Y.- Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.3 7. März 1980
und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement republik Deutschland und der Schweiz über die Fürsorge
werden den zuständigen Fürsorgebehörden empfehlen, für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 und über die Verwal-
auf den Kostenersatz zu verzichten, soweit Aufwen- tungsvereinbarung dazu vom 6. September 1952.
dungen über ein Jahr vor dem Eingang der Meldung 7% ger Zeit vom 3. bis 5. Oktober 1967 fand in Lausanne
De Sn zuständigen konsularischen Vertretung zurück- zwischen Vertretern der beiden Staaten ein weiterer Mei-
Sen, nungsaustausch über die Durchführung der Vereinbarun-
gen statt. Die beiden Delegationen ließen sich in verschie-
Reist ein Unterstützter im Einverständnis mit der ihn denen Referaten über die seit dem letzten Meinungs-
unterstützenden Fürsorgebehörde in das Gebiet des austausch in den Vertragsstaaten eingetretene Entwicklung
anderen Staates ein, haben die Behörden des Aufent- in der Fürsorge und den sie direkt oder indirekt beein-
haltsstaates. Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwen- flussenden Gebieten, wie namentlich der Sozialversicherung,
dungen auch für den Pflichtmonat. Reist ein Unter- orientieren.
stützter ohne Einverständnis der ihn unterstützenden dns E . & &
Fürsorgebehörde ein, so gilt die übliche Regelung. Die A EEE Th Yen den De sn ODE fest,
sofortige Heimschaffung im Sinne von Artikel 5 Ab- b SICH die © Te a Nut nd Pr DEId MEBOEBEVSTOIR-
satz 4 der Fürsorgevereinbarung bleibt vorbehalten. DEdUFF ZU VOR“ Un utzen‘ der beiderseitigen. Hilfs-
edürftigen ausgewirkt hat.
Bringt eine Unterstützte ein Kind während des Pflicht- Zu einzelnen Fragen haben die beiden Delegationen fol-
monats zur Welt, gilt dieser Pflichtmonat auch für das endes festgestellt und vereinbart:
Neugeborene. Kommt das Kind. nach Ablauf des
Pflichtmonats zur Welt, beginnt mit dem Tage der
Geburt ein eigener Pflichtmonat für das Neugeborene. 1. Meldeverfahren
a) Der Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich
Die zusätzlichen Beihilfen der Stadt Lausanne werden aus Art.3 der Fürsorgevereinbarung. Zu seiner
außerhalb des Rahmens der. Kantonalen Armengesetz- Begründung bedarf er keiner Kostenanerkennung
gebung gewährt. Sie liegen daher auch nicht im An- durch den Heimatstaat. Soweit dieser N hol Dell
wendungsbereich des Artikels 1 der Vereinbarung. Die wendungen hinsichtlich der En OB Se
kantonalen Behörden haben jedoch im Rahmen ihrer erhebt, gilt der Anspruch als anerkannt:
Armengesetzgebung die Möglichkeit, durch individuelle r\ In außerordentlichen Fällen, wie zum Beispiel der
Prüfung die Leistungen im Einzelfall in der notwendi- Sanierung, der rückwirkenden Übernahme von
gen Höhe so festzulegen, wie sie dies bei Schweizer- großen Beträgen und der Gewährung von Ausbil-
bürgern tun, die nicht im Genusse der zusätzlichen dungshilfen nach abgeschlossener - Berufsausbil-
Beihilfe stehen. Dies bietet die Möglichkeit, Härten dung, ist vorher mit der kostenersatzpflichtigen
auszugleichen. Stelle Fühlung zu nehmen, wie dies in 7a des
Protokolls über den 1. deutsch-schweizerischen
Die bereits wiederholt behandelte Frage der gericht- Meinungsaustausch vom 12. Dezember 1953 fest-
lichen Geltendmachung von Verwandtenunterstützung gehalten worden ist.
