Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.4 15. April 1982 15
Anlage X. Einkommensermittlung
Bescheinigung 2. (1) Das nach 8 2 Abs. 1 zu berücksichtigende Einkom-
gemäß Nr. 5 der Allgemeinen Anweisung men ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Jahresein-
über Krankenpflegevorschulen an Krankenhausbetrieben kommen der Kostenbeteiligungspflichtigen.
Herr / Frau / Fräulein 5. EN (2) Nicht berücksichtigt wird das 7 Einkommen der
geboren am N Geschwister, Großeltern und sonstigen Verwandten
: sowie das Einkommen von Stiefeltern.
hat die Krankenpflegevorschule ...........0000000000000040
(1) Zu den nach 82 Abs.2 Satzl zu berücksichtigen-
x Mi DEE den Einkünften gehören insbesondere Einkünfte aus
in der Zeit vom rn ne Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus
erfolgreich besucht und damit den Nachweis für die halb- selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit, aus
jährige . hauswirtschaftliche Tätigkeit nach 8 8 Abs. 2 Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpach-
Satz 2 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung vom tung sowie weitere Einkünfte wie Renten, Versor-
20. September 1965 (BGBl. I S.1443 / GVBl. S. 1590), zu- gungsbezüge, Mutterschaftsgeld, Kindergeld, Kranken-
letzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. geld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhalts-
I S.1568 / GVBl. S. 1634), erbracht. geld bei Teilnahme an beruflichen Fortbildungs- und
; hei sn ; Umschulungsmaßnahmen nach den 8844 und 47 des
Br /- Sie erscheint für die Ausbildung als e Arbeitsförderungsgesetzes, Wohngeld nach dem Wohn-
a) Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkranken- geldgesetz, Einkünfte aus Untervermietung, das Er-
schwester, ziehungsgeld (nicht aber das Pflegegeld) nach den
b) Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer Pflegekindervorschriften (PKV) sowie Einkünfte aus
geeignet. Unterhaltsbeiträgen Angehöriger, die auf Grund
. rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen gewährt
Berlin den an werden.
Leiter der RKrankennflerevorschnle (2) Ausbildungs- oder AHErziehungsbeihilfen und
peiter der Krankenpflege vorschule Stipendien sind, soweit sie nicht ausschließlich zur
Deckung der Ausbildungskosten gewährt werden, mit
dem Teil der Leistung als Einkommen zu berücksichti-
gen, ‚der für ‚den. Lebensunterhalt. bestimmt. ist. Ist
dieser Anteil aus. den entsprechenden Unterlagen
nicht eindeutig zu entnehmen, sind hierfür in. der
Der Senator für Schulwesen, Regel 75 v. H. des Gesamtbetrages_ der Beihilfe bzw.
Jugend und Sport des Stipendiums anzusetzen
An die Bezirksämter ABI. S. 489 Zu den nach $ 2 Abs. 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu
. E berücksichtigenden Leistungen gehören zum. Beispiel
pachrichtlich Grundrenten, Pflegegeldzulagen und andere zweckbe-
an den Senator für Finanzen stimmte Leistungen nach dem Bundesversorgungsge-
den Senator für Gesundheit, Soziales und Familie setz, Pflegegelder nach $ 558 c der Reichsversicherungs-
den Präsidenten des Rechnungshofes ordnung oder nach dem Gesetz über die Gewährung,
das Pestalozzi-Fröbel-Haus von Leistungen an Zivilblinde, Gehörlose und Hilflose,
das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Widerher-
nz T stellung der Erwerbsfähigkeit und zur Berufsausbil-
n s _Ausführungsvorschriften dung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Leistun-
über die Beteiligung an den Kosten für die Betreuung gen aus Öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur
von Kindern in städtischen Kindertagesstätten Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung
(Kita-Kostenbeteiligungsvorschriften — KTKBV) eines Hausstandes, Zulagen und Kinderzuschläge nach
Vom 17. März 1982 dem Berlinförderungsgesetz sowie gesetzlich _begrün-
dete Aufwandsentschädigungen.
SchulJugSport IV B 31
Fernruf: 26 04 - 25 13 oder 26 04 - 1, intern 976 - 25 13 5. Für die Ermittlung des Jahreseinkommens gilt:
a) Bei Kostenbeteiligungspflichtigen, die nicht zur
Auf Grund des $66 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung ) EIOKOMMENSteENer Veranlast erden: ist bei den
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und_zur Regelung der Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grund-
öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der sätzlich von dem nach der Lohn- oder Gehaltsab-
Fassung vom 18. September 1972 (GVBl. S.1919) wird rechnung oder anderen entsprechenden Unterlagen
nach Anhörung des Landesiugendwohlfahrtsausschusses des Kostenbeteiligungspflichtigen erzielten Brutto-
bestimmt” arbeitslohn des letzten Monats auszugehen. Dieser
ö al Betrag ist mit 13 zu multiplizieren; damit sind
EHöhe-der Kos tenbetelisung sämtliche einmaligen und nicht laufend anfallenden
1. (1) Wird ein Kind in eine Kindertagesstätte (Krippe, Einnahmen wie Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld,
Kindergarten, Hort, Gruppe oder Einrichtung für Be- 13. und weitere Monatsgehälter, Überstundenver-
hinderte, Einrichtung im sozialen Brennpunkt) aufge- gütungen usw. pauschal _ berücksichtigt. Bei
nommen, sind.das Kind und die Eltern oder, soweit Wocheneinkommen ist das letzte Wocheneinkom-
die Eltern getrennt leben, der Elternteil, bei dem das men zugrunde zu legen und mit 56 zu multiplizie-
Kind dauernd lebt (Kostenbeteiligungspflichtige), zu ren. Hilfsweise können zur Ermittlung des Jahres-
den entstehenden Kosten der Betreuung. mit einer bruttoarbeitslohnes auch die aufgerechnete
monatlichen Kostenbeteiligung nach Maßgabe des Ge- Lohnsteuerkarte oder der Bescheid über den Lohn-
setzes über die Beteiligung an den Kosten für die steuer-Jahresausgleich des vergangenen Jahres
Betreuung von Kindern in städtischen Kindertagesstät- herangezogen werden.
ten (Kita-Kostenbeteiligungsgesetz — KTKBG): vom Bei den zur Einkommensteuer veranlagten Kosten-
12. März 1982 (GVBl. S. 582) heranzuziehen. beteiligungspflichtigen ist von dem letzten Ein-
(2) Der Tatbestand des Getrenntlebens setzt voraus; kommensteuerbescheid auszugehen und hieraus
daß über die räumliche Trennung hinaus der Wille der die Summe der positiven Einkünfte zu ermitteln.
Ehepartner auf eine ständige Aufhebung der Lebens- Diese ergibt sich aus der Addition der im Einkom-
und Wirtschaftsgemeinschaft gerichtet ist. mensteuerbescheid unter der Rubrik „D. Besteue-
| rungsgrundlagen/1. Berechnung des zu versteuern-
‘) Die in den Ausführungsvorschriften ohne nähere Gesetzesangabe den Binkommens“ Zu den einzelnen Einkunftsarten
zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Kita-Kostenbeteili- ausgewieschen Beträge, soweit sie nicht mit einem
gungsgesetz, im folgenden „Gesetz“ genannt. Minuszeichen versehen sind. Dabei ist bei den Ein-