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Volume Nr. 3, 28. März 1983

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1983 (Public Domain)

18 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.3 28. März 1983 
13. Soll die Maßnahme in einer Familie, einem Heim Sie sollen jedoch innerhalb von einem Monat. seit 
oder einer sonstigen Einrichtung durchgeführt werden, Kenntnis der Gründe bzw. seit Abbruch der Ausbil- 
so hängt die Hilfegewährung von der Bereitschaft einer dung eine neue Ausbildung beginnen bzw. die abge- 
solchen Familie.oder des Trägers der Einrichtung ab, brochene Ausbildung fortsetzen. Der Zeitraum darf 
den Volljährigen zu betreuen. Nummer 4 Satz 2 bleibt um weitere drei Monate überschritten werden, wenn 
unberührt. das Arbeitsamt bestätigt, daß es sich um die Vermitt- 
lung einer entsprechenden Ausbildungsstelle bemüht. 
Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Gewährungs- 
bescheid. nach Vordruck Jug E33 oder ein ausführlich 21. Bei kontinuierlichem Verlauf einer Erwerbstätigkeit im 
begründeter Ablehnungsbescheid, versehen mit einer Sinne der Nummer 9 Buchst. c ist in der Regel nach 
Rechtsbehelfsbelehrung, zuzustellen. Vor einer Ab- sechs Monaten der Zweck der Jugendhilfe als erreicht 
lehnung der Hilfe ist der Antragsteller zu hören (8 34 anzusehen. Bei. nichtkontinuierlichem Verlauf ist die 
SGB I). Jugendhilfe einzustellen, wenn ihr Ziel innerhalb eines 
Jahres nicht erreicht ist oder nach Beendigung eines 
15 Bei der Aus- und Durchführung der Hilfe ist darauf Arbeitsverhältnisses innerhalb angemessener Zeit 
zu achten, daß der junge Volljährige als gleichberech- — längstens innerhalb von drei Monaten — eine neue 
tigter Partner anzusehen ist. Eine pädagogische Ein- Erwerbstätigkeit nicht gefunden wurde;. bei . der 
flußnahme hat sich auf den Umfang zu beschränken, Frage, welcher Zeitraum im Einzelfall als angemessen 
der zur Erreichung des Ziels der Hilfe notwendig ist. anzusehen ist, muß eine entsprechende Auskunft des 
Arbeitsamtes eingeholt werden, wenn ' die Unterbre- 
chung länger als einen Monat dauert. Gegebenenfalls 
ist Nummer 27 Satz 2 anzuwenden. 
IX. Kosten 
22. Besteht eine Berufsvorbereitungsmaßnahme nach 
16. Im Falle seiner Unterbringung in einer Familie, einem Nummer 9 aus mehreren einzelnen Stufen, so darf sie 
Heim oder einer sonstigen Einrichtung hat sich der grundsätzlich eine Dauer von insgesamt zwei Jahren 
Volljährige an den Kosten der Hilfe nach 86 Abs.3 nicht überschreiten. Die Frist bezieht sich auf die 
Satz 3 in Verbindung mit 881 bzw. 875a Abs.2 in Gesamtmaßnahme und beginnt nicht erst mit der Voll- 
Verbindung mit $85 JWG zu beteiligen. Von einer jährigkeit. 
öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme des Volljäh- 
rigen durch Leistungsbescheid ist abzusehen. Er hat 
jedoch mit der zuständigen Jugendbehörde eine Ver- NV. Ende und Aufhebung 
einbarung nach Vordruck Jug E 32 über die Kosten- x £ x en 
beteiligung zu schließen. Die Bereitschaft, eine solche 23. Die Hilfe endet, ohne daß es eines Verwaltungsaktes 
Vereinbarung zu schließen, ist weitere Voraussetzung bedarf, wenn 
der Hilfegewährung. a) der Volljährige das ernstlich verlangt und eine ent- 
= N X Ch Et 4 Hl sprechende schriftliche Erklärung abgibt; 
ine gemeinsame Heranziehung von ern ilfe- 
Empfängern entsprechend 579 Abs. 2 BSHG ist man. b) die Schul- oder Berufsbildungsmaßnahmen, die An- 
gels Vorliegens einer sog. Bedarfsgemeinschaft bei der laß DE For tsetzung der Hilfe WETTEN, enden; maß- 
