)
ärztlichen Begutachtung auch eine sozialpädagogische Stel- 5 . x He S
lungnahme eingeholt werden, wenn es im Einzelfall erfor- EEE One En De A einer Gehör-
derlich erscheint. Dies gilt insbesondere dann, wenn das OSCHSCHWE. SBESCI DAC & Se es Gesetzes ge-
Ausmaß der Hilflosigkeit für den ärztlichen Gutachter wäh- Mn On Din een im ‚Sinne dieser Vorschrift anzu-
rend der Untersuchung möglicherweise nicht erkennbar ist; ei x des co Ans aa ist eine‘ „andere Leistung‘ Im
in diesen Fällen ist es zweckmäßig, die sozialpädagogische Gehör 1 es $ 5.4 tz des Gesetzes. ‚Vor Abschluß der
Stellungnahme dem ärztlichen Gutachter für seine Begut- da DE NE van Ist zu prüfen, ob in direktem Anschluß
achtung zur Verfügung zu stellen. Zur Abgabe dieser Stel- N eseh en lich TC von Leistungen nach $2 Abs. 4 des
lungnahme kommen vor allem solche Stellen in Betracht, EEE MOB NENASE:
die über die Lebensumstände des Antragstellers und den
Umfang seiner Pflegebedürftigkeit gut unterrichtet sind,
z. B. Kindertagesstätten, Jugendwerkheime, Beschäftigungs-
tagesstätten, Werkstätten für Behinderte, ‚Ausbildungs- Zu 8 3
stätten für Behinderte einschließlich Schulen, soziale Dien- S ni
ste und Beratungsstellen der Abteilungen Jugend und Sport, OD aT yon; Beistungen: aus anderen Rechtsgründen
Gesundheitswesen sowie Sozialwesen: N z x
FOR z x z (1) Die anzurechnenden Leistungen mindern den Anspruch
S Besteller In SEE SM TER TU EEE Oder en nach diesem Gesetz oder lassen ihn untergehen. Über die
sollen, werden vom Ärztlichen Dienst besonders kenn- Ahrechnung anderweitiger Leistungen anf” Leistungen im
an x % : Sn x geze Sinne dieses Gesetzes ist zu entscheiden, bevor die Ruhens-
zeichnet. In Zweifelsfällen ist beim Ärztlichen Dienst Rück- vorschriften anzuwenden sind
frage zu halten. "
(2) Leistungen aus anderen Rechtsgründen sind auf das
5. Personenkreis (8 1 Abs. 4 bis 7) Pflegegeld oder auf die Gehörlosenleistungen insoweit an-
Va . n 7 zurechnen, als sie demselben Zweck dienen, d.h., dazu be-
Der Beurteilung nach $1 Abs.4 bis 7 sind die „Anhalts- stimmt sind, Mehraufwendungen auszugleichen, deren Aus-
punkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Ent- gleich auch mit dem Pflegegeld oder mit der Gehörlosen-
schädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ Teistung bezweckt wird. Auf das Pflegegeld wegen Blindheit
in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (siehe sind nur Leistungen anzurechnen, die der Berechtigte zum
Anlage) Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwen-
dungen aus anderen Rechtsgründen erhält, nicht dagegen
Leistungen, die ihm zum Ausgleich von Mehraufwendungen
zu 82 gewährt werden, die durch eine auf anderen Ursachen be-
ES f ruhende Hilflosigkeit bedingt sind. Das gilt entsprechend
1. Höhe der Leistung (8 ? Abs. ? und 3) auch für die Anrechnung auf das Pflegegeld wegen hoch-
(1) Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach Art und gradiger Sehbehinderung oder Hilflosigkeit. Wird Blinden
Schwere der Hilflosigkeit. Ob der Zustand des Hilflosen oder hochgradig Sehbehinderten ein über die Stufe III oder I
außergewöhnliche Pflege erfordert, hängt von der Minde- hinausgehendes Pflegegeld gewährt, so kann wegen anzu-
rung seiner körperlichen und/oder geistigen Kräfte als rechnender Leistungen aus anderen Rechtsgründen nur der
Folge der Krankheit oder Behinderung und dem sich hier- Teil des Pflegegeldes gekürzt oder entzogen werden, der
aus ergebenden Pflegebedürfnis ab. Erfordert der Leidens- demselben Zweck wie die anzurechnende Leistung dient.
