U Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.3 7. März 1980
c) Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, (3) Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Euro-
Hamerlinggasse 6, A-8011 Graz, päischen Gemeinschaft sind nicht zum Besitz. eines
. : Reisepasses verpflichtet; der Besitz eines Personalaus-
d) Ph weises oder eines sonstigen gültigen Personalpapiers
. 5 X des Heimatlandes reicht aus.
e) Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland,
Adamgasse 5 / V. Stock, A-6020 Innsbruck, 27. Sollte zweifelhaft sein, ob der Aufenthalt eines. hilfe-
a , bedürftigen Ausländers erlaubt ist, sind entsprechende
S ehilleretrabe 00, AndOEO LIORNDERAUL Auskünfte beim Polizeipräsidenten in Berlin — Referat
} . Ausländerangelegenheiten —- OrdB — einzuholen.
g) Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland,
Bürgerspitalplatz 1, A-5020 Salzburg. 28. Halten sich Ausländer der dem Abkommen beigetrete-
- Wa . x : nen Staaten nicht erlaubt im Geltungsbereich des
Die Österreichische Delegation, Hittorfstraße 14, 1000 x
Berlin 33, nimmt in Berlin die konsularischen Auf- BA SEELE ESSENER AWO
gaben für Österreich wahr. EB.
29. Für den Umfang der Fürsorge im Bereich der Bundes-
republik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
ist das Bundessozialhilfegesetz nebst den dazu ergan-
genen Rechtsverordnungen maßgebend.
es 30: Mit Rücksicht auf das zum Teil sehr unterschiedliche
Europäisches Fürsorgeabkommen Fürsorgerecht in den einzelnen Vertragsstaaten hat
24 Das Europäische Fürsorgeabkommen vom. 11. Dezem- die Bundesrepublik Deutschland folgenden Vorbehalt
ber 1953 (BGBl. 1956 II S.563, 1958 II S.18) in der geltend gemacht:
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1972 Di ;
n : „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-
ka er Sta EU EHRUE N EEE TE nimmt keine Verpflichtung, die in dem Bundessozial-
dem Kutopäischen Fürsorgesbkommen vom 23 Tanuar EEE der ee erden En TEE
) en re sehene e zum Aufbau oder zur‘ Sicherung der
En De S 9) } DE CD A N COKO ale Bo Lebensgrundlage, Ausbildungshilfe und Hilfe zur Über-
ae Cab r cn5 SatZprofokol als AN- windung besonderer sozialer Schwierigkeiten an Staats-
age C abgedruckt. angehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher
25. Neben der Bundesrepublik Deutschland sind dem Euro- Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den
päischen. Fürsorgeabkommen folgende Staaten beige- eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden, ohne jedoch
treten: auszuschließen, daß auch diese Hilfen in geeigneten
Belgien Fällen gewährt werden.“
Dänemark Hinsichtlich des Ermessens gilt Nummer 8 Abs. 3 ent-
Frankreich sprechend.
Griechenland 31. Amtshilfeersuchen im Sinne des Artikels 5 des Ab-
Großbritannien kommens sind über das Bundesverwaltungsamt an die
Irland deutschen Auslandsvertretungen mit der Bitte zu rich-
ten, das Ersuchen der zuständigen Behörde des Ver-
Island tragsstaates zuzuleiten. Bei Schwierigkeiten, die sich
Italien auf die Gewährung der „zulässigen Hilfe‘ im .Sinne
Luxemburg des Artikels 5 des Abkommens beziehen, ist die deut-
Malta (ohne Zusatzprotokoll) sche Auslandsvertretung um Vermittlung zu bitten.
Niederlande
Norwegen
Portugal IV. Zusammenarbeit mit dem Polizeipräsidenten in Berlin
Schweden ‘ — Referat Ausländerangelegenheiten — OrdB —
Türkei,
26. (1) Vor Anwendung des Abkommens ist zu prüfen, ob 32 (1) Nach 810 Abs.1 Nr.10 des Ausländergesetzes
der hilfebedürftige Ausländer des anderen Vertrags- kann ein Ausländer ausgewiesen werden,
staates sich erlaubt in der Bundesrepublik Deutsch- wenn.er den Lebensunterhalt für sich und‘seine
Jand einschließlich Berun (West) aufhält. unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne
(2) Ein erlaubter Aufenthalt liegt vor, wenn der Aus- Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten kann
länder einen Reisepaß seines Heimatlandes mit einer oder bestreitet.“
gültigen Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtver- 7 EN ” : S
merks von einer deutschen Auslandsvertretung bzw. ran u“ EEE besteht danach
einer gültigen Aufenthaltserlaubhis oder der Beschei- HE sb en, at Sr Angchö us rt x er Einem “N An
nigung einer deutschen Ausländerbehörde darüber vor- altsberechtigten Angehörigen Leistungen N Or Or
legen kann, daß er ausländerbehördlich erfaßt ist. Der schnitt II BSHG gewährt werden oder bei Verbleiben
Aufenthalt von Staatsangehörigen der dem Abkom- Zu gewähren ‚wären, aber ‚auch dann, wenn ein Antrag
men beigetretenen Staaten ist ohne Aufenthaltserlaub- auf Sozialhilfe aus anderen Gründen als mangelnder
nis bis zu drei Monaten erlaubt, wenn sich der Aus- Hilfebedürftigkeit abgelehnt worden ist (z.B. nach
länder nicht länger als drei Monate hier aufhalten und 8120 Abs. 1 Satz letzter Halbsatz).
keine Erwerbstätigkeit ausüben will ($ 1 Abs.2 Nr.1 (3) Bei nur vorübergehender Inanspruchnahme von
der Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset- Sozialhilfe wird in der Regel von einer Ausweisung
zes - DVAuslG -- in. der Fassung vom 29. Juni 1976 abgesehen. .
BGBIl.I S.1717 / GVBl. S. 15411). Staatsangehörige YaIR: \
er Mt glicdsstanten der uropkucchen Gemeinschatt (4) Der Träger der Sozialhilfe soll den hilfesuchenden
benötigen nach $ 8 des Gesetzes über Einreise und Ausländer auf die sich aus.der Antragstellung erge-
an LO benden etwaigen Folgen (Versagung der Aufenthalts-
Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten . ae A M Abs. 2
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli erlaubnis oder Ausweisung) hinweisen (vgl. $ 8 Abs. 2).
1969 (BGBl.I S.927 / GVBl. S. 1155), geändert durch (5) Der hilfebedürftige Ausländer ist außerdem auf
Gesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 948 / GVBl. die. Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in sein
S. 1184) auch bei einem Aufenthalt zur Arbeitsauf- Heimat- oder Herkunftsland unter Mitwirkung des
nahme bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltserlaubnis. Trägers der Sozialhilfe hinzuweisen.
Ta