stand erneut zur Diskussion. Die Parteien werden sich Im Hinblick darauf, daß die Zusammenarbeit zwi-
weiterhin bemühen, auf die Unterstützungspflichtigen schen den Fürsorgestellen beider Vertragsparteien
gütlich einzuwirken, damit sie ihre Verpflichtung er- sich reibungslos vollzieht, und im Bestreben, das
füllen. Wenn ein zur gerichtlichen Geltendmachung ge- Meldeverfahren zu vereinfachen, kamen die Dele-
eigneter Fall auftritt, sind sie gewillt, das gerichtliche gationen überein, daß keine Einwendungen erho-
Verfahren durchzuführen. Sache des '‘ Aufenthalts- ben werden sollen, wenn Änderungen im Sinne von
staates ist es, über. die Geltenmachung des Anspruchs Art. 3 Abs.3 der Verwaltungsvereinbarung in Zu-
zu entscheiden. kunft vierteljährlich durch einen Vermerk auf der
Auf Fälle, die vorbehaltlos erledigt sind, findet keine Rückseite des Abrechnungsformulars und nur noch
Rückwirkung dieser vorstehenden. Regelungen statt. bei Erhöhung oder Verminderung der laufenden
Fürsorgeleistungen um wenigstens 25 % mitgeteilt
Berlin, den 27. Juni 1962 werden. Nach wie vor soll jedoch die Aufnahme
in ein Krankenhaus, ein Heim oder eine ähnliche
Zu Nr. 6 der Niederschrift ist hinzuzufügen, daß diese Einrichtung innerhalb der in der Verwaltungsver-
Regelung keine Anwendung findet von dem Zeitpunkt an, einbarung‘ vorgesehenen Frist mitgeteilt werden,
in dem die Unterstützte mit dem Neugeborenen in einen sofern die Unterbringung voraussichtlich mehr als
Familienverband zurückkehrt, da für diesen der Pflicht- 6 Monate dauern wird.
monat abweichend zu errechnen ist (vgl. Nr.2 Abs.2 des 3ılAnderun Sans
Sr a gsmitteilungen und Abrechnungen senden
Staa) über den 3. dentsch-schweizerischen Meinungs- die deutschen überörtlichen Träger der Sozialhilfe
) und die Landesjugendämter unmittelbar dem Hei-
Ich bitte den überörtlichen und örtlichen Trägern der matkanton, die ‚kantonalen Fürsorgestellen un-
Sozialhilfe Ihres Landes zu empfehlen, bei der Durchfüh- mittelbar der Zentralstelle Schweiz beim Landes-
rung der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung wohlfahrtsverband Baden in Karlsruhe zu.
diese Niederschrift zu beachten.
Die Meldeformulare für Hilfsbedürftige und die Mit-
teilungen der Beendigung der Fürsorge sind wie bisher
der zuständigen konsularischen Vertretung des Heimat-
Anlage A110 staates zu übermitteln. Mit der Bestätigung des Ein-
ganges des Meldeformulars wird die schweizerische
Durchführung der deutsch-schvzeizerischen Fürsorge- konsularische Vertretung die Anschrift der für den
vereinbarung BE DEETHEET DE EEE Sin re llıns der
; stellen bekanntgeben, falls diese bei der Ausfüllung des
Bezug: RdSchr. d. BMI v. 10.9.1062 (GMEI S.403) Melderormulars. nicht einwandfrei ermittelt werden
- RdSchr. d. BMI v. 10. 7.1968 -: S2 — 510161 S5-3/1 — konnte.
In der Zeit vom 2.. bis 5. Oktober 1967 hat in Lausanne
der 5. deutsch-schweizerische Meinungsaustausch über die nr
Durchführung der deutsch-schweizerischen Fürsorgeverein- 2. Mehrfache Staatsangehörigkeit
barung (BGBl. 1953 II _ S.31) stattgefunden. Hierüber ist Die Delegationen sind sich darüber einig, daß keine
folgendes aufgenommen worden: Einwendungen gegen die Anwendbarkeit der Fürsorge-
Protokoll vereinbarung erhoben werden, wenn ein Hilfsbedürfti-
” ger außer der Staatsangehörigkeit des Staates, von
des .5. deutsch-schweizerischen Meinungsaustausches über dem Kostenersatz verlangt wird, auch die eines Dritt-
die Durchführung der Vereinbarung zwischen der Bundes- staates besitzt.
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