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Volume Nr. 4, 18. Mai 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

32 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil-IV Nr.4 18. Mai 1983 
Lfd. Geldbuße Bemerkungen 
Nr. Zuwiderhandlungen DM (Anwendungshilfen, Hinweise auf 
andere gesetzliche Regelungen) 
1.6.4 Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewah- 
rungspflicht nach $ 31 BIMSchG (Ordnungswidrig- 
keit nach 8 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG): 
1.6.4.1 — Unterlassen der Mitteilung trotz behördlicher I 
Aufforderung 100 bis 1.000 
1.6.4.2. — Unterlassen der Aufbewahrung 100 bis 1.000 
BT Yberwachung: Obergrenze bei konkreten Anhaltspunk- 
1.7.1 Verweigerung des Zutritts nach -$ 52 Abs. 2 Satzl ten, daß Verweigerung der Aufrecht- 
BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach. 862 Abs.2 erhaltung. von Verstößen dient. $113 
Nr. 4 BImSchG) 100 bis. 5.000 StGB (Widerstand gegen die Staatsge- 
1.7.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach 852 walt) prüfen. 
Abs.2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 862 
Abs. 2 Nr. 5 BImSchG): 
1.7.2.1. — Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, 
die die zuständige Behörde 
1.7.2.1.1 'anderweitig nicht einholen kann, 100 bis 1.000 
1.7.2.1.2 anderweitig einholen kann; 30 bis. 300 
1.7.2.2 — Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Aus- 
künfte 50 bis 1.000 
1.7.2.3 — Verspätete Auskunftserteilung 30 bis 300 
1.7.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach 
$52 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 5862 
Abs. 2 Nr. 5 BImSchG): 
1.7.3.1 — Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten 
zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen 
hinzuzuziehen 100 bis 1.000 
1.7.3.2. — Unterlassung der Bereitstellung von Arbeits- 
kräften oder Hilfsmitteln 30 bis 300 
1.7.3.3 — Verweigerung der Entnahme von Stichproben 100 bis 5.000 
1.8 Anzeigen: 
1.8.1 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach $ 67 Abs. 2 
Satzlı BImSchG (Ordnungswidrigkeit‘' nach 8 62 
Abs. 2 Nr. 6 BImSchG): 
1.8.1.1 — Unterlassen der Anzeige 500 bis 5.000 
1.8.1.2  — Erstattung einer unrichtigen oder unvollständi- 
gen Anzeige 100 bis 1.000 
1.8.1.3 — Verspätete Anzeige 100 bis 1.000 
1.8.2 Vorlage von Unterlagen nach 867 Abs.2 Satz 2 
BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 862 Abs.2 
Nr. 7 BImSchG): 
1.8.2.1 — Unterlassen der Vorlage 100 bis 1.000 
1.8.2.2 — Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unter- 
lagen 100 bis 1.000 
1.8.2.3 — Verspätete Vorlage von Unterlagen 50bis 500 
2, Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 
2.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach 
$24 Satzlı BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 
8 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG): ) 
2.1.1 Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung 
von Luftverunreinigungen und Lärm: 
2.1.1.1 — wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkun- 
gen eintreten, 100 bis. 1.000 
2.1.1.2 — wenn erhebliche. Nachteile oder erhebliche Be- 
lästigungen eintreten, 200 bis 5.000 
2.1.1.3 - wenn die Gesundheit anderer oder fremde Straftat nach 8 330 StGB, wenn Lebens- 
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden oder Gesundheitsgefahr eingetreten ist. 
können; 500 bis 30.000
	        
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