76 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.7 6. Augüst 1981
zuständigen‘ Krankenhausfachabteilung wird unverzüglich fern- wichenen veranlaßt. Darüber hinaus: sollte Strafanzeige erstattet
mündlich und anschließend durch Arztbrief über den Grund der werden.
Einweisung nach dem Muster der Anlage 2 unterrichtet, (13) Es wird darauf hingewirkt, daß die Einweisung so lange aufrecht
©) Die im Einzelfall für erforderlich erachtete zwangsweise Abson- erhalten wird, bis die eingewiesene Person keine Gefahr mehr für
derung durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Kranken- die Umgebung darstellt.
haus oder in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses ($37 (14) Ist die betreffende Person durch richterlichen Beschluß einge-
Abs, 2 BSeuchG) wird nach Maßgabe des Gesetzes über‘das gericht- wiesen worden, so kann die Person erst entlassen werden, wenn das
liche Verfahren bei Freiheitsentziehungen - FEVG - vom 29. Juni Gericht seine Entscheidung aufgehoben hat. Der Ärztliche Leiter
1956 (BGBl. IS. 599/GVBl. S. 735) in der jeweils geltenden Fassung (eilt den Wegfall des Unterbringungsgrundes unverzüglich dem
durchgeführt. Zu dieser Absonderung bedarf es eines richterlichen Gericht mit.
Beschlusses ($ 6 FEVG).
(3) Das Gesundheitsamt kann nach $ 10 Abs. 7 BSeuchG bei
Gefahr im Verzuge eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen. Abschnitt VI
(4) Zur Durchführung dieser Anordnung leistet nötigenfalls - vgl. Kostenregelung
Nummer 20 Abs. 1 - der Polizeipräsident in Berlin nach 8 17 Abs. 3
ASOG Bln Vollzugshilfe. Das entsprechende Ersuchen wird an den 22 - Kosten der ambulanten Beobachtung und Behandlung
örtlich zuständigen Abschnitt gerichtet. In diesem Fall führt das im Humboldt-Krankenhaus (TPE-Ambulanz)
Gesundheitsamt die richterliche Entscheidung unverzüglich herbei. Die Kosten für die ambulante Beobachtung und Behandlung in der
Kann das Gesundheitsamt den Unterbringungsbeschluß des Amts- TPE-Ambulanz werden im Regelfall nach 8 62 BSeuchG aus öffent-
gerichts nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit, d.h. bis zum lichen Mitteln übernommen. Zu diesem Zweck werden vom
Ende des Tages nach der Einweisung, beschaffen, so wird die vorläu- Bezirksamt Reinickendorf von Berlin im Haushaltsplan entspre-
fige Freiheitsentziehung aufgehoben und eine zwangsweise Abson- chende Mittel zur Abgeltung. der der TPE-Ambulanz entstehenden
derung der Person in einem offenen Krankenhaus im Wege der Frei- Selbstkosten vorgesehen.
heitsbeschränkung angeordnet. 23 - Kosten der bakteriologischen und serologischen Untersuchungen
©) Der Antrag auf zwangsweise Unterbringung wird nach dem Die Untersuchung des in der TPE-Ambulanz entnommenen Mate-
Muster der Anlage 3 unverzüglich - im Falle der vorläufigen Frei- „als der Ausscheider, Ausscheidungs- und Ansteckungsverdächti-
heitsentziehung spätestens am Tage nach der Einweisung - bei dem gen wird vom Medizinaluntersuchungsamt I nach der Verordnung
zuständigen Amtsgericht gestellt. über die Erhebung von Gebühren im Gesundheitswesen und im
(6) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Per- Umweltschutz (GesUGebO) in der jeweils geltenden Fassung,
son, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Auf- Anmerkung nach Tarifstelle 45 520, kostenlos durchgeführt. Voraus-
enthalt hat. Hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbe- setzung ist jedoch, daß auf dem „Begleitschein für Untersuchungs-
reich des FEVG oder ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststell- material“ - Fachvordruck Ges Krkhs 205 - ausdrücklich angegeben
bar, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis wird, daß eine Untersuchung auf Erreger von Typhus-, Paratyphus-,
für die Freiheitsentziehung besteht. Bei bereits vorläufig unterge- Enteritis-, Shigellenruhr- und Dyspepsiecolibakterien oder bei Blut
brachten Personen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk eine Bestimmung der Agglutinationsreaktion auf Typhus und Para-
das Krankenhaus liegt ($ 4 Abs. 1 Satz 2 FEVG). Das Amtsgericht typhus A, B und C gewünscht wird.
