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Volume Nr. 4, 15. April 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

18 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.4 15, April 1982 
weit die Kostenbeteiligung 280,— DM beträgt. Die Der Senator für Gesundheit, 
Mindestbeteiligung an den Kosten beträgt monatlich Soziales und Familie 
40,— DM je Kind. Als Kinder gelten nur nach 8 2 des 
Bundeskindergeldgesetzes berücksichtigungsfähige N ro ABI. S. 458 
Kinder. Die Kinderermäßigung wird  ünabhangle dawon Zn © BETA. SE 
gewährt, ob die für die Ermäßigung berücksichtigungs- 1%achrichtlich 
fähigen Kinder in einer Tagespflegestelle betreut wer- an den Präsidenten des Rechnungshofes 
den. 
Die Ermäßigung kann jederzeit beantragt werden und ® . 
gilt, solange die Gründe dafür bestehen. Fallen sie weg, uber EG TI CE 
so haben die Eltern dem Jugendamt dies unverzüglich 90T ta vw. A Ausfalt on ne NO TBS q-zür Sozin]nite- 
schriftlich anzuzeigen. Für jedes in einer Tagespflege- SMPFANSON ich ten, AV oder gleichartigen 
stelle betreute Kind wird die höchste Kostenbeteiligung Einrichtungen (AV - TG)?) 
festgesetzt, sofern nicht dem Jugendamt die eine Ver- Vom 19. März 1982 
Une der Kostenbeteiligung rechtfertigenden Un- GesSozFam VII A 2 
HERIBERT NOEBEIGELANSTHENG Fernruf: 2122 - 22 07 oder 21 22 - 1, intern. 9 79 - 22 07 
In Ausnahmefällen kann zur Vermeidung von Härten 
und zur Sicherstellung der weiteren Erziehungsarbeit . 
ganz oder teilweise von der Zahlung der künftig fällig Auf Grund des 83 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
werdenden Kostenbeteiligung abgesehen werden. Die dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wird 
hierfür maßgebenden Gründe sind aktenkundig zu bestimmt: 
machen. Für die Veränderung von bereits fälligen Zah- . 
lungsansprüchen Berlins gelten die haushaltsrecht- -- Rechtsgrundlage 
lichen Vorschriften, L. (1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, 
Der Kostenbeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung um- 
die Betreuung in der Tagespflegestelle tatsächlich in faßt nach 821 Abs.3 ein angemessenes Taschengeld. 
Anspruch genommen wird. Als pauschaler Ausgleich Wird dem Hilfeempfänger in diesen Einrichtungen 
für Fehlzeiten des Kindes und sonstige Ausfallzeiten Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt, so umfaßt 
wird für die Monate Juli und Dezember kein Kosten- diese Hilfe den in der Einrichtung gewährten Lebens- 
beitrag. erhoben. Ein über diese Pauschale hinaus- unterhalt und damit auch das Taschengeld (5827 
gehender Ausgleich für Fehl- und Ausfallzeiten ist Abs. 3). 
nicht vorzunehmen. (2) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen 
a . u im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die 
Im übrigen sind für die Kostenbeteiligung die Rege- der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im Bundes- 
lungen des Gesetzes über die Beteiligung an den Kosten sozialhilfegesetz vorgesehenen Maßnahmen dienen (z. B. 
für die Betreuung von Kindern in städtischen Kinder- Krankenanstalten, Krankenheime, Seniorenheime,-Pfle- 
tagesstätten (Kita-Kostenbeteiligungsgesetz — KTKBG) geheime). 
vom 12. März 1982 (GVBl. S. 582) sowie die dazu erlas- 
senen Ausführungsvorschriften (Kita-Kostenbeteili- 
gungsvorschriften — KTKBV) in der jeweils geltenden 
Fassung entsprechend anzuwenden. I. Zweck des Taschengeldes 
S N . 2. (1) Das Taschengeld soll den Bedarf des Hilfeempfän- 
10. (1) Die Kostenbeteiligung kann durch Leistungs- gers für den Teil des Lebensunterhaltes decken, für 
bescheid oder durch schriftliche Anzeige gemäß $ 82 den die Einrichtung keine Leistungen erbringt und der 
JWG in Verbindung mit den 88 90 und 91 BSHG fest- Träger der Sozialhilfe Sonderleistungen nicht gewährt. 
