= Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV XNr.11 29. Dezember 1980
d) Ein Bienenvolk hat im Frühjahr nach vorausge-
gangener Überwinterung einen höheren wirtschaft-
lichen Wert als ein Volk am Ende der Tracht-
periode.
2) Der gemeine Wert von Vorratswaben außerhalb der
Beute wird besonders ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes sind die
nachstehenden Beträge zugrunde zu legen:
Zeitpunkt der gemeiner Wert gemeiner Wert
Seuchenfeststellung eines Wirt- eines Schwarms
schaftsvolkes und Ablegers
DM DM
a) vom 1. Januar
bis.30. April 80 bis 110 50 bis 60
vom 1. Mai
bis 15. Juli 90 bis 120 60 bis 80
vom 16. Juli
bis 31. Dezember 80 bis 100 60 bis 80
Für Voratswaben je kg 9,— bis 10,— DM.
"Für ein Wirtschaftsvolk :
ohne Waben: 70,— bis 90,— DM.
Für einen Ableger
ohne Waben: 40,— bis 60,— DM.
Für Reinzuchtvölker können Zuschläge bis zu
25 v. H. festgesetzt werden.
Entschädigungsunterlagen
Die Entschädigungsunterlagen sind dem Senator für
für Gesundheit und Umweltschutz einzureichen. Jedem
Entschädigungsantrag ist ein Untersuchungsbefund
beizufügen.
VIII — Schlußbestimmungen
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Dezember
1980 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 14. Dezember 1990
außer Kraft.
In Vertretung
Naulin
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - IB 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 867 - 44 61, intern 95 - 44 61
Reservelager: Senatsverwaltung für Arbeit und Soziales, An der Urania 4-10, 1000 Berlin 30, Fernruf: 21 22 - 22 66, intern 979 - 22 66
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36. .
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