25 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.3 7. März 1980
dem Unterstützten gegenüber geldwerte Verpflichtungen Abkommens in den Fällen des Artikels 7 Ahsatz 1 Buch-
hat, auf sich überzuleiten, so ist, wenn der Dritte seinen stabe a nur über die zuständigen Behörden, im übrigen
gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Hoheitsgebiet jedoch unmittelbar miteinander verkehren.
der anderen Vertragspartei hat, der für den gewöhn-
lichen Aufenthalt oder den Sitz zuständige Träger der
öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohl- Teil IV
fahrtspflege auf Ersuchen des Trägers der Leistung be- ; z
rechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen für diesen Rückkehr, Rückschaffung
die Ansprüche gegen. den Dritten nach den für ihn in bezug x
auf den Übergang von Ansprüchen maßgebenden Vor- Artikel 7
schriften geltend zu machen. (1) Außert ein hilfsbedürftiger Staatsangehöriger der
3) Hat ein Unterstützter, der einen Anspruch‘ auf einen Vertragspartei, der im Hoheitsgebiet der anderen
Nechzahlung von Kriegsschadenrente nach dem ‚Gesetz Vertragspartei seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die
über den Lastenausgleich vom 14. August 1952. (Bundes- Absicht, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, so hat der
gesetzblatt I 8.446) — LAG -— in der jeweils geltenden Aufenthaltsstaat die Kosten der Reise und des Transportes
Fassung hat, Leistungen von einem österreichischen Trä- des Hausrates bis zur Grenze des Heimatstaates zu tragen,
ger der öffentlichen Fürsorge erhalten, so kann dieser den WENN
für den Sitz des Ausgleichsamtes zuständigen örtlichen a) die Rückkehr nach der übereinstimmenden Meinung
Träger der öffentlichen Fürsorge um Regelung des Kosten- beider Vertragsparteien in seinem wohlverstandenen
ersatzes ersuchen. Das Ersuchen bewirkt den Übergang. des Interesse liegt oder
Anspruchs auf Kriegsschadenrente auf‘ den deutschen Trä- z s z
ger der öffentlichen Fürsorge zugunsten des Trägers der b) der Aufenthaltsstaat nach. mindestens dreimonatigem
Leistung insoweit, als der Anspruch auf den. deutschen Aufenthalt den weiteren Aufenthalt nicht gestattet.
Träger der öffentlichen Fürsorge nach $ 292 LAG über- (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so
gehen würde, wenn dieser Fürsorge gewährt hätte. Ge- hat der Aufenthaltsstaat auch die Kosten der Reise und
währt der österreichische Träger der öffentlichen Fürsorge des Transportes des Hausrates derjenigen hilfsbedürftigen
im vorbezeichneten Fall Unterbringung in Anstalts- oder Familienangehörigen zu tragen, die den Hilfsbedürftigen
Heimpflege, so zahlt er dem Unterstützten ein Taschengeld zu begleiten oder ihm zu folgen beabsichtigen, sofern sie
in Höhe des Betrages, den ein deutscher Träger der öffent- dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Hilfsbedürftige be-
lichen Fürsorge nach $ 292 LAG zu gewähren hätte. sitzen, Das gleiche gilt, wenn der Heimatstaat des Hilfs-
(4) Absatz 3 Satz38 gilt entsprechend, wenn laufende bedürftigen dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern,
Zahlungen von Kriegsschadenrente nach 8292 LAG auf die nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzen, die Einreise
Ersuchen des österreichischen Trägers der öffentlichen Und den Aufenthalt gestattet,
Fürsorge nach Absatz 2 übergeleitet werden. (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buch-
(5) In den Fällen des Artikels 3 sind aus den Leistungen stabe b vor, so ist dem Hilfsbedürftigen zur Vorbereitung
des Kostenersatzpflichtigen oder des. Dritten zunächst die der Ausreise eine Frist von mindestens ZW Wochen Zu
Ersatzansprüche des ersuchenden Trägers der öffentlichen gewähren, es. sei „denn, daß eine sofortige Abschiebung
Fürsorge oder der Sozialversicherung zu befriedigen. AUS Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung öder Sicher-
heit notwendig erscheint.
Artikel 6 Artikel 8
(1) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffent- (1) Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen
lichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien leisten ger anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde
einander Amtshilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben, ger Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen
insbesondere bei der Heranziehung eines Unterstützten oder ihn rückschaffen, es sei denn, daß er sich noch nicht
oder eines Unterhaltspflichtigen (Koöstenersatzpflichtige) ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet
und anderer, die einem Unetrstützten gegenüber geldwerte aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine
Verpflichtungen haben. Die Amtshilfe wird in gleicher solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer
Weise und im gleichen Umfang wie im innerstaatlichen der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.
Bereich geleistet. x . « T z
. % zn S e (2) Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in kei-
(2) Die Träger der Öffentlichen Fürsorge und der ner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen
öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien als dem in vorstehendem Absatz erwähnten Grunde. ent-
vertreten einander vor Gericht bei der Geltendmachung gegen.
von Ansprüchen der im Absatz 1 bezeichneten Art und von
Unterhaltsansprüchen im Rahmen der gesetzlichen und der Artikel 9
on Amtsvormundschaft und der bestellten Amts (1) Als Aufenthalt gilt auch der Dienst: auf Schiffen,
die im Schiffsregister des Aufenthaltsstaates eingetragen
(3) Vorschriften einer Vertragspartei, die Kosten-, Ge- sind.
bühren- oder Abgabenfreiheit für Rechtsgeschäfte und : X z
Amtshandlungen aus Anlaß der Beantragung, der Gewäh- DT Ten EEE Hi Im rn des Artikels 8 at 4
rung oder des Ersatzes von Leistungen der Fürsorge oder 5* { ee en eit bis zur Dauer eines Monates nicht als
aus Anlaß von Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege unterbrochen,
vorsehen, gelten auch zugunsten der SE Near (3) Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Arti-
der Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen kel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebens-
Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei.. Dies unterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der. Fürsorge des
gilt für das streitige Verfahren vor Gericht nur zugunsten Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksich-
der Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen tigt.
Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei und
nur, wenn sie nach Absatz 2 vertreten werden. Vorschrif- Teil V
ten über die Gewährung von Armenrecht bleiben unberührt. Sonderregelung für Grenzgebiete
(4) Vorschriften, nach denen Verwaltungsbehörden,
Träger von Sozialleistungen, Arbeitgeber, Unterhaltspflich- Artikel 10.
tige oder sonstige Personen oder Stellen zur Erteilung von x : € Az einer ver! ;
Auskünften verpflichtet sind, gelten auch, wenn ein Träger go( orten eg öhnlichen Aufenthalt im Grenzgebiet seines
der öffentlichen aa AT © T 0 T tl MC rd UugeNd- Hejmatstaates hat, mit Zustimmung. oder nachträglicher
wohlfahrtspflege nach Absatz 1 oder 2 tätig wird. Genehmigung des zuständigen Trägers der öffentlichen
(5) Die Gerichte sowie die Träger der öffentlichen Für- Fürsorge seines Heimatstaates hilfsbedürftig in eine Kran-
sorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der bei- kenanstalt, in, eine Heil- und Pflegeanstalt oder in ein
den Vertragsparteien können bei der Anwendung dieses Altersheim im Grenzgebiet der anderen Vertragspartei auf-