Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr. 4 18. Mai 1983 33
Lfd. Geldbuße Bemerkungen
Nr. Zuwiderhandlungen DM (Anwendungshilfen, Hinweise auf
andere gesetzliche Regelungen)
2.1.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb
der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß
zu beseitigen:
2.1.2.1 — wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen
ungefährlich sind, ' 100 bis. 1.000
2.1.2.2. — wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile
entstehen, 200 bis 5.000
2.1.2.3. — wenn die Gesundheit anderer oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden
können; 500 bis 30.000 Siehe 2.1.1.3
2.2 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren
Untersagung nach $ 25 BImSchG (Ordnungswidrig-
keit nach 8 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG):
2.2.1 — wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen 200 bis 5.000
entstehen,
2.2.2 — wenn die Gesundheit‘ anderer oder fremde Straftat nach 8 330 StGB, wenn Lebens-
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden oder Gesundheitsgefahr eingetreten ist
können; 500 bis 30.000 (regelmäßig bei Betrieb entgegen einer
Untersagung nach 8 25 Abs.2 BImSchG)
2.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Meßanordnung
nach 8 26 oder 829 Abs.2 BImSchG (Ordnungs-
widrigkeit nach $ 62 Abs. 1 Nr. 5 BIMSchG):
2.3.1 Nichterteilung des Auftrages nach 8 26 BImSchG 100 bis 1.000
2.3.2 Verspätete Erteilung des Auftrages 50 bis . 100
2.3.3 Nichtbeachtung von Anforderungen nach 826 50bis 500
Satz 2 BImSchG
2.3.4 Nichtausführung der Anordnung nach $ 29 Abs.2 ] Mindestens ersparte Aufwendungen ($ 17
BImSchG 100 bis 1.000 Abs.4 OWiG)
2.3.5 Unrichtige oder verspätete Ausführung der An-
ordnung 50bis 500
2.4 Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewah-
rungspflicht nach $ 31 BImMSchG (Ordnungswidrig- ;
keit nach 8 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) 50bis 500
‚# 2.5 Überwachung:
; N ; Obergrenze bei konkreten Anhaltspunk-
2.5.1 Verweigerung des Zutritts nach $52 Abs.2 Satzl ten. daß Verweigerung der Aufrecht-
BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 862 Abs.2 : , . .
f 50 bis 3.000 erhaltung von Verstößen dient. $ 113
Nr. 4 BImSchG) T
StGB prüfen...
2.5.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach 852
Abs.2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 862
Abs. 2 Nr. 5 BImSchG):
2.5.2.1. — Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen,
: die die zuständige Behörde ;
2.5.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann, ) 50bis 500
2.5.2.1.2 anderweitig einholen kann; 20 bis. 200
2.5.2.2 — Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Aus- 30bis 500
künfte
2.5.2.3 — Verspätete Auskunftserteilung 20 bis: 200
2.5.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach
852 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 862
Abs. 2 Nr. 5 BIMSchG):
2.5.3.1 — Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten
zu einer Überwachungsmaßnahme hinzuzuziehen, 50 bis 500
2.5.3.2 — Unterlassung der Bereitstellung von Arbeits-
| kräften oder Hilfsmitteln _ . 20Bis 200
2.5.3.3 — Verweigerung der Entnahme von Stichproben 50 bis 3.000