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C.: Weitere Zuständigkeiten
42 — Generalvollmacht
Für die Erteilung und den Widerruf der Generalvollmacht
(Nummer, 35) ist das für den Geschäftsbereich Jugend
zuständige Mitglied des Bezirksamtes zuständig.
43 — Rechtsmittelverzicht !
Soll für einen Berliner Minderjährigen auf die Einlegung
eines zulässigen Rechtsmittels verzichtet werden, so ist
zuvor der Leiter des Amtes II zu hören.
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.10 27. September 1979 .
Bei den Buchstaben b und c ist zur Klärung der sozial-
pädagogischen Belange das Amt III zu beteiligen; dies
gilt auch für Buchstaben d, sofern. „sonstige Angelegen-
heiten“ im Sinne des & 1706 Nr.1 BGB berührt sind. In
den vorstehenden Fällen (Buchstaben. b, c und d) obliegt
dem Leiter des Amtes II die Schlußzeichnung:
50 - Gutachten nach 8 48 d JWG
Die Gutachtenerstattung nach $ 48d JWG obliegt dem
Leiter des Amtes II. .
VI. Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit
51 —- Allgemeine Hinweise
Die Tätigkeit nach den 88 49 und 50 JWG darf lediglich
von Beamten‘ oder. Angestellten des Amtes II ausgeübt
werden, sofern sie hierzu von dem für das Jugendwesen
zuständigen Mitglied des Senats schriftlich ermächtigt
worden sind. Im übrigen wird auf die jeweilig geltenden
Beurkundungsvorschriften verwiesen. Die Dienstaufsicht
über die Urkundsbeamten ist vom Leiter des Amtes II aus-
zuüben. Er hat dem für den Geschäftsbereich Jugend zu-
ständigen Mitglied des Bezirksamtes -
a) die für den Antrag nach $ 49 Abs. 1 JWG. geeigneten
Beamten oder Angestellten vorzuschlagen sowie
die Gründe mitzuteilen, die es im HEinzelfall recht-
fertigen können, bei dem. für. das Jugendwesen zu-
ständigen Mitglied .des Senats den Widerruf der Er-
mächtigung zum Urkundsbeamten zu beantragen.
[V. Namhaftmachung, Überwachung, Beratung und Unter-
stützung von Einzelpflegern, -vormündern und -bei-
ständen (88 47, 47a, 47 b, 47a JWG und 88 1849 bis
1851 BGB) S
44 — Verfahren
Die‘ Namhaftmachung von HEinzelpflegern, -vormündern
und -beiständen obliegt dem Amt II. Bei .der Eignungs-
prüfung der Einzelvormünder sowie derjenigen Einzel-
pfleger, denen eine Sorgerechtspflegschaft übertragen wer-
den soll, ist das Amt III zu beteiligen. Ist keine geeignete
Person vorhanden, so-ist das Jugendamt als Pfleger, Vor-
mund oder Beistand vorzuschlagen. Die Entscheidung hier-
über obliegt dem. Leiter des Amtes II.
45 — Überwachung )
Die Überwachung von Einzelpflegern und -vormündern ob-
liegt dem Amt III. Das Amt II ist zu beteiligen, wenn sich
die Überwachung sowie die etwa erforderlich werdende
Anzeige von Mängeln und Pflichtwidrigkeiten auch auf
den Bereich der Unterhaltszahlungen, der Leistungen nach
dem Sozialrecht, der Prozeßführung oder der Vermögens-
verwaltung erstrecken. Die Überwachung von HEinzelbei-
ständen nach $& 1690 BGB obliegt dem Amt II, von son-
stigen Einzelbeiständen dem Amt III.
46 — Beratung und Unterstützung . .
Für die Beratung und Unterstützung der HEinzelpfleger,
-vormünder und -beistände sind zuständig
a) das Amt IT, sofern es sich 'um die Hilfe für die Er-
langung von ‚Unterhalt oder Leistungen nach dem
Sozialrecht, für die Durchführung von Prozessen so-
wie für sonstige Angelegenheiten, die in. den fach-
lichen Bereich dieses Amtes fallen, handelt;
das Amt III, sofern sozialpädagogische Hilfen begehrt
werden oder zu empfehlen sind.