Betreuung Volljähriger ausgeschlossen. Die Eltern geblich für die vorzeitige Beendigung eines Schul- 
können nur über 882 JWG in Verbindung mit den oder Berufsausbildungsverhältnisses ist der Zeit- 
88 90, 91 BSHG als bürgerlich-rechtlich zum Unterhalt punkt, an dem die entsprechende Entscheidung MI 
Verpflichtete in Anspruch genommen werden. Eine anfechtbar wird bzw. der zugrunde liegende Ver- 
Überleitung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den trag rechtswirksam aufgelöst ist. 
Eltern kommt jedoch in der Regel nicht in Betracht, y 
da der Volljährige meistens imstande ist, sich selbst zu 24. Die Hilfemaßnahme ist unverzüglich aufzuheben: 
unterhalten ($ 1602 Abs. 1 BGB), oder die Eltern an- a) wenn der junge Mensch aus Gründen, die er zu ver- 
bieten können, ihn in ihren Haushalt aufzunehmen treten hat, die eingeleitete Ausbildung nicht beginnt 
(81612 Abs.2 Satz 1 BGB) oder möglicherweise bei oder einen Ausbildungswechsel anstrebt, ohne daß 
Berücksichtigungen ihrer sonstigen Verpflichtungen sich seine fehlende Eignung für die zunächst ge- 
außerstande sind, ohne Gefährdung ihres eigenen an- wählte Ausbildung herausgestellt hat; 
gemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren N © Ne N n 
(8 1603 Abs. 1 BGB). b) wenn die. Ausbildung aus Gründen, die der junge 
Mensch zu vertreten hat, abgebrochen wird; 
c) wenn die Selbständigkeit des jungen Menschen 
erreicht ist; 
IV. Umfang und Dauer d) wenn der Zweck der Hilfe anderweitig (z.B. Über- 
nahme der Hilfe durch einen anderen Träger) 
18. Die Hilfe wird längstens bis zum Erreichen des Ziels sichergestellt ist; 
der begonnenen oder, eingeleiteten schulischen oder ; 7 
beruflichen Bildung gewährt. Nummer 5 Satz 2 bleibt e) wenn die Gewährungsvoraussetzungen der Num- 
unberührt. Die Erlangung des Hauptschulabschlusses mer 11 und Nummer 16 Satz 4 weggefallen sind; 
gilt nicht als Ausbildungsziel, sondern nur als Voraus- f) nach Ablauf der die Berufsvorbereitung nach Num- 
setzung für eine angestrebte Ausbildung mer 9 Satz 1 Buchst. a und b bestimmenden Dauer, 
soweit keine Fortsetzung nach Nummer 5 Satz 2 
19. Bei einem Wechsel der Ausbildungsstelle ist die Hilfe oder Nummer 9 Satz 2 vorgesehen ist; 
weiterzugewähren, wenn der Zeitraum zwischen Be- R 
endigung und. Neubeginn einen Monat nicht über- 8) nach Ablauf der in Nummern 19, 20 Satz 2 und 3, 
schreitet. In begründeten Einzelfällen kann der Zeit- Nummern 21umd 22 genannten Zeiträume, 
yayım an7 drei MonSte Auszcdchnt werden: 25. Die Hilfemaßnahme kann aufgehoben werden, wenn 
: x : ; ® n der Volljährige aus wichtigem Grund aus dem Heim 
20. Die Hilfe wird weitergewährt, wenn junge Menschen entlassen wird oder der Unterbringungs- bzw. Pflege- 
a) aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die vertrag endet. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn 
eingeleitete Ausbildung nicht beginnen können; bestimmte Tatsachen die Fortsetzung des. Unterbrin- 
. ; en A gungsverhältnisses‘ unzumutbar erscheinen lassen. 
b) N STE DAT Ka U sie: nicht zu ver- Hierzu zählen insbesondere gröbliche oder beharrliche 
zn 5 . Verstöße gegen die Heimordnung oder die allgemeinen 
e) einen Ausbildungswechsel anstreben, weil sich erst Regeln eines guten Zusammenlebens sowie eine länger 
nachträglich herausgestellt hat, daß sie für die zu- als drei. Tage dauernde Entfernung aus dem Heim 
nächst gewählte Ausbildung ungeeignet sind. Ohne ersichtlichen Grund.
	        
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