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Volume Nr. 1, 17. Januar 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

* Dienstblatt des Senats von Berlin. TeilIV Nr.1 17. Januar 1983 
5 — Höhe des Familiengeldes 7 —- Untersuchungspflicht 
(1) Das Familiengeld wird in zwei Teilen geleistet, deren (1) Die Gewährung von Familiengeld setzt voraus, daß 
Höhe sich jeweils aus einem Grundbetrag und einem mög- sich der Berechtigte verpflichtet, die. Durchführung der 
lichen Zusatzbetrag ergibt. Die erste Teilleistung wird ge- Untersuchungen seines Kindes zur Früherkennung von 
währt, wenn das Kind drei Monate, die zweite Teilleistung, Krankheiten nachzuweisen, die nach $ 181 Abs.1 Nr.1l der 
wenn das Kind neun Monate alt ist. Reichsversicherungsordnung, anderen vergleichbaren Vor- 
schriften oder auf Grund von beihilferechtlichen oder pri- 
(2) Der Grundbetrag beläuft sich je Teilleistung auf —_Vvatversicherungsrechtlichen Regelungen während des Lei- 
1 500 Deutsche Mark. stungszeitraums angeboten werden. 
{2) Kommt der Empfänger des Familiengeldes dieser 
(3) Der Zusatzbetrag beläuft sich je Teilleistung auf Pflicht nicht nach, so kann das Familiengeld zurückgefor- 
900 Deutsche Mark. Die Gewährung des Zusatzbetrages dert werden. 
setzt voraus, daß der Berechtigte entweder kein Arbeits- Sn 
entgelt nach 814 oder kein Arbeitseinkommen nach 815 8 - Erfüllung der Voraussetzungen 
des IV. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) erhält Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familiengel- 
oder nur eine geringfügige Beschäftigung oder eine gering- qes müssen für die erste Teilleistung in der gesamten ersten 
fügige selbständige Tätigkeit im Sinne des $8 SGB IV aus- Hälfte, für die zweite Teilleistung in der gesamten zweiten 
übt. Der Zusatzbetrag wird jedoch nicht gezahlt, wenn der Hälfte des ersten Lebensjahres des Kindes nach Num- 
Berechtigte einer anderweitig begründeten Versicherungs- mer 3 Abs. 1 Buchstabe a vorliegen. 
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung einschließ- 
lich der Altershilfe für Landwirte unterliegt. Der Antrag 9 - Antragstellung 
muß eine entsprechende Erklärung für den Fall enthalten, N a . Aa : an % 
daß kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen i.5S. des Del Das Familiengeld wird Tür jede der beiden Telleistun 
. gen auf Antrag gewährt. 
Satzes 1 vorhanden ist. 
(2) Die erste Teilleistung wird nicht mehr gewährt, wenn 
(4) Der Zusatzbetrag nach Absatz 3 wird nur gewährt, der Antrag gestellt wird, nachdem das Kind das erste halbe 
wenn der Berechtigte zur Pflege und Erziehung eines Kin- Lebensjahr vollendet hat; die zweite Teilleistung entfällt, 
des nach Nummer 3 Abs. 1 Buchstabe a eine öffentlich ge- Wenn der Antrag gestellt wird, nachdem das Kind das 
förderte Tagesbetreuung (z.B. Kinderkrippe, Tagespflege) rste Lebensjahr vollendet hat. 
nicht in Anspruch nimmt. Der Antrag muß eine entspre- (3) Der Berechtigte kann verlangen, daß der Zusatzbetrag 
chende Erklärung enthalten. zu seinen Gunsten unmittelbar einem öffentlichen oder pri- 
vaten Versicherungsträger zur Alterssicherung überwiesen 
wird. 
6 — Anrechnung von Leistungen der Mutterschaftshilfe 10 - Inkrafttreten 
Leistungen nach den $8 13 und 14 des Mutterschutzgesetzes Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1.Januar 1983 in 
und entsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvor- Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer 
schriften werden auf die erste Teilleistung angerechnet. Kraft. 
Amtliche Mitteilung 
Inn IB 11 
Fernruf: 8 67 — 68 72 oder 8 67 — 1, intern 95 — 68 72 
Der Jahrgang 1982 des Dienstblatts des Senats von Berlin 
schließt 
im Teil I mit der Ausgaben-Nr. 14 
im Teil III mit der Ausgaben-Nr. 17 
im Teil IV mit: der Ausgaben-Nr. 13 
im Teil VI mit der Ausgaben-Nr.12,. 
Schriftieitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 - 68 72, intern 95 - 68 72 
Reservelager: Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Familie, An der Urania 12, 1000 Berlin 30, 
Fernruf: 21 22 - 23 74, intern 9 79 - 23 74 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin. Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.
	        
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