8: Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.3 7. März 1980
tikel 13, in dem alle österreichischen Urkunden, die als beiden Vertragsparteien in irgend einer Weise zu binden.
Vollstreckungstitel dienen, angeführt sind (Österrei- Sie betrachten aber das gemeinsame Protokoll als eine
chisches Bundesgesetzblatt Nr. 105/1960; Deutsches Grundlage, die der Herbeiführung einer übereinstimmenden
Bundesgesetzblatt 1960 II S. 1245). Praxis in der Durchführung des Abkommens dienen soll:
5 Für die österreichische Delegation
. Dr. Wlach
3 Die Frage, ob Artikel 6 des Abkommens auf die sich
aus dem neuen Nichtehelichenrecht der Bundesrepublik Für die Delegation der Bundesrepublik
ergebenden Rechtslage anwendbar ist, blieb offen. Eine
befriedigende Lösung. der anstehenden Fragen wird Spahn
jedenfalls die Ratifizierung des Haager Abkommens
(vom 5.10.1961) durch Österreich bringen. Für die
Übergangszeit sollten unabhängig von der Frage der Anlage C1
Anwendbarkeit der Amtshilfevorschrift des Artikels 6 gi %
des Abkommens im Interesse der davon betroffenen Gesetz zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen
Kinder praktikable Lösungen gesucht werden. Das ist vom. 11. Dezember 1953 und dem Zusatzprotokoll
schom deshalb notwendig, um allenfalls unwirksame ‚zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen
Rechtsakte zu vermeiden. Diesem Erfordernis können Vom 15. Mai 1956 (BGBl. II S. 563)
u.a. die Bevollmächtigung durch die deutsche Mutter es “
oder die Bestellung eines österreichischen Jugendamtes Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
zum Pfleger bzw. besonderen Kurator (besonderen folgende Gesetz beschlossen:
Sachwalter). Rechnung tragen. Artikel 1
Beide Seiten erklären, daß sie für die von der anderen Dem in Paris am 1. Dezember 1953 unterzeichneten Eu-
Seite vorgeschlagene Liste der Grenzgemeinden zum ropäischen Fürsorgeabkommen sowie dem gleichzeitig un-
gegenwärtigen Zeitpunkt keine Einwendungen erheben. terzeichneten Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Für-
Die Erfahrung wird ergeben, ob Erweiterungen oder sorgeabkommen wird zugestimmt. Das Abkommen und das
Einschränkungen im Interesse der Bevölkerung und Zusatzprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
der beteiligten Träger in Zukunft erforderlich werden.
Es wurde deshalb gemeinsam der Wunsch ausgespro- Artikel 2
chen, eine Änderung des Grenzgebietes auch. in terri- . ] 7 n
torialer Hinsicht in einem vereinfachten Verfahren Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
ohne Notwendigkeit der Änderung des Abkommens zu Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
ermöglichen. -
Artikel 3
‚0A Die deutsche Seite erklärt, daß Empfänger von Unter- i\ Di ; ; %
haltshilfe nach $& 276 Lastenausgleichsgesetz nur dann due nn N Bon Gesetz tritt Zam Tage nach seiner. Verkün
einen subsidiären Anspruch auf Krankenversorgung PO
haben, wenn ihnen bei Einkommens- und Vermögens- (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem
losigkeit Sozialhilfe gewährt würde. Eine generelle Ab- Artikel 21 Abs.c und das Zusatzprotokoll gemäß seinem
lehnung von Krankenhilfe an Unterhaltshilfeempfän- Artikel 5 Nr. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kräft
ger, die ihren ständigen Aufenthalt in Österreich ha- treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
ben, unter Hinweis auf $ 276 Lastenausgleichsgesetz, ss in
wäre daher nicht gerechtfertigt. Der Unterhaltshilfe- N SUEL A000 17 8. 000 emmen Vom A1.-„Dezenber 1953
empfänger ist hinsichtlich der Krankenhilfe ebenso. zu R .
behandeln wie der österreichische Staatsbürger, der DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN, Mitglie-
ein Einkommen in gleicher Höhe bezieht. der des Europarates, sind
Soweit danach die Übernahme von Kosten der Kran- IN DER ERWÄGUNG, daß der Europarat die Herstel-
kenhilfe oder Erstattung für Aufwendungen des öster- lung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern
reichischen Fürsorgeträgers aus den Einkommen des Zur Aufgabe hat, insbesondere um ihren sozialen Fort-
Unterhaltshilfeempfängers verlangt wird, werden die Schritt zu fördern,
deutschen Sozialhilfeträger dem Unterhaltshilfeemp- IN DEM WILLEN, zur Erreichung dieses Zieles ihre
fänger einen Ausgleich zuwenden, der dann eine Lei- Zusammenarbeit auf das soziale Gebiet auszudehnen, unter
stung: im Sinne des Artikels 3 des Abkommens dar- Festlegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der
stellt. Staatsangehörigen ihrer Länder auf dem Gebiet der Für-
11. Die Vertreter Österreichs erklären ihre Bereitschaft, Sorgegesetzgebung,
wirtschaftliche Tbc-Hilfe, die z.Z. den in ‚Betracht IN DEM WUNSCHE, zu diesem Zweck ein Abkommen
kommenden deutschen Staatsangehörigen nicht ge- abzuschließen,
währt wird, in den Katalog der Leistungen nach die- ; 5 . .
sem Abkommen einzubeziehen. Nur bedürfte es nach wie folgt. übereingekommen:
österreichischer Auffassung dazu einer ausdrücklichen .
Ergänzung des Vertrages. Teil
12. Die österreichischen Vertreter erklären ihre Bereit- Allgemeine Bestimmungen
schaft, deutschen ’Staatsangehörigen in Österreich die Artikel 1
Gleichbehandlung im Bereich der Behindertenhilfe und s &
Blindenbeihilfe durch geeignete Maßnahmen sicherzu- Jeder der Vertragschließenden verpflichtet sich, den
stellen. In einzelnen Landesgesetzen wurde diese Ab- _Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die
sicht durch eine entsprechende Bestimmung bereits sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses
verwirklicht. Die deutsche Seite hat das mit Befriedi- Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht
gung zur Kenntnis genommen und erklärt, daß gleich- Über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie
artige Leistungen im Bereich der Behinderten- und Seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen
Blindenhilfe an österreichische Staatsbürger in der Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheits-
Bundesrepublik bereits bisher aufgrund des Bundes- fürsorge (im folgenden als „Fürsorge‘“ bezeichnet) zu ge-
sozialhilfegesetzes gewährt werden. währen, die in der.in diesem Teil seines Gebietes geltenden
Gesetzgebungen. vorgesehen sind.
Die Delegationen stellen einvernehmlich fest, daß dieses Artikel 2
Protokoll der Festhaltung der Erklärungen und der einver-
nehmlichen Auffassungen dient, daß es aber weder das (a) Im Sinne dieses Abkommens haben die Ausdrücke
Vertragswerk zu verändern vermag, noch in der Lage ist, „Fürsorge‘‘, „Staatsangehörige‘, „Gebiet‘“ und „Heimat-
die in seiner Durchführung tätig werdenden Organe der staat“ folgende Bedeutung:
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