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Volume Nr. 4, 3. April 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.4 3. April 1980 = 
nach pflichtgemäßem Ermessen vor Antritt der Reise ı 22. (1) Bei Erholungsreisen, die aus den dem Land Berlin 
zu vergeben. für Zwecke der Seniorenerholung zur Verfügung ge- 
stellten Spenden finanziert werden (Freiplätze oder 
15. Für die Reise zum und vom Erholungsort können Flug- N DES Nena a Ausführungsvorschriften 
kosten grundsätzlich nicht übernommen werden. Sofern . 
in Ausnahmefällen die Reise eines Teilnehmers auf dem (2) Die- Anwendung der Nummer 7 (Zahlung eines 
Landweg nach einer Bescheinigung des Senators für Kostenbeitrages) wird unter Berücksichtigung der Auf- 
Inneres — III/MeSa 2 — Beratungsstelle — oder aus ande- lagen des Spenders jeweils gesondert bekanntgegeben. 
ren zwingenden Gründen nicht angezeigt erscheint, ist Ohne diese Genehmigung ist eine Teilnahme von Per- 
über. die Kostenübernahme nach pflichtgemäßem Er- sonen, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach 
messen zu entscheiden. Nummer 6 überschreitet, nicht möglich. 
(3) Von diesen Ausführungsvorschriften abweichende 
16. (1) In besonders begründeten Ausnahmefällen können Auflagen oder Wünsche eines Spenders sind vorrangig. 
die Kosten für die Teilnahme einer individuellen. Be- 
gleitperson übernommen werden, auch wenn von der 23. (1) Innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor An- 
Begleitperson die alters-, einkommens- und zeitmäßi- tritt der Reise sollen die Teilnehmer zu einer ausführ- 
gen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. " lichen Reisebesprechung eingeladen werden, bei der 
(2) Die Ausnahmen sind stets gegeben, wenn der An- sowohl technische Fragen (z.B. Verteilung der Zimmer) 
tragsteller nach dem Gesetz über die unentgeltliche als auch Fragen der begleitenden Betreuung erörtert 
Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Per- werden sollen, 
sonenverkehr vom 9.Juli1979 (BGBl. I S.989/GVBl. (2) Es ist anzustreben, nach der Reise die Teilnehmer 
S.1264) Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung gemeinsam einzuladen, um entstandene Kontakte zu 
einer Begleitperson hat; in diesen Fällen sind das Da- fördern und zu vertiefen. 
tum der Ausstellung des Ausweises und die ausstellende 
Behörde aktenkundig zu machen. 24. Da nicht auszuschließen ist, daß während des Erho- 
lungsaufenthaltes ärztliche Hilfe in Anspruch genom- 
17. (1) Die Erholungsreisen nach diesen Vorschriften wer- men. werden muß, ist allen Teimehmern vor. Reise- 
den grundsätzlich als Gruppenreisen durchgeführt. Die antritt aufzugeben, Unterlagen über ihre Ansprüche 
An- und Abreise nach bzw. von den Erholungsorten gegenüber dem jeweiligen Krankenversicherungsträger 
erfolgt grundsätzlich mit Omnibussen: (z. B. Rentenbescheid, Anspruchsbescheinigung, Über- 
weisungsschein) mitzunehmen. 
(2) Im Interesse eines sparsamen und wirtschaftlichen 
Einsatzes der zur Verfügung stehenden Mittel sind mit aan ZA . . 
den N Ormnibusunternehnien, An Möglichkeit Ablöse- 25. © Für die Teilnehmer AM den Erholungsreisen nach 
Yahrten zu vereinbaren: jesen Ausführungsvorschriften besteht zwischen der 
Feuersozietät Berlin, Am Karlsbad 4-5, 1000 Berlin 30/ 
Allianz-Versicherungs-AG, Joachimstaler Straße 10-12, 
i8. (1) Neben den Fahrtkosten der Teilnehmer können für 1000 Berlin 15, einerseits und dem Land Berlin — ver- 
jede Reisegruppe für die Hin- und Rückfahrt die Kosten treten durch den Senator für Arbeit und Soziales — 
für eine Reisebegleitung aus den zur Durchführung der andererseits eine Sammelunfall- und Haftpflichtver- 
Erholungsreisen zur Verfügung gestellten Mitteln ab- sicherung. 
