Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.2 28. Februar 1983 .
Der Senator für Gesundheit, a) Sie soll erst nach sechs Monaten, vom Beginn der
Soziales und Familie _ Hilfegewährung an gerechnet, erfolgen. Sie muß
' Angaben über die voraussichtliche Dauer und die
At die Bezirksämter ABl. S. 110 Höhe der bisher erbrachten Leistungen enthalten.
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel- Ist a ie Dauer der Hilfebedürftigkeit noch ungewiß,
und gerichtliche Chemie Berlin so ist zu vermerken, daß weitere Hilfegewährung
die Landesanstalt für Veterinärmedizin erforderlich ist. Von einer Benachrichtigung kann
und Lebensmittelhygiene Berlın abgesehen werden, wenn Sozialhilfe gewährt wird,
den Polizeipräsidenten in Berlin weil ein Träger der Sozialversicherung noch nicht
über einen Antrag auf Leistungen entschieden hat,
Rundschreiben über die Die Ausländerbehörde soll erst dann benachrichtigt
Änderung der Anschrift eines zugelassenen privaten werden, wenn der Antrag vom Sozialversicherungs-
Sachverständigen für die Untersuchung von amtlich träger abgelehnt worden ist.
zurückgelassenen Proben b) Bei Ausländern, auf die internationale Fürsorge-
abkommen anzuwenden sind (vgl. Abschnitt III),
vom 15. Januar 1983 ist in das Benachrichtigungsschreiben ein Hinweis
GesSozFam IV C 1 auf das jeweilige Abkommen und die darin enthal-
Fernruf: 21 22 - 27 19 oder 21 22 - 1, intern 979 - 27 19 tenen Ausweisungsbeschränkungen aufzunehmen.
r° Wird Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt, die
Der zugelassene private Sachverständige, Herr Professor den Lebensunterhalt nicht umfaßt, so ist dies in
Dr. Hans-Jürgen Sinell, nimmt die amtlich zurückge- dem Benachrichtigungsschreiben unter Hinweis
lJassenen Proben im Institut für Lebensmittelhygiene, darauf zum Ausdruck zu bringen, daß nach Ansicht
Fleischhygiene und -technologie — Fachrichtung Lebens- des Trägers der Sozialhilfe der Ausweisungstatbe-
mittelhygiene — der Freien Universität Berlin, Koserstraße stand des 8 10 Abs. 1 Nr. 10 des Ausländergesetzes
Nr. 20, 1000 Berlin 33, entgegen und führt dort auch die nicht vorliegt, da keine Hilfe zum Lebensunterhalt
entsprechenden Untersuchungen durch, für die er von mir in Anspruch genommen wird. Diese Auffassung ist
zugelassen ist. auch in. den Fällen zu vertreten, in denen die Hilfe
in besonderen Lebenslagen in einer Anstalt, einem
Im Auftrag Heim oder einer gleichartigen Einrichtung‘ auch
die Hilfe zum Lebensunterhalt umfaßt, der Hilfe-
Dr. Scheunemann empfänger oder seine unterhaltsverpflichteten An-
gehörigen jedoch einen Kostenbeitrag etwa in Höhe
des Bedarfssatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt
leisten.
„| Bei der Gewährung von Hilfe in besonderen Le-
Der Senator für Gesundheit, benslagen im Wege des ea (8120 Abs.1
. un Satzl letzter Halbsatz und Satz 2) sind der Aus-
Sozinles und Familie länderbehörde die Gründe für die Ermessensent-
] Kar scheidung darzulegen, um zu verhindern, daß der
An die Bezirksämter ABl. S. 194 Träger der Sozialhilfe umfangreiche Leistungen er-
nachrichtlich bringt, deren Wirkung jedoch fraglich bleiben
an den Senator für Inneres würde, wenn die Ausländerbehörde die Sozialhilfe-
den Polizeipräsidenten in Berlin gewährung zum Anlaß für eine Ausweisung oder
eine andere ausländerrechtliche Maßnahme nehmen
Verwaltungsvorschriften würde. Erforderlichenfalls ist die Ausländerbehörde
zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die vor der Entscheidung zu hören.“
Gewährung von Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz Il.
(BSHG) an Ausländer (AV - SH Ausl.) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Juli 1983 in
Vom 18. Januar 1983 Kraft.
GesSozFam VII A 1 fi
Fernruf: 21 22 - 22 07 oder 21.22 - 1, intern 9 79 - 22 07 N er SE
1
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun-
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wird
bestimmt:
X Der Senator für Gesundheit,
Die Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Hilfe Soziales und Familie
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an Ausländer
(AV — SH Ausl.) vom 19. Dezember 1979 (ABl. 1980 S.334 An die Bezirksämter ABl. S. 238
— DB] 1980 IV S. 9), geändert durch Verwaltungsvorschrif- die Krankenhausbetriebe
ten vom 13. August 1981 (ABl. S.1718 — DBIl. IV S. 96), die Berliner Feuerwehr
werden wie folgt geändert:
' = 2 Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens
Nummer 35 erhölt Folgende FAaSSUNg: über Verzeichnis der Krankenhäuser,
„33. (1) Nach 8 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetz- Universitätskliniken und -Polikliniken,
buch (SGB) - Schutz der Sozialdaten — ist die Offenba- Sonderkrankenhäuser und Krankenheime
rung personenbezogener Daten eines Ausländers ge- in Berlin
genüber dem Polizeipräsidenten in Berlin — Referat I
Ausländerangelegenheiten -— OrdB — über die Gewäh- Vom 11. Februar 1983
rung von Sozialhilfeleistungen zulässig, soweit es nach
pflichtgemäßem Ermessen des Sozialhilfeträgers erfor- GesSozFam Ill A 8 } N
derlich ist, der Ausländerbehörde ausländerrechtlich Fernruf: 2122-2629 oder 2122-1. intern 979-2629
zulässige Maßnahmen auf Grund der in $10 Abs.1
Nr. 10 des Ausländergesetzes bezeichneten Umstände Das Verzeichnis der Krankenhäuser, Universitätskliniken und
zu ermöglichen. Während der ersten sechs Monate -Polikliniken, Sonderkrankenhäuser und Krankenheime in Berlin
eines Bezuges von Sozialhilfe soll jedoch von einer vom 1.Juli 1982 (ABl. S. 893 - DBI. IV S.61) wird im Teil „V. Kran-
Offenbarung dieser Daten abgesehen werden. kenheime“ ergänzt und hat nunmehr die nachstehende Fassung
(2) Bei der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist zu be- Stand: 15, Februar 1983 —.
achten: Die Teile | bis IV bleiben hiervon unberührt.