VII. Beratung und Unterstützung alleinstehender. Eltern-
teile und werdender Mütter ($8 51 und 52 JWG)
52 — Zuständigkeit
(1) Gemäß 8 11 JWG ist für die Pflichtaufgaben nach
88 51 und 52 JWG das Jugendamt örtlich zuständig, in des-
sen Bereich der hilfesuchende Elternteil bzw. die werdende
Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Innerhalb des Jugendamtes ist das Amt II sachlich
zuständig, wenn eine, Hilfe bei der Durchsetzung von Un-
terhaltsansprüchen, bei der Erlangung von Leistungen nach
dem Sozialrecht sowie von Schadensersatz, soweit er zur
Deckung des Unterhaltsbedarfs des Kindes dient, begehrt
wird. In anderen‘ Bereichen der Personensorge, insbeson-
dere in Namens-, Status-, Adoptions-, Ehelicherklärungs-
sachen .ist das Amt II sachlich nur für allgemeine Rechts-
auskünfte zuständig. Sobald im Einzelfall erkennbar ist,
daß im Vordergrund der Hilfe sozialpädagogische Pro-
bleme (z. B. Pflege und Erziehung, Schulbesuch, Berufs-
wahl, Verkehrsregelung) stehen, ist der Hilfesuchende an
das Amt III zu vermitteln. Eine Abstimmung mit anderen
Ämtern ist anzustreben, wenn für die Hilfegewährung
Fachkräfte verschiedener Disziplinen benötigt werden und
es nach Lage des Falles sinnvoll erscheint, däs Gespräch
gemeinsam zu führen.
53 - Personenkreis ;
(1) 8 51 JWG betrifft
Mütter und Väter ehelicher und nichtehelicher Kinder,
denen die Personensorge allein zusteht,
getrennt lebende Eltern ehelicher Kinder ohne Sorge-
rechtsregelung, wenn sie das Kind in Obhut haben
oder wenn sie Unterhaltsansprüche des Kindes gegen
den anderen Elternteil geltend machen wollen,
und $ 52 JWG betrifft
— Jledige und verheiratete werdende Mütter,
Mütter nichtehelicher Kinder.
(2) Gehört der Hilfesuchende nicht zu dem obigen Per-
sonenkreis, so ist er an die zuständigen Stellen, insbeson-
dere an Rechtsberatungsstellen oder Rechtsanwälte, zu
verweisen. Dies gilt nicht, wenn Hilfe ‚aus anderen Vor-
Schriften des Jugendwesens hergeleitet werden kann oder
wenn nur allgemeine Auskünfte ohne rechtliche Tragweite
arbeten werden.
Unterstützung des Vormundschaftsgerichts (88 48, 48 a,
48 c und 48 d JWG)
47 —- Zuständigkeit des Amtes III
Für die Aufgaben der $8 48, 48a und 48c JWG ist, vor-
behaltlich der Nummer 48 das Amt III zuständig. Handelt
es sich hierbei: um eine Anhörung in einer Amtspfleg-
schafts-, Amtsvormundschafts- oder Amtsbeistands-
schaftssache, soll der Stadtvormund mitzeichnen bzw. — im
Falle des $ 1711 Abs. 2 BGB — mitwirken.
48 —- Ausnahme
Die Beratung des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach
$ 51 b JWG obliegt im rechtlichen Bereich dem Amt II.
49 —- Zuständigkeit des Amtes II
Abweichend von Nummer 47 ist in folgenden in $ 48a
Abs. 1 JWG genannten Fällen das Amt II zuständig:
a) $ 1600k Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 BGB (Anfechtung
der Vaterschaftsanerkennung),
b) $1707 Nr. 1 BGB (Nichteintritt der Pflegschaft), £
c) $ 1707 Nr. 2 BGB (Aufhebung der Pflegschaft) und
d) $ 1707 Nr. 3 BGB (Beschränkung des Wirkungskreises
des Pflegers).