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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV. Nr. 10 27. September 1979
Für die Ausstattung mit den zur Körperpflege not-
wendigen Gegenständen, mit Koffern u. ä. gilt Num-
mer 4 entsprechend.
Anhang
(ABl. 1977 S. 393, 403)
VV zu 851
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(1) Das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe
werden dem Überbrückungsgeld zugeführt, soweit sie
dem Gefangenen nicht als Hausgeld zur Verfügung
stehen und das Überbrückungsgeld noch nicht die
angemessene Höhe ($ 51 Abs.1l) erreicht hat. Bei
Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsver-
hältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst. zu
beschäftigen, ist der Anteil der Bezüge zu bestimmen,
der gemäß Satz 1 dem Überbrückungsgeld zuzuführen
ist; der Anteil soll bei Gefangenen, die in einem freien
Beschäftigungsverhältnis stehen, den Betrag des Haus-
geldes nicht unterschreiten. :
(2) Die angemessene Höhe des, Überbrückungsgeldes
wird von der Landesjustizverwaltung festgesetzt. Sie
soll‘ das Zweifache der nach 8 22 Bundessozialhilfe-
gesetz jeweils festgesetzten monatlichen Mindestbe-
träge der Regelsätze für den Gefangenen und seine
Unterhaltsberechtigten nicht unterschreiten. Der An-
staltsleiter kann unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalles einen höheren Betrag festsetzen.
(1) Der Anstaltsleiter soll die Inanspruchnahme des
Überbrückungsgeldes. nach $ 51. Abs. 3 nur gestatten,
wenn zu erwarten ist, daß dem Gefangenen bei der
Entlassung in die Freiheit ein Überbrückungsgeld in
angemessener Höhe zur Verfügung steht.
(2) Ausgaben, die der Eingliederung dienen, sind ins-
besondere Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeits-
platzes und einer Unterkunft nach der Entlassung.
(ABl. 1977 S. 916)
Ausführungsvorschriften zu 8 51 StVollzG
Vom 25. Mai 1977
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In Ergänzung des Gesetzes und der bundeseinheitlichen
Verwaltungsvorschriften bestimme ich:
(1) Die angemessene Höhe des Überbrückungsgeldes
(VV zu 851 Nr.1 Abs.2 Satzl) wird auf das Zwei-
fache der nach $22 BSHG jeweils festgesetzten, im
Amtsblatt für Berlin, Teil I, veröffentlichten monat-
lichen Mindestbeträge der Regelsätze für den Gefan-
genen und seine Unterhaltsberechtigten festgesetzt.
(2) Unterhaltsberechtigte im Sinne dieser Bestimmung
sind der Ehegatte und die minderjährigen unverhei-
rateten Kinder des Gefangenen, soweit sie vor der
Inhaftierung im Haushalt des Gefangenen gelebt haben
oder zu erwarten ist, daß sie nach der Entlassung des
Gefangenen in dessen Haushalt leben werden.
(3) Bei der Bemessung der Regelsätze für die Unter-
haltsberechtigten ist von den Verhältnissen beim no-
tierten Strafende auszugehen.
(1) Die Festsetzung erfolgt durch den Sozialdienst.
Der festgesetzte Betrag ist in den Personalakten des
Gefangenen zu vermerken und der Arbeitsverwaltung
sowie der Zahlstelle mitzuteilen.
(2) Die vorläufige Festsetzung erfolgt im Rahmen des
Aufnahmeverfahrens auf Grund der von dem Gefan-
genen über seine Unterhaltsberechtigten gemachten
Angaben und der sonst der Anstalt bekannten Er-
kenntnisse.
(3) Die. endgültige Festsetzung erfolgt nach Maßgabe
der umgehend nach der Aufnahme des Gefangenen
einzuholenden Auskunft des zuständigen Sozialamts
über Zahl und Alter der Unterhaltsberechtigten. Der
Einholung der Auskunft bedarf es nicht, wenn ein
den nach Absatz 2 vorläufig festgesetzten Betrag
übersteigendes Überbrückungsgeld aus den im Straf-
vollzugsgesetz geregelten Bezügen des Gefangenen bis
zum notierten Strafende voraussichtlich nicht ange-
sammelt werden kann.
