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Volume Nr. 2, 28. Februar 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

3 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.2 28. Februar 1983 
Der Senator für Gesundheit, bezügen des öffentlichen Dienstes oder mit sonstigem regel- 
Soziales und Familie mäßigen Einkommen kann an Stelle des im Einzelfall maß- 
gebenden Barbetrages ein entsprechender Teil dieser Ein- 
An die Bezirksämter ABI. 1983 S.59 _künfte unberücksichtigt gelassen werden. 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Senator für Finanzen ; 4 —- Bemessung des Barbetrages 
den Senator für Schulwesen, Jusend und Sport (1) Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet 
haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 
30 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan- 
KEG ATI BAVORS TUT a des (821 Abs.3 Satz 2 BSHG) -— Eckbarbetrag -. 
über die Gewährung eines Grundbarbetrages und eines . x x Ka 
zusätzlichen Barbetrases (Barleistungen) für Sozial- (2) Der Barbetrag für Kinder und Jugendliche beträgt im 
hilfeempfänger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Verhältnis zum Eckregelwert 
- Einrichtungen (AV-Barleistungen) 6 vom Hundert für Kinder vom Beginn des 5. Lebensjahres 
bis zur Einschulung (gegebenenfalls. bis zur 
Vom 19. Dezember 1982 Vollendung des 6. Lebensjahres), 
GesSozFam VII A2 15 vom Hundert für Kinder vom Beginn der Einschulung 
Fernruf: 21 22 - 22 07 oder 21 22 - 1, intern 9 79 - 22 07 (gegebenenfalls vom Beginn des 7. Lebens- 
jahres) bis zur Vollendung des 10. Lebens- 
jahres, 
Auf Grund des 58 des Gesetzes zur. Ausführung des Bun: 30, vom Hundert für Kinder vom Beginn des 11. bis zur Voll- 
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wird ; SndUME des LE Töbensjahres, . 
bestimmt: 60 vom Hundert für Kinder und Jugendliche vom Beginn 
des 15. bis zur Vollendung des 17. Lebens- 
jahres, 
70 vom Hundert für Jugendliche im 18. Lebensjahr. 
L — Rechtsgrundlage 
(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem SS ROSS N AA en I Ca 
Hei a f leicharti Einrich , gemeinen zehnjährigen Schulpflicht unterliegen und eine 
eim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt nach weiterführende Schule besuchen oder in der Berufsausbil- 
$21 ‚Abs.3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der dung stehen oder im Eingangsverfahren oder Arbeitstrai- 
Fassung vom 13. Februar 1976 (BGBl.I S. 289, 1150 /GVBl. ningsbereich einer anerkannten Werkstatt. für Behinderte 
S. 366, 1080), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Novem- gefördert werden, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 
ber 1982 (BGBl.I S. 1450 / GVBl. S. 2002), einen angemes- 30 vom Hundert des maßgebenden Barbetrages. 
senen Barbetrag. Wird dem Hilfeempfänger in diesen Ein- 
richtungen Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt, so 
umfaßt diese Hilfe den in der Einrichtung gewährten 
Lebensunterhalt und damit auch den Barbetrag (827 5 — Zusätzlicher Barbetrag 
AS ES) (1) Trägt der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des 
(2) Anstalten, Heime öder gleichartige Einrichtungen im Aufenthaltes in der Einrichtung selbst, erhält er einen zu- 
Sinne des Absatzes 1 sind-alle Einrichtungen, die der Pflege, Sätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert seines 
der Behandlung oder sonstigen im BSHG vorgesehenen Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von 15 vom Hun- 
Maßnahmen dienen (z.B. Krankenhäuser, Krankenheime, dert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes ($ 21 Abs.3 
Seniorenheime, Pflegeheime). Satz 4 BSHG), 
(2) Für die Berechnung des zusätzlichen Barbetrages ist 
vom bereinigten Einkommen (Nettoeinkommen) nach den 
88 76 bis 78 BSHG auszugehen, auch wenn die Einkünfte 
& — Zweck des Barbetrages unmittelbar an den Träger der Sozialhilfe gezahlt werden. 
(1) Der Barbetrag soll den Bedarf des Hilfeempfängers Folgende Einkommenszuflüsse bleiben dabei jedoch außer 
für den Teil des Lebensunterhaltes decken, für den die Ein- Betracht: 
richtung keine Leistungen erbringt und der Träger der a) Leistungen, die dem Hilfeempfänger wegen des Auf- 
Sozialhilfe Sonderleistungen nicht gewährt. Der Barbetrag enthaltes in der Einrichtung zur Abgeltung seines 
soll ihn in die Lage versetzen, kleinere Ausgaben für per- Pflegebedarfs oder zur Verwendung für einen Dritten 
sönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens zu bestreiten. gewährt werden, z.B. Wohngeld, Pflegegeld, Pflege- 
Über die Verwendung seines Barbetrages kann der Hilfe- zulagen, Zuwendungen für seine Ausbildung, Kinder- 
empfänger selbst entscheiden. geld, Kinderzulagen, Kinderzuschüsse; 
(2) Bei Kindern und Jugendlichen hat der Barbetrag auch b) Unterhaltsleistungen Dritter. Soweit Unterhaltsleistun- 
den Zweck, sie zu befähigen, eigenverantwortlich mit. Geld gen jedoch als Ausgleich für früher geleistete Arbeit 
umzugehen. anzusehen sind .(z.B. bei einer in einer Einrichtung 
untergebrachten Ehefrau, die vor der Unterbringung im 
Rahmen des $ 1360 BGB — insbesondere durch die Füh- 
rung des Haushalts — zum Unterhalt der Familie bei- 
3 — Berechtigter Personenkreis getragen hat; bei Pflegepersonen) oder dem Ausgleich 
1) Den Barbet halten folgende P ; für übertragenes Vermögen dienen (z.B. Altenteil), 
(1) Den Barbetrag erhalten folgende Personen : sind sie als Einkommen bei der Berechnung: des zu- 
a) Hilfeempfänger ohne Einkommen im Sinne des 876 sätzlichen Barbetrages zu berücksichtigen, 
BSHG. c) Waisenrenten und ähnliche Bezüge für Waisen als 
Unterhaltsersatzleistungen. 
b) Hilfeempfänger, deren Einkommen voll zur Kosten- S LE 
deckung in Anspruch genommen wird (z.B. nach 885 (3) Der Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag besteht 
Nr. 3 Satz 2 BSHG), nur für die Personen, die selbst Einkommen beziehen. Be- 
“1 Hilfeempfänger, für die 8879 ff. BSHG gelten, soweit finden sich Ehegatten gemeinsam in einer Einrichtung, so 
sie ihren Barbetrag aus den Mitteln, die ihnen unter ist davon auszugehen, daß ihr Einkommen = und zwar 
Anwendung der Einkommensgrenzen anrechnungsfrei unabhängig davon, wem es zußicßt = Tür die Aufenthalts- 
belassen werden, nicht bestreiten können. kosten beider Ehepartner zu gleichen Teilen verwendet 
) wird. Für die Berechnung des zusätzlichen Barbetrages ist 
(2) Bei Hilfeempfängern mit Einkünften aus Renten der dieses Einkommen daher je zur Hälfte als Einkommen des 
gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Versorgungs- einzelnen Ehepartners anzusetzen:
	        
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