Dienstblatt des Senats von Berlin 2] fi #1 i
Teil IV Arbeit - Soziales IN
Familie - Jugend und Sport
Gesundheit - Umweltschutz
Nr. 1 Berlin, den 17. Januar 1983
Inhalt
18.11.1982 Richtlinien über Maßnahmen zur Bekämpfung von Kopfläusen ....... SE
20.12.1982 Verwaltungsvorschriften zur Aufhebung der Ausführungsvorschriften über die Bekämpfung von
Ratten... ed DEN a
14.12.1982 Allgemeine Anweisung zur Gewährung von Familiengeld ..........00..00000 EN WR
Amtliche Mitteilung. .......:4.0u ED RR Ra
Der Senator für Gesundheit, a) in den Schulen
Soziales und Familie während der Unterrichtsdauer und auf Schülerfahrten
einschließlich Schullandheimaufenthalten die Lehrer
An die Bezirksämter ABI. 1983 S.2 und Schulleiter in Ausübung der Schulgesundheits-
nachrichtlich pflege,
an den Senator für Schulwesen, Jugend und Sport b) in Kindertagesstätten ,
den Senator für Justiz während der Dauer des’ Aufenthalts die mit der Be-
treuung der Kinder beauftragten Säuglingsschwestern,
- en Erzieherinnen, Erzieher und die Leitung der Kinder-
über Maßnahı Er Behnt Kopflä tag esstälten,
er Maßnahmen Zur Seck/mphung von ROpPA0scn c) in Heimen, Ferienlagern und anderen Einrichtungen
Vom 18. November 1982 während der Dauer des Aufenthalts sowie gegebenen-
GesSozFam II C 1 falls auf der Reise das Erziehungs- und Pflegepersonal.
Fernruf: 21 22 - 27 32 oder 21 22 - 1, intern 979 - 27 32 3 _ Öffentlichkeitsarbeit
Das Bezirksamt weist. durch. Verteilung von Merkblättern
Auf Grund des 8.31 des Gesetzes über den öffentlichen Ge- und Aufklärung die nach Nummer 2 Verantwortlichen auf
sundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz — GDG) vom —Zzweckmäßiges hygienisches Verhalten hin.
28. Juli 1980 (GVBl. S. 1495) wird bestimmt:
Abschnitt II
Abschnitt I Bekämpfung der Kopfläuse
Verhütung des Kopflausbefalls 4 — Zuständigkeit
(Ey (1) Die Durchführung von Untersuchungen auf Kopfläuse
— Hygienemaßnahmen und deren Bekämpfung sowie die Untersuchung von Ver-
(1) Kopflausbefall ist keine Krankheit, sondern ein hygie- dachtsfällen ist Aufgabe des Bezirksamts.
nisches Problem. Jedermann ist daher gehalten, im Falle (2) Das Bezirksamt führt die Kopflausbekämpfung in sei-
des Kopflausbefalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen, ner Desinfektionsanstalt, in eigens dafür hergerichteten
um eine Weiterverbreitung zu verhindern. Räumen oder in besonders gelagerten Fällen in der Woh-
(2) Hygienische Maßnahmen bestehen insbesondere nung des Befallenen durch: Das Bezirksamt, das nicht über
Hrn eine eigene Desinfektionsanstalt verfügt, kann mit einem
nn res ehhäRlEen Kopfwaschen, s benachbarten Bezirksamt Vereinbarungen über die Be-
b) in der Benutzung eines eigenen Kammes und einer handlung von mit Kopfläusen Befallenen treffen.
eigenen Bürste,
c) in der Beobachtung der Kopfhaut und der Haare, 5 - Umgebungsuntersuchungen, Entwesun /smaßnahmen
d) im Vermeiden des gemeinsamen Gebrauchs von Kopf- Das Bezirksamt trifft die notwendigen Maßnahmen zur
kissen, Decken und Bettwäsche, Umgebungsuntersuchung in Gemeinschaftseinrichtungen
e) im Vermeiden des Vertauschens von Kopfbedeckungen. en End und führt die notwendigen Entwesungsmaß-
nahmen durch.
(3) Tritt Kopflausbefall ein, sollte umgehend das Bezirks-
amt oder der Hausarzt aufgesucht werden. Abschnitt IIT
2 — Verantwortliche Verfahren
(1) Für die Körperhygiene der Minderjährigen sind Per- 6'- Bekämpfungsmittel
een ht Zu Ma Snahdien Bas NUNune ASP: (1) Bei der Bekämpfung der Kopfläuse wird das Merk-
7 blatt des Bundesgesundheitsamtes (BGA) Nummer 51
(2) In Gemeinschaftseinrichtungen sind für die Körper- „Ratschläge an Ärzte zur Verhütung und Bekämpfung des
hygiene verantwortlich Kopflausbefalls“ in der jeweils letzten Fassung beachtet.