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Volume Nr. 5, 28. Mai 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

ö_ Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.5 28. Mai 1980 
Fassung anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes (2) Bei Familien mit Kindern verschiedener Abstammung 
bestimmt wird. wird im Falle der Teilnahme eines Kindes oder mehrerer 
Kinder gleicher Abstammung lediglich eine Berechnung 
= des’ Kostenbeitrags nach dem leiblichen Elternteil vorge- 
4/= Tinkommen und Finkommensgrenze nommen. Nehmen alle Kinder zur gleichen Zeit an Veran- 
(1) Die Feststellung des Einkommens und die Berechnung staltungen teil, wird bei der Berechnung des Kostenbei- 
der Einkommensgrenze sind nach den Nummern 32 bis 34. trags die gesamte Familie zugrunde gelegt. Nehmen die 
37 bis 40 Abs:.1 Satzl und Abs.2 sowie 41 AV-ESH vor- Kinder der anderen Abstammung zu einem späteren Zeit- 
zunehmen. Lediglich in den Fällen, in denen bei der Be- punkt an Veranstaltungen teil, wird nach Satz 2 berechnet. 
rechnung des Kostenbeitrags nicht die gesamte Familie, Jedoch ist der auf Grund der Berechnung nach Satz 1 be- 
sondern nur der (die) Teilnehmer und ein leiblicher El- reits in Anspruch genommene Kostenbeitrag von dem nach 
ternteil zugrunde gelegt werden, sind die Kosten der Unter- Nummer 5 Abs.1 Satz 2 über der Einkommensgrenze ver- 
kunft sowie die Heizungskostenpauschale zu halbieren. Für bleibenden Einkommen abzusetzen. 
die Gegenüberstellung des Einkommens und der Einkom- 
mensgrenze ist das zu berücksichtigende Einkommen zu- ir 
grunde zu legen, das im Antragsmonat zufließt. 8 — Freistellung von Kostenbeiträgen 
(2) Bei der Anwendung der Nummer 34 Satz 1 ist zu be- Von einem Kostenbeitrag wird abgesehen, wenn 
achten, daß bei der Einkommensermittlung hinsichtlich der a) der Teilnehmer außerhalb des Elternhauses in Heim- 
Nummer 3 nur Absatz 1 zu berücksichtigen ist. Bei Num- oder Familienpflege untergebracht ist, es sei denn, 
mer 37 ist zu beachten, daß nach. Nummer 1 EBV die Be- daß er sich selbst unterhält oder das Pflegegeld bzw. 
sondere Einkommensgrenze nach $ 81 BSHG nicht anzu- die Heimunterbringungskosten von den Eltern oder 
wenden ist. Ferner ist bei Nummer 40 Abs.2 zu berück- einem Elternteil aufgebracht wird, 
sichtigen, daß nur‘ die Nummern 30 bis 82 der Ausfüh- b) den Eltern, einem Elternteil oder dem Teilnehmer 
rungsvorschriften für die Gewährung von Hilfe zum Le- Ibst Hilf. Lebensunterhalt durch laufende Lei- 
bensunterhalt nach den 88 11 bis 25 des Bundessozialhilfe- S° Se. ZUM eNSUNLE uFeh- AUT SNCE e 
gesetzes außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleicharti- stungen nach den Abschnitten 2 und 3 BSAG gewährt 
x 7 ? x ; wird oder wenn diese Personen zwar keine Leistungen 
gen Einrichtungen (AV-Hilu)® in der jeweils geltenden der Sozialhilfe erhalten, jedoch durch eine entspre- 
Fassung sinngemäß anzuwenden Sind. chende Bescheinigung nachweisen, daß sie im Sinne 
der Abschnitte 2 und 3 BSHG hilfebedürftig sind. 
5 — Kostenbeitragsfestsetzung 
(1) Auf Grund des nach den Nummern 42 bis 44 und 46 bis 9 —- Berücksichtigung von Vermögen 
48 AV-ESH zu berücksichtigenden Einkommens ist der _ = % 
Kostenbeitrag zu berechnen. Das nach dieser Berechnung Eine Überprüfung der Angaben über das Vermögen soll 
über der Einkommensgrenze verbleibende — nicht anrech- in der Regel. unterbleiben. Ergeben sich jedoch Anhalts- 
nungsfreie — Einkommen ist, soweit es die tatsächlich Punkte dafür, daß eine genaue Feststellung des einzuset- 
entstehenden Kosten im Sinne der Nummer 2 nicht über- Zzenden Vermögens zu einem unbilligen Ergebnis der Ko- 
steigt, als Kostenbeitrag festzusetzen. Der Kostenbeitrag Stenbeitragsfestsetzung führen würde, so kann das zu- 
nach Nummer 6 darf jedoch nicht unterschritten werden. Ständige Bezirksamtsmitglied oder gegebenenfalls dessen 
Beauftragter für den Haushalt den Kostenbeitrag in an- 
(2) Nehmen Kinder aus Kindertagesstätten in geschlosse- gemessenem Umfang — höchstens jedoch bis zu den tat- 
nen Gruppen an einer Veranstaltung teil, so ist der laufen- sächlich entstehenden Kosten (Nummer 2) — erhöhen. 
