Path:
Volume Nr. 10, 27. September 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

6 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV. Nr. 10 27. September 1979 
Für die Ausstattung mit den zur Körperpflege not- 
wendigen Gegenständen, mit Koffern u. ä. gilt Num- 
mer 4 entsprechend. 
Anhang 
(ABl. 1977 S. 393, 403) 
VV zu 851 
SE a 
N 
SE 
Ce STE SEES 
REN 
N 
(1) Das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe 
werden dem Überbrückungsgeld zugeführt, soweit sie 
dem Gefangenen nicht als Hausgeld zur Verfügung 
stehen und das Überbrückungsgeld noch nicht die 
angemessene Höhe ($ 51 Abs.1l) erreicht hat. Bei 
Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsver- 
hältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst. zu 
beschäftigen, ist der Anteil der Bezüge zu bestimmen, 
der gemäß Satz 1 dem Überbrückungsgeld zuzuführen 
ist; der Anteil soll bei Gefangenen, die in einem freien 
Beschäftigungsverhältnis stehen, den Betrag des Haus- 
geldes nicht unterschreiten. : 
(2) Die angemessene Höhe des, Überbrückungsgeldes 
wird von der Landesjustizverwaltung festgesetzt. Sie 
soll‘ das Zweifache der nach 8 22 Bundessozialhilfe- 
gesetz jeweils festgesetzten monatlichen Mindestbe- 
träge der Regelsätze für den Gefangenen und seine 
Unterhaltsberechtigten nicht unterschreiten. Der An- 
staltsleiter kann unter Berücksichtigung der Umstände 
des Einzelfalles einen höheren Betrag festsetzen. 
(1) Der Anstaltsleiter soll die Inanspruchnahme des 
Überbrückungsgeldes. nach $ 51. Abs. 3 nur gestatten, 
wenn zu erwarten ist, daß dem Gefangenen bei der 
Entlassung in die Freiheit ein Überbrückungsgeld in 
angemessener Höhe zur Verfügung steht. 
(2) Ausgaben, die der Eingliederung dienen, sind ins- 
besondere Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeits- 
platzes und einer Unterkunft nach der Entlassung. 
(ABl. 1977 S. 916) 
Ausführungsvorschriften zu 8 51 StVollzG 
Vom 25. Mai 1977 
LES 
AR 
In Ergänzung des Gesetzes und der bundeseinheitlichen 
Verwaltungsvorschriften bestimme ich: 
(1) Die angemessene Höhe des Überbrückungsgeldes 
(VV zu 851 Nr.1 Abs.2 Satzl) wird auf das Zwei- 
fache der nach $22 BSHG jeweils festgesetzten, im 
Amtsblatt für Berlin, Teil I, veröffentlichten monat- 
lichen Mindestbeträge der Regelsätze für den Gefan- 
genen und seine Unterhaltsberechtigten festgesetzt. 
(2) Unterhaltsberechtigte im Sinne dieser Bestimmung 
sind der Ehegatte und die minderjährigen unverhei- 
rateten Kinder des Gefangenen, soweit sie vor der 
Inhaftierung im Haushalt des Gefangenen gelebt haben 
oder zu erwarten ist, daß sie nach der Entlassung des 
Gefangenen in dessen Haushalt leben werden. 
(3) Bei der Bemessung der Regelsätze für die Unter- 
haltsberechtigten ist von den Verhältnissen beim no- 
tierten Strafende auszugehen. 
(1) Die Festsetzung erfolgt durch den Sozialdienst. 
Der festgesetzte Betrag ist in den Personalakten des 
Gefangenen zu vermerken und der Arbeitsverwaltung 
sowie der Zahlstelle mitzuteilen. 
(2) Die vorläufige Festsetzung erfolgt im Rahmen des 
Aufnahmeverfahrens auf Grund der von dem Gefan- 
genen über seine Unterhaltsberechtigten gemachten 
Angaben und der sonst der Anstalt bekannten Er- 
kenntnisse. 
(3) Die. endgültige Festsetzung erfolgt nach Maßgabe 
der umgehend nach der Aufnahme des Gefangenen 
einzuholenden Auskunft des zuständigen Sozialamts 
über Zahl und Alter der Unterhaltsberechtigten. Der 
Einholung der Auskunft bedarf es nicht, wenn ein 
den nach Absatz 2 vorläufig festgesetzten Betrag 
übersteigendes Überbrückungsgeld aus den im Straf- 
vollzugsgesetz geregelten Bezügen des Gefangenen bis 
zum notierten Strafende voraussichtlich nicht ange- 
sammelt werden kann. 
