32 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil-IV Nr.4 18. Mai 1983
Lfd. Geldbuße Bemerkungen
Nr. Zuwiderhandlungen DM (Anwendungshilfen, Hinweise auf
andere gesetzliche Regelungen)
1.6.4 Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewah-
rungspflicht nach $ 31 BIMSchG (Ordnungswidrig-
keit nach 8 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG):
1.6.4.1 — Unterlassen der Mitteilung trotz behördlicher I
Aufforderung 100 bis 1.000
1.6.4.2. — Unterlassen der Aufbewahrung 100 bis 1.000
BT Yberwachung: Obergrenze bei konkreten Anhaltspunk-
1.7.1 Verweigerung des Zutritts nach -$ 52 Abs. 2 Satzl ten, daß Verweigerung der Aufrecht-
BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach. 862 Abs.2 erhaltung. von Verstößen dient. $113
Nr. 4 BImSchG) 100 bis. 5.000 StGB (Widerstand gegen die Staatsge-
1.7.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach 852 walt) prüfen.
Abs.2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 862
Abs. 2 Nr. 5 BImSchG):
1.7.2.1. — Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen,
die die zuständige Behörde
1.7.2.1.1 'anderweitig nicht einholen kann, 100 bis 1.000
1.7.2.1.2 anderweitig einholen kann; 30 bis. 300
1.7.2.2 — Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Aus-
künfte 50 bis 1.000
1.7.2.3 — Verspätete Auskunftserteilung 30 bis 300
1.7.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach
$52 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 5862
Abs. 2 Nr. 5 BImSchG):
1.7.3.1 — Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten
zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen
hinzuzuziehen 100 bis 1.000
1.7.3.2. — Unterlassung der Bereitstellung von Arbeits-
kräften oder Hilfsmitteln 30 bis 300
1.7.3.3 — Verweigerung der Entnahme von Stichproben 100 bis 5.000
1.8 Anzeigen:
1.8.1 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach $ 67 Abs. 2
Satzlı BImSchG (Ordnungswidrigkeit‘' nach 8 62
Abs. 2 Nr. 6 BImSchG):
1.8.1.1 — Unterlassen der Anzeige 500 bis 5.000
1.8.1.2 — Erstattung einer unrichtigen oder unvollständi-
gen Anzeige 100 bis 1.000
1.8.1.3 — Verspätete Anzeige 100 bis 1.000
1.8.2 Vorlage von Unterlagen nach 867 Abs.2 Satz 2
BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach 862 Abs.2
Nr. 7 BImSchG):
1.8.2.1 — Unterlassen der Vorlage 100 bis 1.000
1.8.2.2 — Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unter-
lagen 100 bis 1.000
1.8.2.3 — Verspätete Vorlage von Unterlagen 50bis 500
2, Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
2.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach
$24 Satzlı BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach
8 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG): )
2.1.1 Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung
von Luftverunreinigungen und Lärm:
2.1.1.1 — wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkun-
gen eintreten, 100 bis. 1.000
2.1.1.2 — wenn erhebliche. Nachteile oder erhebliche Be-
lästigungen eintreten, 200 bis 5.000
2.1.1.3 - wenn die Gesundheit anderer oder fremde Straftat nach 8 330 StGB, wenn Lebens-
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden oder Gesundheitsgefahr eingetreten ist.
können; 500 bis 30.000