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Volume Nr. 2, 28. Februar 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.2 28. Februar 1983 . 
Der Senator für Gesundheit, a) Sie soll erst nach sechs Monaten, vom Beginn der 
Soziales und Familie _ Hilfegewährung an gerechnet, erfolgen. Sie muß 
' Angaben über die voraussichtliche Dauer und die 
At die Bezirksämter ABl. S. 110 Höhe der bisher erbrachten Leistungen enthalten. 
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel- Ist a ie Dauer der Hilfebedürftigkeit noch ungewiß, 
und gerichtliche Chemie Berlin so ist zu vermerken, daß weitere Hilfegewährung 
die Landesanstalt für Veterinärmedizin erforderlich ist. Von einer Benachrichtigung kann 
und Lebensmittelhygiene Berlın abgesehen werden, wenn Sozialhilfe gewährt wird, 
den Polizeipräsidenten in Berlin weil ein Träger der Sozialversicherung noch nicht 
über einen Antrag auf Leistungen entschieden hat, 
Rundschreiben über die Die Ausländerbehörde soll erst dann benachrichtigt 
Änderung der Anschrift eines zugelassenen privaten werden, wenn der Antrag vom Sozialversicherungs- 
Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich träger abgelehnt worden ist. 
zurückgelassenen Proben b) Bei Ausländern, auf die internationale Fürsorge- 
abkommen anzuwenden sind (vgl. Abschnitt III), 
vom 15. Januar 1983 ist in das Benachrichtigungsschreiben ein Hinweis 
GesSozFam IV C 1 auf das jeweilige Abkommen und die darin enthal- 
Fernruf: 21 22 - 27 19 oder 21 22 - 1, intern 979 - 27 19 tenen Ausweisungsbeschränkungen aufzunehmen. 
r° Wird Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt, die 
Der zugelassene private Sachverständige, Herr Professor den Lebensunterhalt nicht umfaßt, so ist dies in 
Dr. Hans-Jürgen Sinell, nimmt die amtlich zurückge- dem Benachrichtigungsschreiben unter Hinweis 
lJassenen Proben im Institut für Lebensmittelhygiene, darauf zum Ausdruck zu bringen, daß nach Ansicht 
Fleischhygiene und -technologie — Fachrichtung Lebens- des Trägers der Sozialhilfe der Ausweisungstatbe- 
mittelhygiene — der Freien Universität Berlin, Koserstraße stand des 8 10 Abs. 1 Nr. 10 des Ausländergesetzes 
Nr. 20, 1000 Berlin 33, entgegen und führt dort auch die nicht vorliegt, da keine Hilfe zum Lebensunterhalt 
entsprechenden Untersuchungen durch, für die er von mir in Anspruch genommen wird. Diese Auffassung ist 
zugelassen ist. auch in. den Fällen zu vertreten, in denen die Hilfe 
in besonderen Lebenslagen in einer Anstalt, einem 
Im Auftrag Heim oder einer gleichartigen Einrichtung‘ auch 
die Hilfe zum Lebensunterhalt umfaßt, der Hilfe- 
Dr. Scheunemann empfänger oder seine unterhaltsverpflichteten An- 
gehörigen jedoch einen Kostenbeitrag etwa in Höhe 
des Bedarfssatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt 
leisten. 
„| Bei der Gewährung von Hilfe in besonderen Le- 
Der Senator für Gesundheit, benslagen im Wege des ea (8120 Abs.1 
. un Satzl letzter Halbsatz und Satz 2) sind der Aus- 
Sozinles und Familie länderbehörde die Gründe für die Ermessensent- 
] Kar scheidung darzulegen, um zu verhindern, daß der 
An die Bezirksämter ABl. S. 194 Träger der Sozialhilfe umfangreiche Leistungen er- 
nachrichtlich bringt, deren Wirkung jedoch fraglich bleiben 
an den Senator für Inneres würde, wenn die Ausländerbehörde die Sozialhilfe- 
den Polizeipräsidenten in Berlin gewährung zum Anlaß für eine Ausweisung oder 
eine andere ausländerrechtliche Maßnahme nehmen 
Verwaltungsvorschriften würde. Erforderlichenfalls ist die Ausländerbehörde 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die vor der Entscheidung zu hören.“ 
Gewährung von Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz Il. 
(BSHG) an Ausländer (AV - SH Ausl.) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Juli 1983 in 
Vom 18. Januar 1983 Kraft. 
GesSozFam VII A 1 fi 
Fernruf: 21 22 - 22 07 oder 21.22 - 1, intern 9 79 - 22 07 N er SE 
1 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wird 
bestimmt: 
X Der Senator für Gesundheit, 
Die Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Hilfe Soziales und Familie 
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an Ausländer 
(AV — SH Ausl.) vom 19. Dezember 1979 (ABl. 1980 S.334 An die Bezirksämter ABl. S. 238 
— DB] 1980 IV S. 9), geändert durch Verwaltungsvorschrif- die Krankenhausbetriebe 
ten vom 13. August 1981 (ABl. S.1718 — DBIl. IV S. 96), die Berliner Feuerwehr 
werden wie folgt geändert: 
' = 2 Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens 
Nummer 35 erhölt Folgende FAaSSUNg: über Verzeichnis der Krankenhäuser, 
„33. (1) Nach 8 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz- Universitätskliniken und -Polikliniken, 
buch (SGB) - Schutz der Sozialdaten — ist die Offenba- Sonderkrankenhäuser und Krankenheime 
rung personenbezogener Daten eines Ausländers ge- in Berlin 
genüber dem Polizeipräsidenten in Berlin — Referat I 
Ausländerangelegenheiten -— OrdB — über die Gewäh- Vom 11. Februar 1983 
rung von Sozialhilfeleistungen zulässig, soweit es nach 
pflichtgemäßem Ermessen des Sozialhilfeträgers erfor- GesSozFam Ill A 8 } N 
derlich ist, der Ausländerbehörde ausländerrechtlich Fernruf: 2122-2629 oder 2122-1. intern 979-2629 
zulässige Maßnahmen auf Grund der in $10 Abs.1 
Nr. 10 des Ausländergesetzes bezeichneten Umstände Das Verzeichnis der Krankenhäuser, Universitätskliniken und 
zu ermöglichen. Während der ersten sechs Monate -Polikliniken, Sonderkrankenhäuser und Krankenheime in Berlin 
eines Bezuges von Sozialhilfe soll jedoch von einer vom 1.Juli 1982 (ABl. S. 893 - DBI. IV S.61) wird im Teil „V. Kran- 
Offenbarung dieser Daten abgesehen werden. kenheime“ ergänzt und hat nunmehr die nachstehende Fassung 
(2) Bei der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist zu be- Stand: 15, Februar 1983 —. 
achten: Die Teile | bis IV bleiben hiervon unberührt.
	        
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