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Volume Nr. 1, 29. Januar 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin 2 Im nd | ) N 
Teil IV Soziales - Gesundheit ' 
Jugend und Sport 
Nr. 1 Berlin, den 29. Januar 1981 
Inhalt 
31.10.1980 Ausführungsvorschriften für die Ausgabe von Jugendgruppenleiterausweisen‘ (JGLV) 
15.12.1980 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von 
Weihnachtsbeihilfe .........- A 
05.01.1981 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die sozialhilferechtliche 
Betreuung asylsuchender Ausländer ........- Ds 2 
24.11.1980 Ausführungsvorschriften für die Überwachung der Hygiene in Einrichtungen des Badewesens ..... 2 
08. 01. 1981 Rundschreiben über die Auflösung der Vorprüfungsstelle beim Senator für Arbeit und Soziales .... 3 
05. 01. 1981 Richtlinien zur Durchführung der Statistik über ansteckungsfähige Geschlechtskrankheiten ....... 8 
Amtliche Mitteilung ......... . CE 3 
Der Senator 4 — Antragstellung 
für Familie, Jugend und Sport Der Antrag auf Ausstellung‘ eines Jugendgruppenleiter- 
. Hrn ausweises ist vom Antragsteller (Nummer 2) mit Vordruck 
An die Bezirksämter bei der Senatsverwaltung für Familie, Jugend und Sport 
® einzeln oder in Listenform zu stellen. Den Anträgen ist ein 
AT aaa a Paßbild des Jugendgruppenleiters beizufügen. 
von Jugendgruppenleiterausweisen (JGLV) 5. — Ausstellung 
Vom 31. Oktober 1980 Der Jugendgruppenleiterausweis wird kostenlos ausgestellt. 
Jug II D 24 Er bleibt im Eigentum der ausstellenden Behörde und ist 
Fernruf: 26 04 — 25 46 oder 26 04 — 1, intern 9.76 — 25 46 nicht übertragbar. Der Verlust eines Jugendgruppenleiter- 
ausweises ist der ausstellenden Behörde unverzüglich an- 
Auf Grund des 8 66 Abs.1.des Gesetzes zur Ausführung zuzeigen. 
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der 
öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der 6 — Gültigkeit 
Teer ‚vom 18. September 1972 (GVBl. S.1919) wird Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre vom Tage der Aus- 
) stellung oder Verlängerung an, wenn nicht vom Antrag- 
= steller eine kürzere Gültigkeitsdauer ausdrücklich bean- 
: ; Zweck des Ausweises tragt wird. Die, Verlängerung der Gültigkeit ist vom An- 
Die Jugendgruppenleiterausweise dienen dazu, in Verbin- tragsteller zu beantragen, der gleichzeitig das weitere Vor- 
dung mit Anträgen nach vorgeschriebenem Muster Fahr- liegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 zu bestätigen 
preisermäßigung für Jugendpflegefahrten. bei der Deut- hat. 
schen Bundesbahn zu erhalten. 
7 —- Rückgabeverpflichtung 
2 = AntragsteHer Der Antragsteller und der Jugendgruppenleiter sind ver- 
Die Ausstellung von Jugendgruppenleiterausweisen kann pflichtet, den Jugendgruppenleiterausweis zurückzugeben, 
von den als förderungswürdig. anerkannten Jugendverbän- wenn 
den und anderen freien Trägern der Jugendhilfe, die durch Han a 
eine Jugendbehörde gefördert werden, sowie von den a) rn Mn EEE die STE nicht 
Dienststellen und Einrichtungen der öffentlichen Jugend- HER SEC onaten beantragt worden ist, 
hilfe (Antragsteller) bei der Senatsverwaltung für Familie, b) der Jugendgruppenleiter seine Tätigkeit einstellt, 
Jugend:und Sport-beantragt werden. c) die Voraussetzung nach Nummer 3 Buchstabe e weg- 
8 — Voraussetzungen TöHL: 
Die Antragsteller haben vor der Antragstellung zu prüfen, 8 — Einziehungsberechtigung 
ob die folgenden Voraussetzungen bei dem, der den Jugend- S - N 
z : dan“ Aus begründetem Anlaß kann die ausstellende Behörde den 
gruppenleiterausweis erhalten soll, vorliegen: Jugendgruppenleiterausweis einziehen. Als begründeter An- 
a) Mindestalter 16 Jahre, laß gilt auch, wenn nach der Ausstellung bekannt wird, 
A Ss & daß eine oder mehrere der Voraussetzungen nach Num- 
b) Bewährung als Jugendgruppenleiter, mer 3 nicht vorliegen. 
c) Teilnahme an einer Jugendgruppenleiterausbildung mit 
Unterrichtung in allen Rechtsfragen, die den Verant- 9 — Geltungsdauer 
Wwörtungsbercich des Jugendgruppenieiters berühren; Diese Vorschriften treten am 1.Januar 1981 in Kraft. Sie 
d) Ausbildung in Erster Hilfe, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft. 
e) keine wesentliche Vorbelastung in strafrechtlicher Hin- Im Auft 
sicht, die die Leitung von Jugendgruppen beein- 4 Auitras 
trächtigt. Tuchel
	        
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