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Volume Nr. 5, 28. Mai 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV MNr.5 28. Mai 1980 57 
treffen mehrerer dieser Komponenten verstärkt wer- | Der Senator 
den. Hierdurch kann die Kontaktaufnahme außerhalb für Familie, Jugend und Sport 
der eigenen Wohnung sehr erschwert sein und die Ge- 
fahr der Vereinsamung fördern. Vereinsamung Kann 4, qie Bezirksämter ABI. S. 749 
aber auch vorliegen, wenn der Hilfesuchende aus in 
seiner Person liegenden Gründen keine sonstigen BONS a  Röch: ‘ 
menschlichen oder geselligen Beziehungen pflegt oder %" den Präsidenten des Rechnungshofes 
die besondere Lage der Wohnung oder des Wohnumfel- a 
des diese erschweren. Nummer 3 gilt entsprechend. her die Kosten belchLSung Der der weh a hucan 
N Veranstaltungen der Kinder- und Jugenderholung 
Prüfung der Voraussetzungen (Jugenderholungs-Kostenbeteiligungsvorschriften 
3. Geben die vorhandenen Vorgänge oder die eingereich- - JEKBV) 
ten ärztlichen Bescheinigungen nicht ausreichend Aus- Vom 27. März 1980 
kunft darüber, ob die Voraussetzungen der Nummer 2 
oder 5 vorliegen, ist die Stellungnahme des zuständigen JugND4 
Sozialdienstes, gegebenenfalls auch des Amtsarztes Fernruf: 26 04 - 25 83 oder 26 04 - 1, intern 9 76 - 25 83 
einzuholen. 
Auf Grund des. 8 66 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung 
e des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der 
III. Umfang der Telefonhilfe öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der 
; : . Fassung vom 18. September 1972 (GVBl. S.1919) wird 
7. Die Telefonhilfe umfaßt die Mindestkosten für die % N 
Einrichtung sowie die monatliche Mindestgebühr für a Bahn des Landesjugendwohlfahrtsausschusses 
einen Fernsprechhaupt- oder -zweitanschluß. Die © 
Kosten für die Telefongespräche sind von dem Hilfe- 1 — Geltungsbereich 
suchenden zu tragen. 
Diese Vorschriften gelten für die Berechnung und Fest- 
[V. Personenkreis setzung der Kostenbeteiligung bei der Teilnahme an 
a) Veranstaltungen der allgemeinen Kinder- und Jugend- 
8. Empfänger laufender Leistungen zum Lebensunterhalt erholung, 
nach Abschnitt II BSHG erhalten die Kosten für die S . ; 
Einrichtung des Fernsprechanschlusses als einmalige bp) Zeit anf Anderen Ferienlagern SewiS ur 
Leistung; die Kosten zur Deckung der Grundgebühren c) der Aktion „Kinder in Luft und Sonne“, 
werden als laufende Leistung gewährt. die von Berliner Jugendwohlfahrtsbehörden durchgeführt 
werden. 
Sonstige Hilfesuchende 
9. Für die Gewährung von Telefonhilfe ist die Einkom Pa Bemessung der Kostenbeteiligung 
4 r ; = 
mensgrenze nach & 78 BSHG maßgebend. (1) Die durch die Teilnahme an einer Veranstaltung der 
Kinder- und Jugenderholung tatsächlich entstehenden Ko- 
10... Der Einsatz des Einkommens über der Einkommens- sten für Fahrt, Transportbegleitung, Unterkunft und Ver- 
grenze richtet sich bei den Kosten für die Einrichtung pflegung für den einzelnen Teilnehmer sind von dem Teil- 
eines Fernsprechanschlusses nach $ 84 Abs. 1 BSHG in nehmer und seinen Eltern zu tragen, soweit in diesen Vor 
Verbindung mit den dazu erlassenen Ausführungsvor- schriften nichts anderes bestimmt ist. Als Kosten der 
schriften in der jeweils geltenden Fassung. 3 84 Abs.3 Transportbegleitung ist — falls solche entstehen — für je- 
wird nicht angewendet. den Teilnehmer ein Pauschbetrag in Höhe von 20,— DM 
N A n bei Veranstaltungen im Inland und bei Veranstaltungen im 
ii. Die Grundgebühr für den Fernsprecher gilt als gering- Ausland in Höhe von 50,— DM anzusetzen. Die Kosten 
fügiger Bedarf im Sinne des $85 Nr.2 BSHG. Von nach Satz 1 insgesamt sind auf volle 10.— DM aufzurun- 
der Kannvorschrift des $ 85 Nr. 2 ist in der Regel Ge- gen. 
brauch zu machen. Sie ist jedoch nicht anzuwenden, x 
soweit das Einkommen den ara der Hilfe zum (2) Die von dem Teilnehmer und seinen Eltern zu $tragen- 
Lebensunterhalt (Regelsatz, Mehrbedarf, Kosten der den tatsächlich entstehenden Kosten im Sinne von Absatz 1 
Unterkunft) nicht oder um. nicht mehr als 20% des werden im Hinblick auf die sozialpädagogische Bedeutung 
Eee EC ME a 0 EEE A NEE SAN ZOIa 2 a abe 
der Grundgebühr: N at der entsprechende  Anteilige schriften über die Berücksichtigung von Einkommen und 
; ji den. Vermögen bei der Kostenbeitragsberechnung für Leistun- 
Bingat7 des inkommens versängr werden gen der Öffentlichen Jugendhilfe (Einkommensberech- 
N nungsvorschriften — EBV)!) in der jeweils geltenden Fas- 
V. Schlußvorschriften sung auf 30,— DM für jeden Tag der Dauer einer Ver- 
12. Unterhaltspflichtige sind für die Leistungen nach die- BUT EDER CE DErüCkAICHUDENE TANTE BEA 
sen Ausführungsvorschriften nicht in Anspruch zu e 
nehmen. (3) Wenn die tatsächlich entstehenden Kosten nach Ab- 
satz 1 nicht voll getragen werden, ist anhand von Unter- 
13. Hilfesuchende sind auf die Möglichkeit der Gebühren- |agen über das Einkommen ein Kostenbeitrag zu berech- 
ermäßigung für einen Fernsprechanschluß aus sozialen nen und festzusetzen. 
Gründen, die die Deutsche Bundespost gewährt. auf- 
merksam zu machen. 3 — Sonstige anzuwendende Vorschriften 
;4- Soweit bei Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschrif- (1) Für die Feststellung des Einkommens nach $ 76 BSHG 
ten laufende Telefonhilfe gewährt wird, die nach diesen und des einzusetzenden Vermögens sowie für die Berech- 
Ausführungsvorschriften zu versagen wäre, werden nung der Einkommensgrenze nach Abschnitt VIII JWG 
die zuvor geltenden Ausführungsvorschriften bis zum in Verbindung mit Abschnitt 4 BSHG sind die EBV maß- 
31. Dezember 1981 weiter angewendet. gebend. 
15. Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Mai 1980 hen DD er BE y Sind die TEENS VEN 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. April 1990 außer SoZiMhilferesetz ( AN  SH)S und al eu tührungsvor 
Kraft. V- - 
schriften über den Einsatz des Vermögens nach dem Bun- 
In Vertret: dessozialhilfegesetz (AV-VSH)2) in der jeweils geltenden 
n retung EEE 
1) ABl. S. 749 — DBI. IV S. 57 
Werner Müller 12) in Vorbereitung
	        
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