Path:
Volume Nr. 3, 7. März 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

U Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.3 7. März 1980 
c) Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, (3) Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Euro- 
Hamerlinggasse 6, A-8011 Graz, päischen Gemeinschaft sind nicht zum Besitz. eines 
. : Reisepasses verpflichtet; der Besitz eines Personalaus- 
d) Ph weises oder eines sonstigen gültigen Personalpapiers 
. 5 X des Heimatlandes reicht aus. 
e) Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, 
Adamgasse 5 / V. Stock, A-6020 Innsbruck, 27. Sollte zweifelhaft sein, ob der Aufenthalt eines. hilfe- 
a , bedürftigen Ausländers erlaubt ist, sind entsprechende 
S  ehilleretrabe 00, AndOEO LIORNDERAUL Auskünfte beim Polizeipräsidenten in Berlin — Referat 
} . Ausländerangelegenheiten —- OrdB — einzuholen. 
g) Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland, 
Bürgerspitalplatz 1, A-5020 Salzburg. 28. Halten sich Ausländer der dem Abkommen beigetrete- 
- Wa . x : nen Staaten nicht erlaubt im Geltungsbereich des 
Die Österreichische Delegation, Hittorfstraße 14, 1000 x 
Berlin 33, nimmt in Berlin die konsularischen Auf- BA SEELE ESSENER AWO 
gaben für Österreich wahr. EB. 
29. Für den Umfang der Fürsorge im Bereich der Bundes- 
republik Deutschland einschließlich des Landes Berlin 
ist das Bundessozialhilfegesetz nebst den dazu ergan- 
genen Rechtsverordnungen maßgebend. 
es 30: Mit Rücksicht auf das zum Teil sehr unterschiedliche 
Europäisches Fürsorgeabkommen Fürsorgerecht in den einzelnen Vertragsstaaten hat 
24 Das Europäische Fürsorgeabkommen vom. 11. Dezem- die Bundesrepublik Deutschland folgenden Vorbehalt 
ber 1953 (BGBl. 1956 II S.563, 1958 II S.18) in der geltend gemacht: 
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1972 Di ; 
n : „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über- 
ka er Sta EU EHRUE N EEE TE nimmt keine Verpflichtung, die in dem Bundessozial- 
dem  Kutopäischen  Fürsorgesbkommen vom 23 Tanuar EEE der ee erden En TEE 
) en re sehene e zum Aufbau oder zur‘ Sicherung der 
En De S 9) } DE CD A N COKO ale Bo Lebensgrundlage, Ausbildungshilfe und Hilfe zur Über- 
ae Cab r cn5 SatZprofokol als AN- windung besonderer sozialer Schwierigkeiten an Staats- 
age C abgedruckt. angehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher 
25. Neben der Bundesrepublik Deutschland sind dem Euro- Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den 
päischen. Fürsorgeabkommen folgende Staaten beige- eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden, ohne jedoch 
treten: auszuschließen, daß auch diese Hilfen in geeigneten 
Belgien Fällen gewährt werden.“ 
Dänemark Hinsichtlich des Ermessens gilt Nummer 8 Abs. 3 ent- 
Frankreich sprechend. 
Griechenland 31. Amtshilfeersuchen im Sinne des Artikels 5 des Ab- 
Großbritannien kommens sind über das Bundesverwaltungsamt an die 
Irland deutschen Auslandsvertretungen mit der Bitte zu rich- 
ten, das Ersuchen der zuständigen Behörde des Ver- 
Island tragsstaates zuzuleiten. Bei Schwierigkeiten, die sich 
Italien auf die Gewährung der „zulässigen Hilfe‘ im .Sinne 
Luxemburg des Artikels 5 des Abkommens beziehen, ist die deut- 
Malta (ohne Zusatzprotokoll) sche Auslandsvertretung um Vermittlung zu bitten. 
Niederlande 
Norwegen 
Portugal IV. Zusammenarbeit mit dem Polizeipräsidenten in Berlin 
Schweden ‘ — Referat Ausländerangelegenheiten — OrdB — 
Türkei, 
26. (1) Vor Anwendung des Abkommens ist zu prüfen, ob 32 (1) Nach 810 Abs.1 Nr.10 des Ausländergesetzes 
der hilfebedürftige Ausländer des anderen Vertrags- kann ein Ausländer ausgewiesen werden, 
staates sich erlaubt in der Bundesrepublik Deutsch-  wenn.er den Lebensunterhalt für sich und‘seine 
Jand einschließlich Berun (West) aufhält. unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne 
(2) Ein erlaubter Aufenthalt liegt vor, wenn der Aus- Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten kann 
länder einen Reisepaß seines Heimatlandes mit einer oder bestreitet.“ 
gültigen Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtver- 7 EN ” : S 
merks von einer deutschen Auslandsvertretung bzw. ran u“ EEE besteht danach 
einer gültigen Aufenthaltserlaubhis oder der Beschei- HE sb en, at Sr Angchö us rt x er Einem “N An 
nigung einer deutschen Ausländerbehörde darüber vor- altsberechtigten Angehörigen Leistungen N Or Or 
legen kann, daß er ausländerbehördlich erfaßt ist. Der schnitt II BSHG gewährt werden oder bei Verbleiben 
Aufenthalt von Staatsangehörigen der dem Abkom- Zu gewähren ‚wären, aber ‚auch dann, wenn ein Antrag 
men beigetretenen Staaten ist ohne Aufenthaltserlaub- auf Sozialhilfe aus anderen Gründen als mangelnder 
nis bis zu drei Monaten erlaubt, wenn sich der Aus- Hilfebedürftigkeit abgelehnt worden ist (z.B. nach 
länder nicht länger als drei Monate hier aufhalten und 8120 Abs. 1 Satz letzter Halbsatz). 
keine Erwerbstätigkeit ausüben will ($ 1 Abs.2 Nr.1 (3) Bei nur vorübergehender Inanspruchnahme von 
der Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset- Sozialhilfe wird in der Regel von einer Ausweisung 
zes - DVAuslG -- in. der Fassung vom 29. Juni 1976 abgesehen. . 
BGBIl.I S.1717 / GVBl. S. 15411). Staatsangehörige  YaIR: \ 
er Mt glicdsstanten der  uropkucchen  Gemeinschatt (4) Der Träger der Sozialhilfe soll den hilfesuchenden 
benötigen nach $ 8 des Gesetzes über Einreise und Ausländer auf die sich aus.der Antragstellung erge- 
an LO benden etwaigen Folgen (Versagung der Aufenthalts- 
Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten . ae A M Abs. 2 
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli erlaubnis oder Ausweisung) hinweisen (vgl. $ 8 Abs. 2). 
1969 (BGBl.I S.927 / GVBl. S. 1155), geändert durch (5) Der hilfebedürftige Ausländer ist außerdem auf 
Gesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 948 / GVBl. die. Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in sein 
S. 1184) auch bei einem Aufenthalt zur Arbeitsauf- Heimat- oder Herkunftsland unter Mitwirkung des 
nahme bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltserlaubnis. Trägers der Sozialhilfe hinzuweisen. 
Ta
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.