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Volume Nr. 4, 18. Mai 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr. 4 18. Mai 1983 33 
Lfd. Geldbuße Bemerkungen 
Nr. Zuwiderhandlungen DM (Anwendungshilfen, Hinweise auf 
andere gesetzliche Regelungen) 
2.1.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb 
der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß 
zu beseitigen: 
2.1.2.1 — wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen 
ungefährlich sind, ' 100 bis. 1.000 
2.1.2.2. — wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile 
entstehen, 200 bis 5.000 
2.1.2.3. — wenn die Gesundheit anderer oder fremde 
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden 
können; 500 bis 30.000 Siehe 2.1.1.3 
2.2 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren 
Untersagung nach $ 25 BImSchG (Ordnungswidrig- 
keit nach 8 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG): 
2.2.1 — wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen 200 bis 5.000 
entstehen, 
2.2.2 — wenn die Gesundheit‘ anderer oder fremde Straftat nach 8 330 StGB, wenn Lebens- 
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden oder Gesundheitsgefahr eingetreten ist 
können; 500 bis 30.000 (regelmäßig bei Betrieb entgegen einer 
Untersagung nach 8 25 Abs.2 BImSchG) 
2.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Meßanordnung 
nach 8 26 oder 829 Abs.2 BImSchG (Ordnungs- 
widrigkeit nach $ 62 Abs. 1 Nr. 5 BIMSchG): 
2.3.1 Nichterteilung des Auftrages nach 8 26 BImSchG 100 bis 1.000 
2.3.2 Verspätete Erteilung des Auftrages 50 bis . 100 
2.3.3 Nichtbeachtung von Anforderungen nach 826 50bis 500 
Satz 2 BImSchG 
2.3.4 Nichtausführung der Anordnung nach $ 29 Abs.2 ] Mindestens ersparte Aufwendungen ($ 17 
BImSchG 100 bis 1.000 Abs.4 OWiG) 
2.3.5 Unrichtige oder verspätete Ausführung der An- 
ordnung 50bis 500 
2.4 Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewah- 
rungspflicht nach $ 31 BImMSchG (Ordnungswidrig- ; 
keit nach 8 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) 50bis 500 
‚# 2.5 Überwachung: 
; N ; Obergrenze bei konkreten Anhaltspunk- 
2.5.1 Verweigerung des Zutritts nach $52 Abs.2 Satzl ten. daß Verweigerung der Aufrecht- 
BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 862 Abs.2 : , . . 
f 50 bis 3.000 erhaltung von Verstößen dient. $ 113 
Nr. 4 BImSchG) T 
StGB prüfen... 
2.5.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach 852 
Abs.2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 862 
Abs. 2 Nr. 5 BImSchG): 
2.5.2.1. — Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, 
: die die zuständige Behörde ; 
2.5.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann, ) 50bis 500 
2.5.2.1.2 anderweitig einholen kann; 20 bis. 200 
2.5.2.2 — Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Aus- 30bis 500 
künfte 
2.5.2.3 — Verspätete Auskunftserteilung 20 bis: 200 
2.5.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach 
852 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 862 
Abs. 2 Nr. 5 BIMSchG): 
2.5.3.1  — Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten 
zu einer Überwachungsmaßnahme hinzuzuziehen, 50 bis 500 
2.5.3.2 — Unterlassung der Bereitstellung von Arbeits- 
| kräften oder Hilfsmitteln _ . 20Bis 200 
2.5.3.3  — Verweigerung der Entnahme von Stichproben 50 bis 3.000
	        
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