erechnet werden. Tagegeld und Übernachtungsgeld x ; n N 
können nach der  Reisckostenstufe B des für das Land (2) Diese Versicherung umfaßt die vom Senator für 
Berlin geltenden Reisekostenrechts anerkannt werden. Arbeit und Soziales oder in dessen Auftrag gemäß den 
lJandesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen‘ von den 
(2) Werden die Kosten für die Teilnahme an einer Bezirksämtern  — Abteilung Sozialwesen — nach‘ diesen 
Gruppenreise von verschiedenen Kostenträgern über- Ausführungsvorschriften durchgeführten Erholungs- 
nommen, so können die Kosten für die Reisebegleitung reisen, jedoch nur für Erholungsbedürftige, die das 80. 
nur anteilig abgerechnet werden. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Reise- 
begleiter, die das. 70. Lebensjahr noch nicht vollendet 
19. Für ein Betreuungsprogramm am Erholungsort im haben, wobei der Versicherungsschutz für die letztge- 
Sinne der. Nummer. 2 Abs.2 {z. B. Besichtigungen, pünnten, Dersonen nur 7ür die Dauer der jeweiligen 
Rundfahrten, geselliges Beisammensein usw.). kann je Hin- und Rückfahrt gegeben ist. 
Teilnehmer ein Betrag bis zur Höhe eines Tagessatzes (3) Ein Versicherungsschutz der über 80jährigen Teil- 
innerhalb des 21tägigen Erholungsaufenthaltes aus den nehmer ist nach den zur Zeit geltenden Versicherungs- 
Mitteln für Erholungsreisen aufgewendet werden. bedingungen nicht gegeben. 
(4) Die Bezirksämter — Abteilung Sozialwesen — über- 
20. (1) Anträge auf Erholungsreisen nach diesen Ausfüh- weisen die Versicherungsbeiträge vierteljährlich gemäß 
rungsvorschriften können bei den Bezirksämtern von $ 6 III des Versicherungsvertrages an die Feuersozietät 
Berlin — Abteilung Sozialwesen — und den Verbänden Berlin und führen auch jeglichen Schriftverkehr mit 
der freien Wohlfahrtspflege gestellt werden. der Versicherung im Zusammenhang mit eingetretenen 
; n A» e Schadensfällen. 
(2) Im Interesse einer gleichmäßigen Bearbeitung der 
Anträge wird empfohlen, das als Anlage beigefügte (5) Für die von den Verbänden der freien Wohlfahrts- 
Muster zu verwenden. Die für die Entscheidung wesent- pflege nach diesen Ausführungsvorschriften durchzu- 
lichen Angaben sind vom Antragsteller nachzuweisen führenden Erholungsreisen sind von diesen gleichartige 
oder glaubhaft zu machen. Der Zeitraum der letzten Versicherungen abzuschließen. 
Erholungsreise, auch wenn diese von einem anderen 
Kostenträger finanziert oder von anderer Stelle durch- 26. Ansprüche auf Erholungsreisen oder vergleichbare An- 
geführt wurde, ist aktenkundig zu machen. gebote nach anderen Vorschriften — insbesondere nach 
den 8$ 36 und 37 des Bundessozialhilfegesetzes und des 
21. (1) Soll von der Möglichkeit, im Einzelfall von Be- $27b-des Bundesversorgungsgesetzes — gehen Leistun- 
stimmungen dieser Ausführungsvorschriften abzuwei- gen nach diesen Ausführungsvorschriften vor. 
chen, Gebrauch gemacht werden; ist der Grund akten- . 
kundig zu machen. 27. Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung 
(2) Abweichungen nach Nummer 3 Abs.3 und Num- HE a a trejen mit Ablauf: des 
mer 7. Abs.2 bedürfen bei Durchführung durch die © ) 
Verbände der vorherigen Zustimmung des Zuwendungs- 
gebers bzw. bei Durchführung durch die Bezirksämter In Vertretung 
der Zustimmung des zuständigen Bezirksamtsmitglie- 
des. Werner Müller
	        
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