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Volume Nr. 2, 9. März 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV XNr.?2 9. März 1981 19 
selten nur im Endstadium der Krankheit auf. Belastungs- Zu 82 (Allgemeine Schutzmaßregeln) 
roben mit Herz-, Puls- und Atemfrequenzregistrierung ne z . 
or und nach der Belastung zur Kontrolle der Herz- und (1) Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art oder Heil- 
Kreislauffunktion sind infolge des individuell unterschied- Versuche an seuchenkranken Einhufern werden im Rahmen 
lichen „Trainingszustandes“ der Pferde nur sehr bedingt Wissenschaftlicher Versuche nur dann zugelassen, wenn 
aussagekräftig. diese Versuche unter Leitung eines wissenschaftlichen In- 
stituts in einem isolierten Stall oder sonstigen Standort mit 
(5). Bei der hämatologischen Untersuchung wird insbeson- Quarantäne-Charakter so durchgeführt‘ werden, daß eine 
dere die Gesamtzahl der Erythrozyten und der Leukozyten Seuchenverschleppung nicht zu befürchten ist. 
sowie der Hämoglobingehalt (Berechnung des Farbindex) (2) Auf die Gefahr einer Übertragung des Virus der an- 
Uran und Ö EEE nn Ed SET die tockenden Blutarmut mit dem Blut infizierter Tiere wird 
eurteilung werden folgende e zug: gelegt: hingewiesen. 
Nee te LEE. (3) Zur Durchführung der Desinfektion vgl. zu 8 11. 
der Blutarmut 
pro ml 
‚ Zu 83 (Untersuchung von Einhuferbeständen) 
Erythrozyten Warmblut bt N ee DO Mil. als Die Anordnung der Untersuchung von Einhuferbeständen 
(Mittel 9,75) 5, Se kann erforderlich sein, wenn die Gefahr besteht, daß sich 
Kaltblut 5,5—9,5 Mill. weniger als die Seuche in einem Gebiet oder in meheren Einhuferbe- 
(Mittel 7,5) 4,0 Mill. ständen bereits ausgebreitet hat. Es soll hierbei vor allem 
. die serologische. Untersuchung auf Antikörper im Agargel- 
Farbindex 0,8—1,2 mehr als 1,2  ;mmunodimusionstest durchgeführt werden. 
Leukozyten Warmblut 7 000—14 000 weniger als 
CMtte1.20.000) 5.000 Zu 84 (Untersuchung des verseuchten Bestandes) 
Kaltblut 6 000—12 000 
(Mittel 8 500) (1) Zur hämatologischen und serologischen Untersuchung 
i e auf ansteckende Blutarmut sowie zur Entnahme von Blut- 
Sedimentierung bis zu 60 % der mehr als proben wird auf Absätze 5 und 6 zu 8 1 verwiesen. 
Bestimmung des An- Gesamtblutsäule 60% 
teils des Plasmas im (2) Die Blutprobenentnahmen durch den beamteten Tier- 
Gesamtblut im gradu- arzt sind amtliche Tätigkeiten zur Ermittlung einer Tier- 
ijerten Zylinder.oder in seuche (814 Abs.1 Nr.2 AG-ViehSG). Dies gilt auch für 
geeichten Blut- die Entnahmen von Organ- und Kotproben (vgl. Absätze 5 
senkungspipetten. und 7 zu 8 1). 
Für die hämatologische Untersuchung sind nur nicht ge- 
ronnene Blutproben geeignet; das Blut wird daher in Röhr- Zu 85 (Besondere Schutzmaßregeln in dem verseuchten 
chen, die mit einem Antikoagulans versetzt sind. (z.B. Bestand) 
3,8 % Natrium citricum), eingebracht. Zur Abklärung von 
Veränderungen des Blutbildes werden gegebenenfalls auch (1) Wird die ansteckende Blutarmut bei Pferden anläßlich 
Kotproben (aus dem Rektum) entnommen und parasito- eines Pferderennens oder -turniers festgestellt, so gelten 
logisch'auf das Vorhandensein von Magen-Darm-Würmern als „sonstiger Standort‘ nur die Räumlichkeiten zur Un- 
untersucht. terbringung der Tiere, nicht jedoch der Abreiteplatz, der. 
Vorführring und der Parcours. 
