Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV XNr.1 23. Januar 1979
(3) Die Koordinierungsstelle beteiligt den Koordinierungs-
ausschuß, wenn sich wesentliche Abweichungen von den
Bauplanungsunterlagen ergeben.
13 — Bauzeitenpläne
Entsprechend Nummer 15 Abs. 1 ABau veranlaßt die
Koordinierungsstelle in Zusammenarbeit mit der Bau-
behörde im Bedarfsfalle Ablaufpläne in Netzplantechnik
nach Maßgabe der jährlichen Finanzierungsraten und läßt
sie gegebenenfalls fortschreiben.
14 — Kosten-Termin-Berichte
(1) Auf der Grundlage der Bauzeitenpläne betreibt die
Baubehörde eine gekoppelte Ausgabenplanung (Kosten-
Termin-Planung).
(2) Im Rahmen der Kostenstandsberichte nach Nummer 13
ABau oder in Anlehnung an diese Bestimmungen erstellt
die Baubehörde in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafter
vierteljährlich Kosten-Termin-Berichte und. gibt sie der
Koordinierungsstelle sowie dem Senator für Bau- und
Wohnungswesen zur Kenntnis.
Abschnitt IV
Inbetriebnahme und Nutzung
15 — Inbetriebnahme
(1) Die Baubehörde teilt dem Krankenhaus den frühest.
möglichen Inbetriebnahmezeitpunkt rechtzeitig mit.
(2) Das Krankenhaus stellt eine Inbetriebnahmeplanung
auf.
16 — Übergabe
(1) Im Beisein eines Vertreters der Koordinierungsstelle
und des Senators für Bau- und Wohnungswesen wird der
Krankenhausbau von der Baubehörde an den Krankenhaus-
betrieb übergeben und abgenommen. Dabei festgestellte
Mängel werden in einer Niederschrift festgehalten.
(2) Die Baubehörde stellt sicher, daß die für den Betrieb
der Einrichtungen notwendigen Unterlagen übergeben
werden (z.B. Betriebsanleitungen, Funktionsbeschreibun-
gen, Informationen über Probeläufe, technische Einzel-
heiten u. a.).
(3) Die Krankenhäuser führen Einweisungsprotokolle, aus
denen hervorgeht, welche Mitarbeiter mit welchen Geräten
oder technischen Einrichtungen vertraut gemacht worden
sind. Das Krankenhaus legt verbindlich fest, wer für Re-
paraturmeldungen und die Einhaltung der erforderlichen
Desinfektions- oder Reinigungs- und Wartungsrhythmen
verantwortlich ist.
17 — Nutzungserfahrungen
(1) In den ersten drei Jahren nach der Inbetriebnahme
tauschen das Krankenhaus, die Abteilung Bauwesen und
die Koordinierungsstelle ihre Erfahrungen aus, insbeson-
dere über die Betriebsabläufe unter. den Gesichtspunkten
bedarfsgerechter Flächenausweisung, zweckmäßiger
Flächenzuordnung, Raumstruktur, Funktionsgliederung
Arbeitsplatzgestaltung, technische Ausstattung u. ä.
(2) Das Krankenhaus erteilt der Koordinierungsstelle die
erforderlichen Auskünfte.
(3) Das Krankenhaus meldet. der Koordinierungsstelle
dem Senator für Bau- und Wohnungswesen und der Abtei-
lung Bauwesen schriftlich alle wesentlichen Betriebs:
mängel.
18 — Baumängel
(1). Unbeschadet der Verpflichtung des Krankenhauses und
der. Baubehörde hinsichtlich der Wahrung von Gewähr-
leistungsansprüchen überprüfen ein Jahr nach Inbetrieb-
nahme Vertreter der Baubehörde, des Krankenhauses, der
Koordinierungsstelle und des Senators für Bau- und Woh-
nungswesen die Leistungen, für die die Gewährleistungs-
pflicht abläuft. Alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Mänge!
werden in einer Mängelliste festgehalten.
A
(2) Wesentliche Mängel, die innerhalb der ersten fünf
Jahre auftreten, sind der Koordinierungsstelle und dem
Senator für Bau- und Wohnungswesen als Entscheidungs-
hilfe für weitere Vorhaben mitzuteilen.
Abschnitt V
Übergangs- und Schlußvorschriften
19 —- Übergangsregelung
Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Allgemei-
nen Anweisung entscheidet die Koordinierungsstelle ge-
meinsam mit dem Senator für Finanzen und dem Senator
für Bau- und Wohnungswesen, welche Vorhaben aus dem
mehrjährigen MKrankenhausbau- und _-finanzierungs-
programm für die Jahre 1978 bis 1982 ganz oder teilweise
nach dieser Anweisung zu planen sind.
20 — Inkrafttreten
Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1. Dezember 1978 in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. November 1988 außer
Kraft.
Der Senator
für Gesundheit und Umweltschutz
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
über die Bekämpfung von Ratten
Vom 28. August 1978
GesU 11C 1
Fernruf: 21 22 - 27 32 oder 21 22 - 1, intern 9 79 - 27 32
ABI. 1978 S. 1890
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG und des $ 6 Abs. 4
ASOG Bin werden zur Ausführung der Verordnung über
die Bekämpfung von Ratten vom 13. November 1973 (GVBl.
S. 1939) folgende Ausführungsvorschriften erlassen:
1 — Befallsfeststellung
Stellen Beauftragte der Bezirksämter — Abteilung Gesund-
heitswesen, Gesundheitsamt — Rattenbefall auf Grundstük-
ken fest, so werden zur Verhütung übertragbarer Krank-
heiten Maßnahmen zur Beseitigung des Rattenbefalls und
zur Sicherung gegen erneuten Befall durchgeführt.
2 — Maßnahmen
(1) Die Maßnahmen bestehen in einer für den Grund-
stückseigentümer kostenlosen Bekämpfung der Ratten
durch. Schädlingsbekämpfer-Meisterbetriebe, die mit dem
Senator für Gesundheit und Umweltschutz einen Rahmen-
vertrag abgeschlossen haben. Hierbei dürfen nur staatlich
geprüfte Mittel verwendet werden. Für größere Einzel-
objekte, die nicht nach den Pauschalsätzen des Vertrages
abgegolten werden können, werden mindestens zwei unver-
bindliche Kostenanschläge angefordert.
{2) Die Durchführung der Bearbeitung wird überprüft; die
Auftragserteilung und die Ergebnisse der Bekämpfungs-
maßnahmen werden karteimäßig festgestelit.
38 — Bundes- und landeseigene Grundstücke
(1) Bundesbehörden und Eigenbetriebe von Berlin haben
selbst für geeignete Rattenbekämpfungsmaßnahmen zu
sorgen.
(2) Rattenbekämpfungsmaßnahmen auf _landeseigenen
Grundstücken, die von den Abteilungen des Bezirksamtes
verwaltet werden, aber nicht dem Grundstücksamt unter-
stehen, werden vom Gesundheitsamt in eigener Zuständig-
keit durchgeführt. Unabhängig davon wird geprüft, ob
erforderlichenfalls geeignete Rattenbekämpfungsmaßnah-
men durchgeführt worden sind.