4 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV XNr.8 12. Juli 1982
Der Senator für Gesundheit,
Soziales und Familie
An die Hauptfürsorgestelle ABI. 5. 775
nachrichtlich
an die Bezirksämter
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften zu den
88 6 und 8 der Zweiten Verordnung zur Durchführung
} des Schwerbehindertengesetzes
(Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehindertengesetz
— SchwbAV)
Vom 30. April 1982
GesSozFam VIII B 1
Fernruf: 21 22 - 24 53 oder 21 22 - 1, intern 9 79 - 24 53
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:
I.
Die Ausführungsvorschriften zu den $$ 6 und 8 der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Schwerbehinderten-
gesetzes (Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehinder-
tengesetz — SchwbAV) vom 8. Juli 1980 (ABl. S. 1176 —
DBI. IV S. 65) werden wie folgt geändert:
Die Nummer 8 (Leistungen in Härtefällen) erhält
folgende Fassung:
„8 — Leistungen in Härtefällen
In Härtefällen kann von den Regelungen der Num-
mer 4 Abs.1, 5 und 11, Nummer 5 Satz 2 und Num-
mer 7 abgewichen werden, soweit es nach der Beson-
derheit des Einzelfalles geboten ist.“
6 In der Anlage 1 (Bemessungsbetrag) wird der Betrag
12 000,— DM auf 13 000,— DM geändert.
3. Die Anlage 2 (Leistungstabelle) wird ersetzt durch die
Leistungstabelle neuer Fassung — siehe Anlage —.
ME.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. Januar 1982 in Kraft.
In Vertretung
Claus Wischner