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Volume Nr. 7, 4. Juni 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV XNr.”7 4. Juni 1982 51 
impfanstalt Berlin beschafft die von ihr auszugebenden 14 — Internationale Gültigkeit 
Impfbücher aus eigenen Mitteln. Soll eine erfolgreiche Pockenschutzimpfung internationale 
Gültigkeit erlangen, so ist sie gleichzeitig auch. auf der 
6 —- Abgabe mit Verwendungsnachweis Seite 2 oder 3 des Impfbuches zu bescheinigen. 
Aus den Beständen des Gesundheitsamtes werden die Impf- 
bücher — unabhängig vom Wohnsitz des. Impflings —- dem Abschnitt IV 
jeweiligen Bedarf entsprechend an die im selben Bezirk 
gelegenen beauftragten Stellen (z. B. geburtshilfliche Ab- Schlußbestimmungen 
teilungen der städtischen und nichtstädtischen Kranken- 
häuser, freipraktizierende Ärzte sowie sonstige Impfungen 15 _ Inkrafttrete ußerkrafttre: 
durchführende Stellen) auf Anforderung kostenlos abge- 5 zeiten, A: zKraf ten 
geben. Dem Gesundheitsamt ist die Verwendung der Impr- Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Juni 1982 in 
bücher nach anliegendem Muster nachzuweisen. Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Mai 1992 außer Kraft. 
7 —- Regelung des Verteilungsverfahrens Prof. Dr. Kewenig 
Die Gesundheitsämter regeln das Verteilungsverfahren in Senator 
eigener Zuständigkeit. für den Senator 
für Gesundheit, Soziales und Familie 
Albbschnitt III 
Eintragungsverfahren Anlage 
Verwendungsnachweis 
für kostenlos abgegebene Impfbüch: 
8 — Eintragung durch den impfenden Arzt SIE DNS 
€ \eld: ,) N N 4 gebende Stelle 
sprechenden Feldern des Impfbuches unter Beachtung der (z. B. Krankenhaus, prakt. Arzt) 
dort gegebenen Hinweise einzutragen. Legt ein Impfling Zahl der vom Gesundheits- 
ein Impfbuch eines anderen Landes der Bundesrepublik amt kostenlos empfangenen 
Deutschland vor, so ist die Eintragung auch in dieses vor- Impfbücher » rnsnrertr een 
zunehmen. Die Eintragung darf nur in einem Impfbuch Ausgegeben an: 
erfolgen, dessen Deckblatt die Personalien des Impflings 
einschließlich Geburtsdatum und -ort enthält. Lfd. Name Vorname geb.am wohnhaft Ausgabe 
9 — Übertragung früherer Impfungen Nr. bee 
Die Übertragung von Impfungen, die noch nicht im Impf- Impfung am 
buch bescheinigt sind, erfolgt auf Grund von Impfnach- 
weisen oder der Impfkartei durch das Gesundheitsamt und 
ist für den Impfling kostenlos. Es werden nur solche 
Impfungen in das .Impfbuch übertragen, die im örtlichen X 
Zuständigkeitsbereich des Bezirks durchgeführt wurden 
oder auf der Impfkartei vermerkt sind. 
10 — Verlust des Impfbuches N . 
Bei Verlust des Impfbuches hat sein Eigentümer keinen BSr SO % ator tür Ge Zn a heit, 
Anspruch auf kostenlose Zweitausfertigung. Für weitere Soziales und Familie 
Ausfertigungen wird eine Gebühr nach der Verordnung . ER 
über die Erhebung von Gebühren im Gesundheitswesen An ee EEE 
und im Umweltschutz (GesUGebO), Abschnitt VI, Tarif- 1achrichtlich 
stelle 610 20, in der jeweils geltenden Fassung erhoben. an den Senator für Finanzen 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
11 — Namensänderung durch Adoption Verwaltungsvorschriften 
Bei Namensänderung eines Kindes infolge rechtskräftiger zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
Adoption ist das Impfbuch unter Wahrung der Diskretion für die Gewährung von Sozialhilfe 
unentgeltlich gegen eine Zweitausfertigung mit neuem an Besucher aus der DDR und Berlin (Ost) 
Familiennamen auszutauschen. Die Erstausfertigung des und den ost- und südosteuropäischen Staaten 
Impfbuches ist zu vernichten. Vom 28. April 1982 
12 —- Hinweis auf Impfgesetz und IGVY GesSozFam VII A 3 
Bei den Eintragungen sind die Vorschriften des Gesetzes FWernruf: 21 22 — 22 17 oder 21 22 — 1, intern 9 79 — 22 17 
über die Pockenschutzimpfung vom 18. Mai 1976 (BGBl. I 
5.1216 / GVBl. 5.1168) und die Internationalen Gesund- Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
heitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (BGBl. 1971 II S. 865 / dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wird 
GVBl. 1971 S. 1879) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmt: 
beachten. 
13 — Eintragung der Pockenschutz-Erst- und Wieder- & 
3mpfung . . Die Ausführungsvorschriften für die Gewährung von So- 
Jede gesetzliche Pockenschutzimpfung ist auf der Seite 8 Zzialhilfe an Besucher aus der DDR und Berlin (Ost) und 
in die dafür vorgesehenen Felder mit der Angabe einzu- den ost- und südosteuropäischen Staaten vom 30. März 1981 
tragen, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg vorgenommen (DBl.IV S.49) werden wie folgt geändert: 
wurde. Eine dem Impfgesetz genügende Pockenschutz- 
impfung darf erst nach Feststellung des Impferfolges im 1. In der Überschrift treten an die Stelle der Worte „den 
unteren Abschnitt der Seite 8 durch den Impfarzt beschei- ost- und südosteuropäischen Staaten‘ die Worte „Ost- 
nigt werden. und Südosteuropa“.
	        
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