(6) Als serologisches Untersuchungsverfahren gilt der z x 
Agargel-Immunodiffusionstest (nach N Gopgins). Dieser Test 2) Eine Genehmigung Zur Entfernung genchenkranker 
wird in der LAVet durchgeführt. Der Zeitpunkt der Ein- Binhufer aus dem Gehört DACT Sonstigen Standort wird nur 
sendung ist mit der LAVet vorher abzusprechen. Für die ZU sofortigen Tötung der Tiere erteilt. Auf Absatz ı zu $7 
serologische Untersuchung wird eine Blutprobe von min- wird hingewiesen. 
Teen dur Entaahmg, der Probe werden Einmal-Kantlen (3) Die Entfernung seuchenverdächtiger Binhufer wird 
oder sterilisierte Kanülen verwendet. nur zur sofortigen Tötung der Tiere oder aus zwingenden 
Gründen ‚genehmigt, wenn die Tiere an einem anderen 
(7) Der pathologisch-anatomische Befund kann von aus- Standort oder in’einem anderen GenNöft, in dem keine Pin- 
geprägten Organveränderungen bis zu einem fast negati- hufer gehalten werden, abgesondert gehniten werden‘ Kön: 
ven Ergebnis schwanken (Leber-, Milz- und Lymphknoten- Den: Zwingende Gründe sind z: DB. bauliche Unzulänglich: 
veränderungen; petechiale Blutungen). Die pathologisch- keiten‘ der” Absonderungs: zoder“ Unterbringungsräumlich. 
anatomischen Untersuchungsverfahren schließen die histo- keiten oder A ZUE Vermeidung unverhältnismäßiger wirt. 
logische Untersuchung ein. Werden die zur Untersuchung schaftlicher Verluste — Freimachung eines sonstigen Stand- 
erforderlichen Organe Leber, Milz, Niere, Herz, Lunge, ortes für regelmäßige Veranstaltungen (Pferdeturniere 
Milzlymphknoten und gegebenenfalls andere Lymphknoten und ähnliches). 
nicht in gekühltem und frischem Zustand unmittelbar in die (4) Für die Entfernung ansteckungsverdächtiger Einhufer 
LAVet gebracht, so werden würfelförmige Stücke dieser gilt. Absatz 3  htsprechend; N yweiehend kann jedoch aus- 
Organe von ca. 1 bis 2cm Kantenlänge in einer Lösung, nahmsweise gestattet werden, daß die Tiere in ein anderes 
die etwa 10 % wirksames Formaldehyd enthält (1 Teil For- Gehöft oder einen anderen Standort eingestellt werden, in 
malin auf 3 Teile Wasser) eingelegt, eingeliefert. Finden gem Einhufer gehalten werden (z.B. Rückführung eines 
sich bei der Zerlegung andere Veränderungen — wie 8®- Turnierpferdes in den Herkunftsbestand). Eine Genehmi- 
schwulstartıge Vucherungen usw. — In den Organen, SO gung‘ zur Entfernung ansteckungsverdächtiger Einhufer 
werden auch von diesen Veränderungen Proben mit einge- zur Schlachtung wird grundsätzlich erteilt (vgl. Absatz 1 
liefert. Die Formalinlösung muß so reichlich bemessen „7, 87). Die Schlachtung darf nur im Vieh- und Schlacht- 
sein, daß die eingelegten Organstücke allseits von der Lö- pnof Spandau durchgeführt werden. . 
sung umgeben sind. 
(5) Genehmigungen zur Entfernung von Einhufern wer- 
(8) Das Untersuchungsmaterial (Blut-, Organ- und Kot- den mit der Auflage verbunden, daß seuchenkranke, seu- 
proben) wird auf schnellstem Wege an die LAVet einge- chenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere nur in 
liefert, und zwar unter Beachtung der Bekanntmachung geschlossenen Fahrzeugen befördert werden, die So be- 
betreffend Vorschriften über Krankheitserreger vom 21. No- schaffen sind, daß tierische Abgänge, Streu und Futter 
vember 1917 (RGBlIl. I S. 1069) - Abschnitt B—-, zuletzt ge- weder durchsickern noch herausfallen können. Die Fahr- 
ändert durch Verordnung vom 16. März 1936. (RGBl. I zeuge sind unmittelbar nach dem Entladen zu reinigen und 
S. 178). zu desinfizieren.
	        
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