22 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.4 18. Mai 1983
Der Senator für Gesundheit, (3) Ein Bedürfnis für wissenschaftliche Untersuchungen über
Soziales und Familie die Geflügelpest ist zur Zeit nicht vorhanden. Auf $3 der Tierseu-
chenerreger-Einfuhrverordnung wird in diesem Zusammenhang
An die Bezirksämter ABI. S.620 hingewiesen.
die Landesanstalt für Veterinärmedizin
und Lebensmittelhygiene Berlin Zu 8 6 (Verfütterung von Geflügel und Geflügelteilen)
Eine sichere Abtötung des Virus der Geflügelpest und der New-
* . castle-Krankheit in Geflügel, Teilen von Geflügel sowie in den
zur Veror a ea er Geflügelpest von Geflügel stammenden Erzeugnissen und Rohstoffen - sofern
un NE die N Newtac de Krank eilt CP noch eine Verwertung durch Verfütterung beabsichtigt ist - wird
nur durch entsprechende Erhitzung (z. B. 60 bis 120 Minuten
Vom 19. April 1983 Kochen oder 30 Minuten Dämpfen bei 130° C) in allen Teilen der
nn Kochmasse erreicht.
GesSozFam IV A2
Fernruf: 2122-2737 oder 2122-1, intern 979-2737 Zu 8 7 (Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit)
(1) Für die Impfung (aktive Immunisierung) des Hühnergeflü-
N gels gegen die Newcastle-Krankheit dürfen nur die in $ 5 Abs. 2
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG und des 8 6 Abs. 5 der Verord hriebenen Impfstoff det d
ASOG Bln werden zur Ausführung der Verordnung zum Schutz SEES EEE SEN
gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügel- (2) Die Anwendung von Kombinationsimpfstoffen (z. B. gegen
pest-Verordnung) vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2509/ _Newcastle-Krankheit und Geflügelpocken) ist zulässig; sie. müs-
GVBl. 1973 S. 331), zuletzt geändert durch Verordnung vom sen jedoch zeitgerecht eingesetzt werden.
23. April 1982 (BGBl. I S. 503 / GVBl. S. 888), die folgenden Aus- ar ag . Ka . .
führungsvorschriften erlassen: (3) Für die. Impfung stehen verschiedene Möglichkeiten - je %
nach Impfstoff- und Herstellungsart - zur Verfügung. Ein allge-
mein gültiger Zeitpunkt für die erste Impfung von Küken kann
- wegen des eventuellen Vorhandenseins maternaler Antikörper
Recht: dl - nicht festgelegt werden; eine Impfung vor dem 8. bis 10. Tag ist
SS Sen a EN nicht zweckmäßig. Die Bestimmung des Nichtvorhandenseins
Für die Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle- maternaler Antikörper und damit des geeigneten ersten Impfter-
Krankheit sind zur Zeit folgende Rechtsvorschriften anzu- mins für Küken ist durch serologische Stichprobenuntersuchun-
wenden: gen (Hämagglutinationshemmungstest - HAH-Test) - z. B. in
a) Tierseuchengesetz - TierSG - in der Fassung vom größeren Beständen von 25 bis 30 Küken - möglich. Die zweite
28. März 1980 (BGBl. I S. 386 / GVBl. S. 886), Impfung gesunder Jungtiere wird etwa 3 Wochen nach der Erst-
, ) n : impfung durchzuführen sein. Die Dauer des damit erreichten
») Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Impfschutzes ist - je nach verwendetem Impfstoff und Applika-
Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) vom tjonsart - unterschiedlich: sie wird bei ordnungsgemäßer Anwen-
19. Dezember 1972 (BGBl. IS. 2509 / GVBl. 1973 S. 331), dung aber nicht unter 3: Monaten liegen. Zur Aufrechterhaltung
zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 1982 einer belastungsfähigen Immunität sind regelmäßige Wiederho-
(BGBl. I S.. 503 /GVBl. S. 888), lungsimpfungen nötig. Hierbei sind die Anwendungs- und Dosie-
') Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (zugleich Ausfüh- _rungsvorschriften der Impfstoffhersteller zu beachten.
