* Dienstblatt des Senats von Berlin. TeilIV Nr.1 17. Januar 1983
5 — Höhe des Familiengeldes 7 —- Untersuchungspflicht
(1) Das Familiengeld wird in zwei Teilen geleistet, deren (1) Die Gewährung von Familiengeld setzt voraus, daß
Höhe sich jeweils aus einem Grundbetrag und einem mög- sich der Berechtigte verpflichtet, die. Durchführung der
lichen Zusatzbetrag ergibt. Die erste Teilleistung wird ge- Untersuchungen seines Kindes zur Früherkennung von
währt, wenn das Kind drei Monate, die zweite Teilleistung, Krankheiten nachzuweisen, die nach $ 181 Abs.1 Nr.1l der
wenn das Kind neun Monate alt ist. Reichsversicherungsordnung, anderen vergleichbaren Vor-
schriften oder auf Grund von beihilferechtlichen oder pri-
(2) Der Grundbetrag beläuft sich je Teilleistung auf —_Vvatversicherungsrechtlichen Regelungen während des Lei-
1 500 Deutsche Mark. stungszeitraums angeboten werden.
{2) Kommt der Empfänger des Familiengeldes dieser
(3) Der Zusatzbetrag beläuft sich je Teilleistung auf Pflicht nicht nach, so kann das Familiengeld zurückgefor-
900 Deutsche Mark. Die Gewährung des Zusatzbetrages dert werden.
setzt voraus, daß der Berechtigte entweder kein Arbeits- Sn
entgelt nach 814 oder kein Arbeitseinkommen nach 815 8 - Erfüllung der Voraussetzungen
des IV. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) erhält Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familiengel-
oder nur eine geringfügige Beschäftigung oder eine gering- qes müssen für die erste Teilleistung in der gesamten ersten
fügige selbständige Tätigkeit im Sinne des $8 SGB IV aus- Hälfte, für die zweite Teilleistung in der gesamten zweiten
übt. Der Zusatzbetrag wird jedoch nicht gezahlt, wenn der Hälfte des ersten Lebensjahres des Kindes nach Num-
Berechtigte einer anderweitig begründeten Versicherungs- mer 3 Abs. 1 Buchstabe a vorliegen.
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung einschließ-
lich der Altershilfe für Landwirte unterliegt. Der Antrag 9 - Antragstellung
muß eine entsprechende Erklärung für den Fall enthalten, N a . Aa : an %
daß kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen i.5S. des Del Das Familiengeld wird Tür jede der beiden Telleistun
. gen auf Antrag gewährt.
Satzes 1 vorhanden ist.
(2) Die erste Teilleistung wird nicht mehr gewährt, wenn
(4) Der Zusatzbetrag nach Absatz 3 wird nur gewährt, der Antrag gestellt wird, nachdem das Kind das erste halbe
wenn der Berechtigte zur Pflege und Erziehung eines Kin- Lebensjahr vollendet hat; die zweite Teilleistung entfällt,
des nach Nummer 3 Abs. 1 Buchstabe a eine öffentlich ge- Wenn der Antrag gestellt wird, nachdem das Kind das
förderte Tagesbetreuung (z.B. Kinderkrippe, Tagespflege) rste Lebensjahr vollendet hat.
nicht in Anspruch nimmt. Der Antrag muß eine entspre- (3) Der Berechtigte kann verlangen, daß der Zusatzbetrag
chende Erklärung enthalten. zu seinen Gunsten unmittelbar einem öffentlichen oder pri-
vaten Versicherungsträger zur Alterssicherung überwiesen
wird.
6 — Anrechnung von Leistungen der Mutterschaftshilfe 10 - Inkrafttreten
Leistungen nach den $8 13 und 14 des Mutterschutzgesetzes Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1.Januar 1983 in
und entsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvor- Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer
schriften werden auf die erste Teilleistung angerechnet. Kraft.
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Der Jahrgang 1982 des Dienstblatts des Senats von Berlin
schließt
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