Den des Eder den N n nes WC EEE (3) Anzurechnende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift
licher Kräfte der Pfle: SE EDCISCH. Hept ci Außersewühnliches sind nicht nur reine Geldleistungen aus anderen Rechts-
Pfiegebedürfnis vor gep ) gründen, z. B. auf versorgungs-, versicherungs- oder privat-
® rechtlicher Grundlage, sondern auch solche Leistungen, die
(2) Ist ein außergewöhnliches Pflegebedürfnis anerkannt, aus anderen Rechtsgründen als Sachleistungen wegen der
so sind bei der Entscheidung, nach welcher höheren Stufe Blindheit, hochgradiger Sehbehinderung, Gehörlosigkeit
das Pflegegeld zu gewähren ist, die Umstände des Einzel- oder Hilflosigkeit gewährt werden. Hierzu gehört z.B. die
falles unter Berücksichtigung der für die Pflege erforderli- Gewährung der erforderlichen Pflege durch Bereitstellung
chen Aufwendungen maßgebend. Die Höhe des Pflegegeldes von Pflegepersonen, nicht dagegen eine Leistung, die für
hängt nicht von den tatsächlich im Einzelfall entstehenden einen Aufenthalt in Anstalts-, Heilanstalts-, Krankenhaus-
finanziellen Mehrausgaben oder Bedürfnissen ab. Die Ein- pflege usw. gewährt wird. Der Wert der Sachleistung ist,
ordnung in die höhere Pflegegeldstufe richtet sich vielmehr falls erforderlich, durch Rückfrage bei der zuständigen
nach dem Leidenszustand des Hilflosen und dem sich hier- Stelle zu ermitteln.
aus ergebenden Pflegebedürfnis. Dabei ist davon auszuge- es : . - $ e
hen, daß die in der DVO-BHPfG bestimmten körperlichen CE) Opeprüche eines HereChtigten AN Leis mECnH AN SINE
Merkmale und der ihnen jeweils zugeordnete Umfang der es $ 3 Abs. 2 des Gesetzes können nicht übergeleitet Wer-
2 : J 5 S E den. Leistungen nach diesem Gesetz dürfen jedoch nicht
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P flegebedürftigkeit Abgrenzungsmerkmale darstellen, die deshalb versagt werden, weil der Berechtigte Ansprüche
vergleichsweise herangezogen werden können. auf Leistungen im Sinne des 8 3 Abs.2 Satzl des Gesetzes
(3) Bei Kriegsbeschädigten wird nach der Rechtsprechung nicht geltend macht. Werden Leistungen aus anderen Rechts-
des Bundessozialgerichts die Pflegezulage nach 835 BVG gründen im Sinne des 83 Abs.2 des Gesetzes für ‚einen
auch dann erhöht, wenn sich die Hilflosigkeit ohne Änderung Zeitraum nachgezahlt, für den Leistungen nach diesem Ge-
der Schädigungsfolgen durch einen schädigungsunabhängi- setz bereits gewährt worden sind, so sind 8 6 Abs.2 und 8 8
gen Nachschaden verschlimmert hat und die Schädigungs- Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zu beachten.
folgen zumindest annähernd gleichwertig den Leidenszu- < )
stand mitverursacht haben. Sina bei Kriegsbeschädigten (5) Eine Anrechnung nach 3 Abs: 2 des Gesetzes Kommt
s z Ua . auch dann in Betracht, wenn nicht der Leistungsträger
jedoch neben anerkannten Versorgungsleiden, die eine Hilf- Selbst. sondern der Berechtigte den Vertrag mit der Pfle-
losigkeit und somit die Gewährung einer Pflegezulage nach geperson geschlossen hat‘ an der Träger ar Deckung der
835 BVG zur Folge hatten, weitere vom Versorgungsamt hierdurch entstehenden Kosten Leistungen im Sinne des
nicht anerkannte und bei der Entscheidung nach $ 35 BVG 83 Abs.2 des Gesetzes an den Berechtigten gewährt
auch nicht berücksichtigte Leiden vorhanden (s. Satz 1), die N | 5 }
für sich allein eine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes ver- (6) Beihilfen, die dem Berechtigten aufgrund der Beihilfe-
ursachen, so sind bei der Feststellung der Art und Schwere vorschriften (BhV) wegen Blindheit, hochgradiger Sehbe-
der Hilflosigkeit auch die Versorgungsleiden miteinzubezie- hinderung, Gehörlosigkeit oder Hilflosigkeit außerhalb. von
hen. Aufgrund des Ergebnisses dieser Festste!lungen wird Krankenhaus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Heimpflege ge-
die Pflegegeldstufe nach diesem Gesetz ermittelt, die ge- währt werden, sind Leistungen im Sinne des $ 3 Abs.2 des
währt werden könnte, wenn alle Leiden Nichtversorgungs- Gesetzes und in voller Höhe auf die Leistung nach diesem
leiden wären. Als Pflegegeld wird der Differenzbetrag zwi- Gesetz anzurechnen. Diese Regelung gilt auch für Beihilfen,
schen Pflegezulage nach $ 35 BVG und dem Betrag der er- die nach $ 40 BAT Angestellten, Lehrlingen oder Anlern-
mittelten, an sich möglichen Pflegegeldstufe nach diesem lingen oder nach 840 BMT-G Lohnempfängern gewährt
Gesetz gewährt. werden.