(4) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gefangenen
und ‘seiner Unterhaltsberechtigten (Vermögen, Er-
werbstätigkeit von Unterhaltsberechtigten) bleiben bei
der Festsetzung außer Ansatz.
(1) Bei Änderungen der Regelsätze oder des Kreises
der. Unterhaltsberechtigten (z. B. Eheschließung des
Gefangenen) wird das Überbrückungsgeld neu fest-
gesetzt.
(2) Der Wegfall von 'Unterhaltsberechtigten ist von
dem Gefangenen durch Vorlage entsprechender Ur-
kunden (Scheidungsurteil, Sterbeurkunde) nachzu-
weisen. Vermag der Gefangene den Nachweis nicht zu
führen, so erfolgt die: Neufestsetzung erst, wenn das
zuständige Sozialamt oder eine andere Behörde den
Wegfall des Unterhaltsberechtigten bestätigt hat.
(ABl. 1977 S. 393, 406)
VV zu 8 75
(1) Reisekosten sind die zum Erreichen des Entlas-
sungszieles notwendigen Aufwendungen für die Fahrt.
(2) Die Höhe der Reisekosten bestimmt sich grund-
sätzlich nach dem Tarif für die billigste Wagenklasse
des in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrs-
mittels. Beim Entlassungsziel Berlin können in beson-
deren Ausnahmefällen die Kosten ‚für eine Flugkarte
aufgewendet werden.
(3) Dem Gefangenen ist möglichst ein Gutschein für
3ine Fahrkarte auszuhändigen.
Der Gefangene erhält auf Wunsch Reiseverpflegung,
wenn er das Entlassungsziel erst nach mehr als vier
Stunden erreichen kann.
Die Überbrückungsbeihilfe soll den Gefangenen in die
Lage versetzen, ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe
seinen notwendigen Lebensunterhalt (Unterkunft, Ver-
pflegung u. ä.) zu bestreiten, bis er ihn aus seiner
Arbeit oder aus Zuwendungen ‚auf Grund anderer
gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Arbeitsförderungs-
gesetz, Bundessozialhilfegesetz) decken kann. Bei der
Bemessung soll von den Leistungen ausgegangen
werden, die das Bundessozialhilfegesetz für vergleich-
bare Fälle vorsieht.
(1) Der Gefangene soll in eigener Kleidung entlassen
werden. Die Bekleidungsstücke werden, soweit erfor-
derlich. auf Kosten des Gefangenen, bei Mittellosizkeit
auf Kosten der Anstalt, gereinigt und instand gesetzt:
(2) Entspricht die Kleidung nicht den billigerweise
zu stellenden Anforderungen oder ist sie so mangel-
haft, daß eine Herrichtung sich nicht lohnt, ist der
Gefangene anzuhalten, sich rechtzeitig von seinen
Angehörigen oder Dritten ausreichende Bekleidungs-
stücke übersenden zu lassen oder sie durch Vermitt-
lung der Anstalt aus eigenen Mitteln zu kaufen.
{3) Können Bekleidungsstücke auf diesem Wege nicht
beschafft werden, werden sie von der Anstalt zur Ver-
fügung gestellt.
+.
(1) Vor der Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit
außerhalb der Anstalt auf der Grundlage eines freien
Beschäftigungsverhältnisses ($ 39 Abs. 1 StVollzG) ist
der Kreis der Unterhaltshberechtigten erneut festzu-
stellen, sofern der Gefangene‘ den festgesetzten Betrag
noch nicht in voller Höhe angesammelt hat, und gege-
benenfalls gemäß Nummer 3 Abs. 1 zu verfahren.
(2) Die Feststellung erfolgt auf Grund der von dem
Gefangenen gemachten Angaben. und der sonst der
Anstalt bekannten Erkenntnisse. Der Gefangene ist
darauf hinzuweisen, daß unzutreffende Angaben zu
einer Rücknahme der Maßnahme führen können (8 14
Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit VV zu 8 11 Nr. 6
Abs.1 und VV zu $ 39 Nr.2 Abs.4 Satz 1). Ihm ist