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Volume Nr. 1, 29. Januar 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.1 29. Januar 1981 3 
Dabei prüft es, ob die Anlagen den Anforderungen der ‘Die im Geschäftsbereich des Senators für Gesundheit und 
Hygiene entsprechen und die notwendigen Desinfektions- Umweltschutz zuständige Stelle beurteilt die Wasserqua- 
maßnahmen laufend durchgeführt werden. Es beurteilt im lität für das Gesundheitsamt anhand der mikrobiologischen, 
Rahmen des Gesundheitsschutzes insbesondere die Beschaf- physikalischen und chemischen Untersuchungsbefunde. Je- 
fenheit des Wassers — bei Beckenwässern auch die Art der weils einen ausgefüllten Vordrucksatz (Ges 353 — Befund- 
Erneuerung und der laufenden Entkeimung des Wassers —-, schein für mikrobiologische Untersuchung —-, Ges 354 — 
die Vorkehrungen zur Verhütung von Unglücksfällen und Befundschein für physikalisch-chemische Untersuchung -—, 
für Erste-Hilfe-Leistungen, die Beseitigung von Abfall- Ges 355 — Begleitschein für Wasserproben —) der Beurtei- 
stoffen und Abwässern und die Abortanlagen; gegebenen- lungsunterlagen erhält das zuständige Gesundheitsamt. 
falls sind mykologische Untersuchungen durch die im Ge- Die Wasserqualität der Freibäder ist in der Zeit. vom 
schäftsbereich ‚des Senators für Gesundheit und Umwelt- 15. Mai bis 15. September eines Jahres entsprechend der 
schutz zuständige Stelle zu veranlassen. Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Quali- 
(2) Für Erste-Hilfe-Leistungen müssen mindestens vor- tät der Badegewässer (76/160/EWG) zu untersuchen und zu 
handen sein: beurteilen. 
a) Krankentrage, Im ab ea es A A. 
nimmt die im Geschäftsbereich des Senators für Gesund- 
b) Handwaschbecken; heit und Umweltschutz zuständige Stelle Wasserproben 
c) Warmwasser, und untersucht sie auch nach den Erfordernissen der ge- 
d) Lüftungsvorkehrung, nannten EWG-Richtlinie. Das Gesundheitsamt beurteilt die 
e) Erste-Hilfe-Ausrüstung in Anlehnung an die Unfall- Wasserqualität der Freibäder anhand der ihm durch die im 
verhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft der Geschäftsbereich des Senators für Gesundheit und Umwelt- 
Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe Schutz zuständige Stelle übersandten Befunde der mikro- 
und besonderer Unternehmen — VBG 109 Erste Hilfe — biologischen, physikalischen und chemischen Untersuchun- 
vom 41. April 1979. Dazu gehört insbesondere ein gro- 8°. 
ßer Verbandskasten nach DIN 13 169, (2) Das Gesundheitsamt kann über die nach Absatz 1 vor- 
Beatmungsbeutel mit Masken für Erwachsene und gesehenen regelmäßigen Untersuchungen hinaus zusätz- 
Kinder über den im unter e) genannten Verbands- lich Untersuchungen veranlassen. 
kasten enthaltenen Mundtubus hinaus oder ein Gerät 
zur künstlichen manuellen (z.B. Orospirator) oder 6 — Gefahrenabwehr 
automatischen Beatmung. 
(1) Bei festgestellten Mängeln in hygienischer Hinsicht 
- Wasserqualität in Beckenbädern trifft das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Abwendung der 
(1): Die Wasserqualität in Beckenbädern hat den Anforde- dem einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren. 
rungen der Richtlinie „Wasseraufbereitung für Schwimm- (2) Der Badebetrieb ist zu beschränken oder zu verbieten, 
beckenwasser“ Ziffern 1.11 und 1.12 in der Fassung Archiv wenn Gefahren auf andere Weise nicht beseitigt werden 
des Badewesens Nummer 9/72 S.521, Sport- und Bäder- können. Die im Geschäftsbereich des Senators für Gesund- 
bauten Nummer 4/72 S.597, Sportstättenbau und Bäder- heit und Umweltschutz zuständige Stelle setzt sich mit dem 
anlagen — sb 67 — Nummer 5/72 S. 711 zu entsprechen. Senator für Bau- und Wohnungswesen — III bC — über ein 
. . Verbot oder eine Beschränkung des Badebetriebes in Frei- 
(2) Der Betreiber der Badewasseraufbereitungsanlage pädern ins Benehmen. 
führt zur ständigen Überwachung der Wasserqualität ein 
Betriebstagebuch gemäß Vordruck des Senators für Bau- (3) Soweit und solange es zur Verhinderung der Verbrei- 
und Wohnungswesen u.a. hinsichtlich der Chlorung und tung meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten erforder- 
mit Angaben über das Redox-Potential. lich ist, trifft das Gesundheitsamt die nach den Vorschriften 
des Bundes-Seuchengesetzes notwendige Maßnahmen. Auf 
5 — Beurteilung der Wasserqualität die 88 10, 10a bis 10c, 11 und 34 des Gesetzes zur Ver- 
(1) Die im Geschäftsbereich des Senators für Gesundheit U SE OEL AS preT Krankheiten beim 
Een . n = gesetz) in der Fassung vom 
und Umweltschutz zuständige Stelle entnimmt in den unter 18 Dezember 1979 (BGBl.I S.2262, 1980 S.151/GVBl 
Nummer 1 genannten Einrichtungen mit Ausnahme der 1989 S. 290 564) wird hingewiesen. > ; . 
Freibäder den Erfordernissen entsprechend Wasserproben Sa ) 
zur . mikrobiologischen, physikalischen und chemischen 
Untersuchung; in geeigneten Fällen kann das Gesundheits- 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
amt die Entnahme nach Absprache selbst vornehmen. (1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Januar 
Es gelten nachfolgende Entnahmehäufigkeiten: 1981 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 
a) Hallenbäder, Saunaanlagen und therapeutische Bäder außer Kraft. 
einmal im Monat, (2) Das Rundschreiben über. Erste-Hilfe-Leistungen Num- 
b) Sommerbäder in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Septem- mer 8/1965 vom 21. Mai 1965 wird hiermit gegenstandslos. 
ber eines Jahres 
zweimal im Monat. Pätzold
	        
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