Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV XNr.”7 4. Juni 1982 51
impfanstalt Berlin beschafft die von ihr auszugebenden 14 — Internationale Gültigkeit
Impfbücher aus eigenen Mitteln. Soll eine erfolgreiche Pockenschutzimpfung internationale
Gültigkeit erlangen, so ist sie gleichzeitig auch. auf der
6 —- Abgabe mit Verwendungsnachweis Seite 2 oder 3 des Impfbuches zu bescheinigen.
Aus den Beständen des Gesundheitsamtes werden die Impf-
bücher — unabhängig vom Wohnsitz des. Impflings —- dem Abschnitt IV
jeweiligen Bedarf entsprechend an die im selben Bezirk
gelegenen beauftragten Stellen (z. B. geburtshilfliche Ab- Schlußbestimmungen
teilungen der städtischen und nichtstädtischen Kranken-
häuser, freipraktizierende Ärzte sowie sonstige Impfungen 15 _ Inkrafttrete ußerkrafttre:
durchführende Stellen) auf Anforderung kostenlos abge- 5 zeiten, A: zKraf ten
geben. Dem Gesundheitsamt ist die Verwendung der Impr- Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Juni 1982 in
bücher nach anliegendem Muster nachzuweisen. Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Mai 1992 außer Kraft.
7 —- Regelung des Verteilungsverfahrens Prof. Dr. Kewenig
Die Gesundheitsämter regeln das Verteilungsverfahren in Senator
eigener Zuständigkeit. für den Senator
für Gesundheit, Soziales und Familie
Albbschnitt III
Eintragungsverfahren Anlage
Verwendungsnachweis
für kostenlos abgegebene Impfbüch:
8 — Eintragung durch den impfenden Arzt SIE DNS
€ \eld: ,) N N 4 gebende Stelle
sprechenden Feldern des Impfbuches unter Beachtung der (z. B. Krankenhaus, prakt. Arzt)
dort gegebenen Hinweise einzutragen. Legt ein Impfling Zahl der vom Gesundheits-
ein Impfbuch eines anderen Landes der Bundesrepublik amt kostenlos empfangenen
Deutschland vor, so ist die Eintragung auch in dieses vor- Impfbücher » rnsnrertr een
zunehmen. Die Eintragung darf nur in einem Impfbuch Ausgegeben an:
erfolgen, dessen Deckblatt die Personalien des Impflings
einschließlich Geburtsdatum und -ort enthält. Lfd. Name Vorname geb.am wohnhaft Ausgabe
9 — Übertragung früherer Impfungen Nr. bee
Die Übertragung von Impfungen, die noch nicht im Impf- Impfung am
buch bescheinigt sind, erfolgt auf Grund von Impfnach-
weisen oder der Impfkartei durch das Gesundheitsamt und
ist für den Impfling kostenlos. Es werden nur solche
Impfungen in das .Impfbuch übertragen, die im örtlichen X
Zuständigkeitsbereich des Bezirks durchgeführt wurden
oder auf der Impfkartei vermerkt sind.
10 — Verlust des Impfbuches N .
Bei Verlust des Impfbuches hat sein Eigentümer keinen BSr SO % ator tür Ge Zn a heit,
Anspruch auf kostenlose Zweitausfertigung. Für weitere Soziales und Familie
Ausfertigungen wird eine Gebühr nach der Verordnung . ER
über die Erhebung von Gebühren im Gesundheitswesen An ee EEE
und im Umweltschutz (GesUGebO), Abschnitt VI, Tarif- 1achrichtlich
stelle 610 20, in der jeweils geltenden Fassung erhoben. an den Senator für Finanzen
den Präsidenten des Rechnungshofes
11 — Namensänderung durch Adoption Verwaltungsvorschriften
Bei Namensänderung eines Kindes infolge rechtskräftiger zur Änderung der Ausführungsvorschriften
Adoption ist das Impfbuch unter Wahrung der Diskretion für die Gewährung von Sozialhilfe
unentgeltlich gegen eine Zweitausfertigung mit neuem an Besucher aus der DDR und Berlin (Ost)
Familiennamen auszutauschen. Die Erstausfertigung des und den ost- und südosteuropäischen Staaten
Impfbuches ist zu vernichten. Vom 28. April 1982
12 —- Hinweis auf Impfgesetz und IGVY GesSozFam VII A 3
Bei den Eintragungen sind die Vorschriften des Gesetzes FWernruf: 21 22 — 22 17 oder 21 22 — 1, intern 9 79 — 22 17
über die Pockenschutzimpfung vom 18. Mai 1976 (BGBl. I
5.1216 / GVBl. 5.1168) und die Internationalen Gesund- Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun-
heitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (BGBl. 1971 II S. 865 / dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wird
GVBl. 1971 S. 1879) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmt:
beachten.
13 — Eintragung der Pockenschutz-Erst- und Wieder- &
3mpfung . . Die Ausführungsvorschriften für die Gewährung von So-
Jede gesetzliche Pockenschutzimpfung ist auf der Seite 8 Zzialhilfe an Besucher aus der DDR und Berlin (Ost) und
in die dafür vorgesehenen Felder mit der Angabe einzu- den ost- und südosteuropäischen Staaten vom 30. März 1981
tragen, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg vorgenommen (DBl.IV S.49) werden wie folgt geändert:
wurde. Eine dem Impfgesetz genügende Pockenschutz-
impfung darf erst nach Feststellung des Impferfolges im 1. In der Überschrift treten an die Stelle der Worte „den
unteren Abschnitt der Seite 8 durch den Impfarzt beschei- ost- und südosteuropäischen Staaten‘ die Worte „Ost-
nigt werden. und Südosteuropa“.