(4) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gefangenen 
und ‘seiner Unterhaltsberechtigten (Vermögen, Er- 
werbstätigkeit von Unterhaltsberechtigten) bleiben bei 
der Festsetzung außer Ansatz. 
(1) Bei Änderungen der Regelsätze oder des Kreises 
der. Unterhaltsberechtigten (z. B. Eheschließung des 
Gefangenen) wird das Überbrückungsgeld neu fest- 
gesetzt. 
(2) Der Wegfall von 'Unterhaltsberechtigten ist von 
dem Gefangenen durch Vorlage entsprechender Ur- 
kunden (Scheidungsurteil, Sterbeurkunde) nachzu- 
weisen. Vermag der Gefangene den Nachweis nicht zu 
führen, so erfolgt die: Neufestsetzung erst, wenn das 
zuständige Sozialamt oder eine andere Behörde den 
Wegfall des Unterhaltsberechtigten bestätigt hat. 
(ABl. 1977 S. 393, 406) 
VV zu 8 75 
(1) Reisekosten sind die zum Erreichen des Entlas- 
sungszieles notwendigen Aufwendungen für die Fahrt. 
(2) Die Höhe der Reisekosten bestimmt sich grund- 
sätzlich nach dem Tarif für die billigste Wagenklasse 
des in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrs- 
mittels. Beim Entlassungsziel Berlin können in beson- 
deren Ausnahmefällen die Kosten ‚für eine Flugkarte 
aufgewendet werden. 
(3) Dem Gefangenen ist möglichst ein Gutschein für 
3ine Fahrkarte auszuhändigen. 
Der Gefangene erhält auf Wunsch Reiseverpflegung, 
wenn er das Entlassungsziel erst nach mehr als vier 
Stunden erreichen kann. 
Die Überbrückungsbeihilfe soll den Gefangenen in die 
Lage versetzen, ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe 
seinen notwendigen Lebensunterhalt (Unterkunft, Ver- 
pflegung u. ä.) zu bestreiten, bis er ihn aus seiner 
Arbeit oder aus Zuwendungen ‚auf Grund anderer 
gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Arbeitsförderungs- 
gesetz, Bundessozialhilfegesetz) decken kann. Bei der 
Bemessung soll von den Leistungen ausgegangen 
werden, die das Bundessozialhilfegesetz für vergleich- 
bare Fälle vorsieht. 
(1) Der Gefangene soll in eigener Kleidung entlassen 
werden. Die Bekleidungsstücke werden, soweit erfor- 
derlich. auf Kosten des Gefangenen, bei Mittellosizkeit 
auf Kosten der Anstalt, gereinigt und instand gesetzt: 
(2) Entspricht die Kleidung nicht den  billigerweise 
zu stellenden Anforderungen oder ist sie so mangel- 
haft, daß eine Herrichtung sich nicht lohnt, ist der 
Gefangene anzuhalten, sich rechtzeitig von seinen 
Angehörigen oder Dritten ausreichende Bekleidungs- 
stücke übersenden zu lassen oder sie durch Vermitt- 
lung der Anstalt aus eigenen Mitteln zu kaufen. 
{3) Können Bekleidungsstücke auf diesem Wege nicht 
beschafft werden, werden sie von der Anstalt zur Ver- 
fügung gestellt. 
+. 
(1) Vor der Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit 
außerhalb der Anstalt auf der Grundlage eines freien 
Beschäftigungsverhältnisses ($ 39 Abs. 1 StVollzG) ist 
der Kreis der Unterhaltshberechtigten erneut festzu- 
stellen, sofern der Gefangene‘ den festgesetzten Betrag 
noch nicht in voller Höhe angesammelt hat, und gege- 
benenfalls gemäß Nummer 3 Abs. 1 zu verfahren. 
(2) Die Feststellung erfolgt auf Grund der von dem 
Gefangenen gemachten Angaben. und der sonst der 
Anstalt bekannten Erkenntnisse. Der Gefangene ist 
darauf hinzuweisen, daß unzutreffende Angaben zu 
einer Rücknahme der Maßnahme führen können (8 14 
Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit VV zu 8 11 Nr. 6 
Abs.1 und VV zu $ 39 Nr.2 Abs.4 Satz 1). Ihm ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.