wird vorher fernmündlich in Kenntnis gesetzt. Dabei wird auf die 24 - Kosten der stationären Behandlung
besondere Dringlichkeit‘ hingewiesen. (1) Die Kosten für die Durchführung der Absonderungsmaßnah-
(7) Kann der Antrag erst am Tage nach der Einweisung gestellt men werden nach $ 62 Abs. 1 Nr. 4 BSeuchG aus öffentlichen Mit-
werden, so-wird der Eingewiesene erforderlichenfalls gleichzeitig {ejn bestritten, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vor-
dem Amtsgericht vorgeführt. Dabei ist die Ansteckungsgefahr zu schriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung ver-
berücksichtigen; gegebenenfalls werden entsprechende Schutzmaß- pflichtet sind. Es werden daher alle nicht von dritter Seite gedeckten
nahmen getroffen. Kosten übernommen, die durch überwiegend im öffentlichen Inter-
(8) Außerdem wird angegeben, ob eine einstweilige Anordnung ©SSe liegende Maßnahmen verursacht werden.
nach $ 11 Abs. 1 FEVG erlassen oder die sofortige Wirksamkeit der (2) . Eine Kostenübernahme kommt nach dem in Absatz 1 genann-
Entscheidung des Gerichts angeordnet werden soll ($ 8 FEVG). ten Subsidiaritätsprinzip nicht in Frage, wenn und soweit z. B. eine
(9) Für die Vorführung bei dem Amtsgericht und die anschlie- gesetzliche oder private Krankenversicherung die Kosten zu tragen
ßende Unterbringung in einem Krankenhaus im Falle der Freiheits- hat, weil wegen der übertragbaren Krankheit selbst der Kranken-
entziehung kann das Gesundheitsamt nötigenfalls - vgl. Num- hausaufenthalt geboten ist oder weil ein Ansteckungsverdächtiger
mer 20 Abs. 1 - nach $ 17 Abs. 3 ASOG Bin den Polizeipräsidenten 9der Ausscheider zugleich krank und krankenhauspflegebedürftig
in Berlin um Vollzugshilfe ersuchen. Das Ersuchen wird an den ört- !St-
lich zuständigen Abschnitt gerichtet. ©) Zur Deckung der Kosten für Krankenhausabsonderungen nach
: . a . . Absatz 1 werden von den Gesundheitsämtern, in deren Bereich sich
W ET m Krankenhäuser mit Infektionsstationen befinden. entsprechende
Es ist mir bekannt, daß ich mich im Falle unerlaubten Verlassens MERAN Va am Rn
des Krankenhauses strafbar mache und mit Freiheitsstrafe bestraft D ee 8 N RUHE et ra el
werden kann ($ 64 Abs. 2 Nr. 4 des Bundes-Seuchengesetzes). jeweils geltenden Pflegesätze einschließlich Nebenkostenpauscha-
Wird die Unterschrift verweigert, genügt eine einfache Belehrung, len.
die aktenkundig gemacht wird. (5) In den Fällen von Absatz 2 werden von den Krankenhäusern
(11) Eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf nicht die Gesundheitsämter, sondern die sonstigen zuständigen
Absonderung ist nach $ 69 Abs. 1 Nr. 4 BSeuchG eine Ordnungs- Kostenträger in Anspruch genommen.
widrigkeit und kann nach $ 69 Abs. 3 BSeuchG mit einer Geldbuße (6) Für Personen aus Gemeinschaftseinrichtungen oder Kranken-
bis zu 50000,- DM geahndet werden. Bezüglich des Verfahrens vgl. häusern oder Abteilungen für Chronischkranke (Nummer 13 Abs: 1
Nummer 20 Abs. 5. und 2) werden die Kosten nicht von den Gesundheitsämtern, son-
(12) Entweichungen aus einem Krankenhaus werden unverzüglich dern von dem Kostenträger bestritten, der die Kosten des Heim-
dem Gesundheitsamt gemeldet, das die Wiederergreifung des Ent- oder Krankenhausaufenthaltes übernimmt.