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Volume Nr. 4, 15. April 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

16 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.4 165. April 1982 
künften aus nichtselbständiger Arbeit von der (2) Zum Kreis der Vorschulgruppenkinder gehören 
Zeile „Bruttoarbeitslohn‘ und bei der Einkunftsart a) alle Kinder, die im darauffolgenden Jahr schul- 
Kapitalvermögen von der Zeile „Einnahmen“ aus- pflichtig werden; Stichtag ist der 30. Juni nach 
zugehen. Liegt der Veranlagungszeitraum länger $ 8 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) in der 
Det Na N geyichtiBEn. a ande ED des jeweils geltenden Fassung, 
eteiligungspflichti il igun; S „a . AU 
zuständigen Finanzamtes (Vordruck Jug J 14) mit 6 Sn Kinder, ‚die bie Zum 80. September des „Jahres 
zeitnäheren Angaben über die Summe ihrer ünf Jahre alt werden, sofern die Erziehungsberech- 
positiven Einkünfte beizubringen. Ebenso ist zu En an hen 825 A082 S8lz 2 SCHUG 
verfahren, wenn das erstmalige Veranlagungsver- e ana me WHRSC Sl 
fahren noch ‘nicht durchgeführt worden ist. Kann e) die Kinder, die gemäß $ 9 SchulG zum Besuch einer 
das Finanzamt die benötigten Angaben noch nicht Vorklasse oder einer vergleichbaren Einrichtung 
machen, haben ‚die Kostenbeteiligungspflichtigen der Jugendhilfe verpflichtet sind. 
ihre Einkunftsverhältnisse durch andere geeignete (3) Die Berücksichtigung der Ermäßigung erfolgt von 
Unterlagen nachzuweisen. Amts wegen. 
Alle übrigen Einkünfte sind, soweit sie nicht bereits 
nach, Buchstabe a oder b berücksichtigt worden 
sind, mit. dem einer vollen Jahreseinnahme von V. Härteregelung 
12 Monaten entsprechenden Betrag zu berücksich- 5 Z . 8 
tigen. Monatlich zufließende Einkünfte sind mit 12, 11. Bei Anwendung der Härteregelung ($4) sind die 
nicht monatlich anfallende Beträge mit einem ent- Gründe der Entscheidung aktenkundig zu machen. 
sprechenden Multiplikator zu multiplizieren. 
VI. Verfahren 
II. Kinderermäßigung 12. (1) Die Festsetzung der Kostenbeteiligung erfolgt 
U a e auf der Grundlage der hierfür von den Kostenbeteili- 
6. (1) Die Kinderermäßigung nach 83 Abs.2 wird unab- gungspflichtigen beigebrachten Unterlagen. Werden 
hängig davon gewährt, ob die für die Ermäßigung diese nicht innerhalb der hierfür eingeräumten Frist 
berücksichtigungsfähigen Kinder eine Kindertages- (in der Regel vier Wochen) vorgelegt, wird die höchste 
stätte besuchen. Kostenbeteiligung festgesetzt (85 Abs.1). Die für die 
(2) Die Ermäßigung wird einschließlich der nur kurz- Festsetzung der Kostenbeteiligung maßgebenden An- 
fristig aufgenommenen Kinder (86 Abs.2) für alle gaben werden in einen Vordruck (Vordruck Jug J 7) 
Kostenbeteiligungsfälle mit Ausnahme der Kinder übernommen; die Kostenbeteiligungspflichtigen haben 
gewährt, für die nach 83 Abs. 4 eine Mindestbeteili- die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten An- 
gung von monatlich 40,— DM erhoben wird. gaben zu bestätigen. Die Unterlagen verbleiben nicht 
beim Jugendamt. 
(1) Für die Kinderermäßigung werden gemäß $ 3 . . SEE . . 
Abs. 6 in Verbindung mit 8 2 Abs.1 des Bundeskinder- (2) Absatzl gilt für die jährliche (einmal im Kalen- 
geldgesetzes (BKGG) folgende Kinder (bis zur Voll- derjahr) Überprüfung der Kostenbeteiligung ent- 
endung des 16. Lebensjahres) berücksichtigt: | sprechend. 
Eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, Adoptiv- (3) Ergibt sich auf Grund eines geänderten Einkom- 
kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, die der nach mens eine veränderte Kostenbeteiligung, so wird 
dem BKGG (Anspruchs-) Berechtigte (Kostenbeteili- diese erst vom Beginn des auf die Festsetzung folgen- 
gungspflichtige) in seinen Haushalt aufgenommen hat, den Monats an berücksichtigt. Eine veränderte Ein- 
Pflegekinder, sofern der Kostenbeteiligungspflichtige kommenssituation wird jedoch in den Fällen nach- 
sie in seinen Haushalt aufgenommen hat sowie Enkel träglich berücksichtigt, in denen dem Kostenbeitrags- 
und Geschwister, die der Kostenbeteiligungspflichtige pflichtigen eine frühere. Anzeige seiner veränderten 
in seinen Haushalt aufgenommen hat. Einkommensverhältnisse ohne sein Verschulden nicht 
nn n 6 en möglich war. In diesen Fällen werden die für die 
(2) Die in Absatzl genannten Kinder können über zurückliegende Zeit zuviel gezahlten Beträge erstattet 
das 16. bzw. 27. Lebensjahr hinaus für eine Kinder- bzw. verrechnet. 
ermäßigung berücksichtigt werden, wenn die in $2 e N ü N 
Abs.2 bis 4 BKGG genannten Voraussetzungen vor- (4) Eine Täuschung im Sinne des $ 5 Abs. 3 liegt vor, 
liegen. wenn die Kostenbeteiligungspflichtigen ihrer Anzeige- 
(8) Kinder di a .  Wohnett EIN pflicht nach $ 3 Abs. 5 vorsätzlich nicht nachkommen. 
inder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge- . aa . 
wöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutsch. 13 Die Kostenbeteiligung wird durch Verwaltungsakt 
land einschließlich Berlin (West) haben, werden für (Leistungsbescheid) festgesetzt. 
eine Kinderermäßigung nicht berücksichtigt ($ 2 Abs. 5 14. (1) Die Kostenbeteiligung ist mit Ausnahme der 
BKGG). Monate Juli und Dezember spätestens bis zum 15. eines 
Die Anzahl der für die Ermäßigung zu berücksichti- jeden Monat zu überweisen; 
genden Kinder ist durch eine entsprechende schrift- (2) Muß der Kostenbeteiligungspflichtige gemahnt 
liche Erklärung (Vordruck Jug J 7) glaubhaft zu oder gegen ihn wegen rückständiger Beträge voll- 
machen. Bestehen begründete Zweifel über die Richtig- streckt werden, so finden die Vorschriften des Ver- 
keit der hierzu gemachten Angaben, sind diese durch waltungs-Vollstreckungsgesetzes Anwendung. 
entsprechende Unterlagen (Geburtsurkunden, Ausweis- a 3 Se x 11% 
papiere, Aufenthaltsbescheinigungen, BAföG-Bescheide (3) Für die Veränderung von bereits fälligen Zah- 
usw.) zu belegen. lungsansprüchen Berlins gelten die haushaltsrecht- 
lichen Vorschriften. 
(4) Werden mehrere Kinder eines Kostenbeteiligungs- 
e T flichtigen in ‚städtischen Kindertagesstätten eines 
IV. Regelungen für Krippe und Vorschulgruppe Bezirks betreut, so sind die einzelnen Betreuungsfälle 
9. Für die Festsetzung der Kostenbeteiligung nach 8 3 zusammen als ein Zahlfall zu behandeln. 
Abs. 1 kommt es nicht auf die Betreuung in der Krippe 15 Bei kurzfristigen Aufnahmen im Sinne des $6 Abs.2 
oder im Kindergarten an, sondern allein darauf, ob das n ® ur 2 
betreute Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. ist die Kostenbeteiligung als Tagessatz (monatliche 
Kostenbeteiligung geteilt durch 20) für jeden An- 
10 (1) Für die Festsetzung der Kostenbeteiligung nach wesenheitstag des Kindes zu zahlen. Fehlt das Kind 
83 Abs.3 Buchstabe b kommt es darauf an, daß das während dieser Zeit unentschuldigt, ist für diese Fehl- 
Kind zum Kreis. der Vorschulgruppenkinder gehört tage ebenfalls der Tagessatz zu zahlen. Die Kostenbe- 
und in eine Vorschulgruppe oder eine Gruppe mit ver- teiligung ist nach Ausscheiden des Kindes aus der 
gleichbarer Betreuung aufgenommen ist. Kindertagesstätte zu entrichten.
	        
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