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Volume Nr. 3, 7. März 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

25 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.3 7. März 1980 
dem Unterstützten gegenüber geldwerte Verpflichtungen Abkommens in den Fällen des Artikels 7 Ahsatz 1 Buch- 
hat, auf sich überzuleiten, so ist, wenn der Dritte seinen stabe a nur über die zuständigen Behörden, im übrigen 
gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Hoheitsgebiet jedoch unmittelbar miteinander verkehren. 
der anderen Vertragspartei hat, der für den gewöhn- 
lichen Aufenthalt oder den Sitz zuständige Träger der 
öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohl- Teil IV 
fahrtspflege auf Ersuchen des Trägers der Leistung be- ; z 
rechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen für diesen Rückkehr, Rückschaffung 
die Ansprüche gegen. den Dritten nach den für ihn in bezug x 
auf den Übergang von Ansprüchen maßgebenden Vor- Artikel 7 
schriften geltend zu machen. (1) Außert ein hilfsbedürftiger Staatsangehöriger der 
3) Hat ein Unterstützter, der einen Anspruch‘ auf einen Vertragspartei, der im Hoheitsgebiet der anderen 
Nechzahlung von Kriegsschadenrente nach dem ‚Gesetz Vertragspartei seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die 
über den Lastenausgleich vom 14. August 1952. (Bundes- Absicht, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, so hat der 
gesetzblatt I 8.446) — LAG -— in der jeweils geltenden Aufenthaltsstaat die Kosten der Reise und des Transportes 
Fassung hat, Leistungen von einem österreichischen Trä- des Hausrates bis zur Grenze des Heimatstaates zu tragen, 
ger der öffentlichen Fürsorge erhalten, so kann dieser den WENN 
für den Sitz des Ausgleichsamtes zuständigen örtlichen a) die Rückkehr nach der übereinstimmenden Meinung 
Träger der öffentlichen Fürsorge um Regelung des Kosten- beider Vertragsparteien in seinem wohlverstandenen 
ersatzes ersuchen. Das Ersuchen bewirkt den Übergang. des Interesse liegt oder 
Anspruchs auf Kriegsschadenrente auf‘ den deutschen Trä- z s z 
ger der öffentlichen Fürsorge zugunsten des Trägers der b) der Aufenthaltsstaat nach. mindestens dreimonatigem 
Leistung insoweit, als der Anspruch auf den. deutschen Aufenthalt den weiteren Aufenthalt nicht gestattet. 
Träger der öffentlichen Fürsorge nach $ 292 LAG über- (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so 
gehen würde, wenn dieser Fürsorge gewährt hätte. Ge- hat der Aufenthaltsstaat auch die Kosten der Reise und 
währt der österreichische Träger der öffentlichen Fürsorge des Transportes des Hausrates derjenigen hilfsbedürftigen 
im vorbezeichneten Fall Unterbringung in Anstalts- oder Familienangehörigen zu tragen, die den Hilfsbedürftigen 
Heimpflege, so zahlt er dem Unterstützten ein Taschengeld zu begleiten oder ihm zu folgen beabsichtigen, sofern sie 
in Höhe des Betrages, den ein deutscher Träger der öffent- dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Hilfsbedürftige be- 
lichen Fürsorge nach $ 292 LAG zu gewähren hätte. sitzen, Das gleiche gilt, wenn der Heimatstaat des Hilfs- 
(4) Absatz 3 Satz38 gilt entsprechend, wenn laufende bedürftigen dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern, 
Zahlungen von Kriegsschadenrente nach 8292 LAG auf die nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzen, die Einreise 
Ersuchen des österreichischen Trägers der öffentlichen Und den Aufenthalt gestattet, 
Fürsorge nach Absatz 2 übergeleitet werden. (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buch- 
(5) In den Fällen des Artikels 3 sind aus den Leistungen stabe b vor, so ist dem Hilfsbedürftigen zur Vorbereitung 
des Kostenersatzpflichtigen oder des. Dritten zunächst die der Ausreise eine Frist von mindestens ZW Wochen Zu 
Ersatzansprüche des ersuchenden Trägers der öffentlichen gewähren, es. sei „denn, daß eine sofortige Abschiebung 
Fürsorge oder der Sozialversicherung zu befriedigen. AUS Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung öder Sicher- 
heit notwendig erscheint. 
Artikel 6 Artikel 8 
(1) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffent- (1) Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen 
lichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien leisten ger anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde 
einander Amtshilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben, ger Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen 
insbesondere bei der Heranziehung eines Unterstützten oder ihn rückschaffen, es sei denn, daß er sich noch nicht 
oder eines Unterhaltspflichtigen (Koöstenersatzpflichtige) ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet 
und anderer, die einem Unetrstützten gegenüber geldwerte aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine 
Verpflichtungen haben. Die Amtshilfe wird in gleicher solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer 
Weise und im gleichen Umfang wie im innerstaatlichen der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben. 
Bereich geleistet. x . « T z 
. % zn S e (2) Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in kei- 
(2) Die Träger der Öffentlichen Fürsorge und der ner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen 
öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien als dem in vorstehendem Absatz erwähnten Grunde. ent- 
vertreten einander vor Gericht bei der Geltendmachung gegen. 
von Ansprüchen der im Absatz 1 bezeichneten Art und von 
Unterhaltsansprüchen im Rahmen der gesetzlichen und der Artikel 9 
on Amtsvormundschaft und der bestellten Amts (1) Als Aufenthalt gilt auch der Dienst: auf Schiffen, 
die im Schiffsregister des Aufenthaltsstaates eingetragen 
(3) Vorschriften einer Vertragspartei, die Kosten-, Ge- sind. 
bühren- oder Abgabenfreiheit für Rechtsgeschäfte und : X z 
Amtshandlungen aus Anlaß der Beantragung, der Gewäh- DT Ten EEE Hi Im rn des Artikels 8 at 4 
rung oder des Ersatzes von Leistungen der Fürsorge oder 5* { ee en eit bis zur Dauer eines Monates nicht als 
aus Anlaß von Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege unterbrochen, 
vorsehen, gelten auch zugunsten der SE Near (3) Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Arti- 
der Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen kel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebens- 
Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei.. Dies unterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der. Fürsorge des 
gilt für das streitige Verfahren vor Gericht nur zugunsten Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksich- 
der Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen tigt. 
Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei und 
nur, wenn sie nach Absatz 2 vertreten werden. Vorschrif- Teil V 
ten über die Gewährung von Armenrecht bleiben unberührt. Sonderregelung für Grenzgebiete 
(4) Vorschriften, nach denen Verwaltungsbehörden, 
Träger von Sozialleistungen, Arbeitgeber, Unterhaltspflich- Artikel 10. 
tige oder sonstige Personen oder Stellen zur Erteilung von x : € Az einer ver! ; 
Auskünften verpflichtet sind, gelten auch, wenn ein Träger go( orten eg öhnlichen Aufenthalt im Grenzgebiet seines 
der öffentlichen aa AT © T 0 T tl MC rd UugeNd- Hejmatstaates hat, mit Zustimmung. oder nachträglicher 
wohlfahrtspflege nach Absatz 1 oder 2 tätig wird. Genehmigung des zuständigen Trägers der öffentlichen 
(5) Die Gerichte sowie die Träger der öffentlichen Für- Fürsorge seines Heimatstaates hilfsbedürftig in eine Kran- 
sorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der bei- kenanstalt, in, eine Heil- und Pflegeanstalt oder in ein 
den Vertragsparteien können bei der Anwendung dieses Altersheim im Grenzgebiet der anderen Vertragspartei auf-
	        
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