gesetzt werden. Das Taschengeld soll ihn in die Lage versetzen, klei- 
(2) In den Fällen, in denen das Kind nicht bei seinen nere Ausgaben für persönliche Bedürfnisse des tägli- 
Eltern oder einem Elternteil, sondern bei anderen Per- chen Lebens zu bestreiten. Über die Verwendung seines 
sonen dauernd lebt, ist mit diesen eine Vereinbarung Taschengeldes kann der Hilfeempfänger selbst ent- 
zu treffen, daß die für das Kind zu erhebende Kosten- scheiden. 
beteiligung in Höhe von monatlich 70,— DM als eigene (2) Bei Kindern und Jugendlichen hat das Taschen- 
Verpflichtung geschuldet wird. Für die Anwendung der geld auch. den Zweck, sie zu befähigen, eigenverant- 
Kinderermäßigung und der Härteregelung ist auf die wortlich mit Geld umzugehen. 
Verhältnisse der Familie abzustellen, bei der das Kind 
dauernd lebt. 
? Diese Vorschriften gelten auch für bestehende Betreu- 311. Berechtigter Personenkreis . 
ungsverhältnisse in Tagespflegestellen. Bis zur Festset- 3. (1) Taschengeld erhalten folgende Personen: 
zung der im HEinzelfall zu zahlenden Kostenbeiträge _ a) Hilfeempfänger ohne Einkommen im Sinne ‘des 
sind monatlich einheitlich 70,— DM zu entrichten. Auf $ 76; 
Grund der Nachberechnung zu wenig gezahlte Kosten- ; 5 i en- 
beiträge sind nachzuzahlen; überzahlte Kostenbeiträge %) COS In Ans EUCH. He me 
werden erstattet bzw. verrechnet. Von der Erhebung 8 85 Nr. 3 Satz 2); 
der neuen Kostenbeiträge wird abgesehen, wenn die - a AT x 
Eltern bis zum 30. April 1982 gegenüber dem Jugend- c) Hilfeempfänger, für die die Vorschriften der 88 79 f£. 
amt schriftlich auf eine weitere Betreuung ihres Kindes gelten, soweit sie ihren Taschengeldbedarf AUS den 
in einer Tagespflegestelle verzichten. Mitteln, die ihnen unter Anwendung der Einkom- 
mensgrenzen anrechnungsfrei belassen werden, 
12. Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April 1982 nicht bestreiten können. 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 1991 außer (2) Hilfeempfängern im Sinne des Absatzes 1 Buch- 
Kraft. stabe b kann jedoch nach Maßgabe des Einzelfalls 
anstelle der Taschengeldgewährung aus ihrem ein- 
13. Die Ausführungsvorschriften ‚über die Kostenbeteili- zusetzenden Einkommen ein Betrag belassen werden, 
gung bei der Betreuung von Minderjährigen in Tages- der dem Taschengeld entspricht. In den Fällen des 
pflegestellen (Tagespflege-Kostenbeteiligungsvorschrif- Absatzes1 Buchstabe c soll der Einkommensfreibe- 
ten — TPKBV) vom 16. November 1978 (ABl. 1979 trag stets so bemessen werden, daß sich die Taschen- 
S.190 — DBl. 1979 IV S.23) treten mit Ablauf des geldgewährung erübrigt. 
31. März 1982 außer Kraft. 
‘) Die in diesen Ausführungsvorschriften aufgeführten Paragra- 
Dr. Hanna-Renate Laurien phen ohne Zusatz beziehen sich auf das Bundessozialhilfegesetz.
	        
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