rungsanweisung zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai n ET e
1912 (GVBl. Sb. 1.7831-2) - VAVG eich! geändert (1) Der der Tpfme von Küken Smpfichlt EA
durch Verordnung vom 23. April 1982 (BGBl. IS. 503/ le 4 N Pre UN vor I N mabieer. zmen. In -Jjeinbeständen
GVBl. S. 888). sind Einzelimpfungen zweckmäßiger.
zZ. Zuständigkeiten (5) Zum Nachweis einer „ausreichenden Immunität“ der Hüh-
aM N . ner gegen die Newcastle-Krankheit kann in Zweifelsfällen in
(1) Zuständige Behörde für den Erlaß von Rechtsvorschrif- ;nem Bestand, in dem Newcastle-Krankheit nicht vorhanden ist, 4
ten nach dem Tierseuchengesetz sowie für die Zulassung von qer serologische Nachweis der Impfinfektion herangezogen wer-
Ausnahmen nach $ 5 Abs. 3, für die Anordnung von Impfun- gen Ein durchschnittlicher HAH-Titer an einem Stichproben-
gen nach $ 7 Abs, 1 Satz 4, für die Zulassung von Ausnahmen ‚o1umen von 25 bis 30 Tieren von mehr als 1 : 5 kann als beweis-
nach $ 7 Abs. 2, für die Anordnung von Maßnahmen nach r5ftig gelten. Die serologische Unterscheidung einer Impfinfek-
er ehr Kür En AT Se wre Dach AM tion von einer Feldinfektion ist nur mit Einschränkung möglich:
er Geflügelpest-Verordnung ist der Senator für Gesundheit, isse Schlüsse können einem sehr hohen HAH-Titer gezo-
Soziales und Familie ($4 Nr. 10 Buchstabe f DVO-ASOG). Sen werden. AH OEM 8
) Zuständige Behörde für alle übrigen Maßnahmen und (6) Die Tierbesitzer sollten - auch in ihrem eigenen Interesse -
Anordnungen nach den in Nummer 1 genannten Rechtsvor- ngehalten werden, derartige Kontrollen durchführen zu lassen.
schriften ist das Bezirksamt - Abteilung Gesundheitswesen- ine Verpflichtung hierzu, ebenso hinsichtlich des Überlassens
($ 11 Nr. 4 DVO-ASOG). von Stichprobenmaterial. besteht nach der Verordnung nicht.
UL. (7) Impfungen sind in Hühnerbeständen mit mehr als 200 Hüh-
. ; ; nern zwingend vorgeschrieben. Nachweise darüber, daß die vor-
zu $5 Cmptstalle gegen die Newcas Krank DCH) SE geschriebenen Impfungen durchgeführt worden sind, sind tier-
(1) Zum Begriff „lebende Erreger“ wird auf $ 1 der Tierseuchen- ärztliche Bescheinigungen oder von dem die Impfung ausführen-
erreger-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 13. Dezember den Tierarzt bestätigte Eintragungen in einem entsprechenden
1982 (BGBl. I S. 1728 / GVBl. 1983 S. 198) hingewiesen. Buch. Aus den Nachweisen muß folgendes zu ersehen sein:
(2) Ausnahmen von dem Verbot der Impfung gegen Geflügel- a) Datum und Art der Impfung des Bestandes,
pest oder gegen Newcastle-Krankheit mit anderen als den in $ 5 S . -
Abs. 2 der Verordnung genannten Impfstoffen für wissenschaft- °) rer Rd Rasse a ER Den EDEN HE
liche Zwecke werden im Bedarfsfalle nur für solche Institute zu- m de Mt CE di N Nu Mu . FI ner Sm d 18 „ e B.
gelassen, die.über die erforderlichen Einrichtungen für ungefähr- WEI De AUC) Of ner SEES AT KEN OCEN GEL. A
detes Arbeiten mit Tierseuchenerregern sowie zur Verhütung der ringe der geimpften Tiere,
Seuchenverschleppung verfügen und deren Personal spezielle c) Hersteller und Operationsnummer des verwendeten Impf-
Fachkenntnisse besitzt. stoffes.