de monatliche Kita-Kostenbeitrag auf den Kostenbeitrag 
anzurechnen. Das gilt für beitragsfreie Monate entspre- 
chend. 10 —- Regelung für Behinderte 
(1) Nehmen an Veranstaltungen nach Nummer 1 Behin- 
6 — Mindestbeitrag derte im Sinne von 8 39 Abs. 1 oder 2 BSHG teil, so ist von 
it a ücksichti a x f x der Behindertenhilfe in Verbindung mit der für Wirtschaft- 
BOWE as zu berücksichtigende Einkommen die Ein- ı;che Hilfe zuständigen Stelle zu prüfen, ob sich für diese 
ommensgrenze nicht übersteigt, ist lediglich ein Kosten- Teilnehmer ein günstigerer Kostenbeitrag ergibt, wenn 
eb (Mindestbeitrag) in Höhe von 250/p des jeweils Apgschnitt 3 Unterabschnitt 7 BSHG sowie die hierzu er- 
eten EEE der Boa für OLE NE lassenen Ausführungsvorschriften angewendet werden. Das 
at 3 Lebens N ahres nn N DEN det E Sole DM en aba r jeweils günstigere Berechnungsergebnis ist als Kostenbei- 
gen J m an pen ut volle — Testzusel- trag festzusetzen. 
(2) Nehmen behinderte Kinder an der Aktion „Kinder in 
7 — Berücksichtigung von Geschwistern Luft und Sonne“ teil, so ist lediglich ein Kostenbeitrag 
| nach Nummer 6 zu erheben. 
(1) Nehmen aus einer Familie innerhalb eines Kalender- 
jahres mehrere Kinder an Veranstaltungen nach Num- - - 
mer 1, gleichartigen Veranstaltungen freier Träger oder 11 - Berücksichtigung von Härtefällen 
an Maßnahmen de esundheitswesens teil, da ii Ss Br . z nt 
nach Nummer 5 Abs Satz 2 über der NE EaKOrMSNSGTeNEe Das zuständige Bezirksamtsmitglied oder gegebenenfalls 
verbleibende — nicht anrechnungsfreie — Einkommen als dessen Beauftragter für den Haushalt darf auf schriftli- 
Kostenbeitrag heranzuziehen, soweit es nicht bereits durch chen Antrag den Kostenbeitrag in besonderen sozialen 
eine vorhergehende Teilnahme eines Geschwisterkindes Härtefällen, jedoch grundsätzlich nur bis zu 50 vom Hun- 
als Kostenbeitrag in Anspruch genommen worden ist. Da- dert. herabsetzen. 
bei ist zu berücksichtigen, daß bei der Heranziehung des 
Restbetrages die Höhe der insgesamt tatsächlich entste- - 
henden Kosten zugrunde zu legen ist. Übersteigen die ins- 1 Fahlungsverfahren . 
gesamt tatsächlich entstehenden Kosten die Obergrenze tiber die Höhe des Kostenbeitrags ist eine Zahlungsver- 
nach Nummer 2 Abs.2, so erhöht sich die Obergrenze für oflichtungserklärung der Zahlungspflichtigen aufzuneh- 
jedes weitere an einer Veranstaltung teilnehmende Kind men. Der als Kostenbeitrag errechnete Betrag ist im vor- 
um. einen Mindestbeitrag nach Nummer 6. Unberücksich- aus zu zahlen. 
tigt bleiben lediglich Teilnehmer, die den’ Kostenbeitra? 
selbst tragen. Der Gesamtkostenbeitrag darf jedoch die 
tatsächlich — für alle Kinder aus einer Familie innerhalb 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
ae eeit Alenderjahres entstehenden Kosten-nicht über Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. April 1980 in 
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 1990 außer Kraft. 
3) vom 27. September 1978 (ABl. S. 1852 — DBI. IV S. 84), geänder! 
durch Verwaltungsvorschriften vom 24. Oktober 1979 (ABI 
S. 1930 — DBI. IV S. 102 Reichel
	        
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