Path:
Volume Nr. 1, 23. Januar 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV XNr.1 23. Januar 1979 
(3) Die Koordinierungsstelle beteiligt den Koordinierungs- 
ausschuß, wenn sich wesentliche Abweichungen von den 
Bauplanungsunterlagen ergeben. 
13 — Bauzeitenpläne 
Entsprechend Nummer 15 Abs. 1 ABau veranlaßt die 
Koordinierungsstelle in Zusammenarbeit mit der Bau- 
behörde im Bedarfsfalle Ablaufpläne in Netzplantechnik 
nach Maßgabe der jährlichen Finanzierungsraten und läßt 
sie gegebenenfalls fortschreiben. 
14 — Kosten-Termin-Berichte 
(1) Auf der Grundlage der Bauzeitenpläne betreibt die 
Baubehörde eine gekoppelte Ausgabenplanung (Kosten- 
Termin-Planung). 
(2) Im Rahmen der Kostenstandsberichte nach Nummer 13 
ABau oder in Anlehnung an diese Bestimmungen erstellt 
die Baubehörde in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafter 
vierteljährlich Kosten-Termin-Berichte und. gibt sie der 
Koordinierungsstelle sowie dem Senator für Bau- und 
Wohnungswesen zur Kenntnis. 
Abschnitt IV 
Inbetriebnahme und Nutzung 
15 — Inbetriebnahme 
(1) Die Baubehörde teilt dem Krankenhaus den frühest. 
möglichen Inbetriebnahmezeitpunkt rechtzeitig mit. 
(2) Das Krankenhaus stellt eine Inbetriebnahmeplanung 
auf. 
16 — Übergabe 
(1) Im Beisein eines Vertreters der Koordinierungsstelle 
und des Senators für Bau- und Wohnungswesen wird der 
Krankenhausbau von der Baubehörde an den Krankenhaus- 
betrieb übergeben und abgenommen. Dabei festgestellte 
Mängel werden in einer Niederschrift festgehalten. 
(2) Die Baubehörde stellt sicher, daß die für den Betrieb 
der Einrichtungen notwendigen Unterlagen übergeben 
werden (z.B. Betriebsanleitungen, Funktionsbeschreibun- 
gen, Informationen über Probeläufe, technische Einzel- 
heiten u. a.). 
(3) Die Krankenhäuser führen Einweisungsprotokolle, aus 
denen hervorgeht, welche Mitarbeiter mit welchen Geräten 
oder technischen Einrichtungen vertraut gemacht worden 
sind. Das Krankenhaus legt verbindlich fest, wer für Re- 
paraturmeldungen und die Einhaltung der erforderlichen 
Desinfektions- oder Reinigungs- und Wartungsrhythmen 
verantwortlich ist. 
17 — Nutzungserfahrungen 
(1) In den ersten drei Jahren nach der Inbetriebnahme 
tauschen das Krankenhaus, die Abteilung Bauwesen und 
die Koordinierungsstelle ihre Erfahrungen aus, insbeson- 
dere über die Betriebsabläufe unter. den Gesichtspunkten 
bedarfsgerechter Flächenausweisung, zweckmäßiger 
Flächenzuordnung, Raumstruktur, Funktionsgliederung 
Arbeitsplatzgestaltung, technische Ausstattung u. ä. 
(2) Das Krankenhaus erteilt der Koordinierungsstelle die 
erforderlichen Auskünfte. 
(3) Das Krankenhaus meldet. der Koordinierungsstelle 
dem Senator für Bau- und Wohnungswesen und der Abtei- 
lung Bauwesen schriftlich alle wesentlichen Betriebs: 
mängel. 
18 — Baumängel 
(1). Unbeschadet der Verpflichtung des Krankenhauses und 
der. Baubehörde hinsichtlich der Wahrung von Gewähr- 
leistungsansprüchen überprüfen ein Jahr nach Inbetrieb- 
nahme Vertreter der Baubehörde, des Krankenhauses, der 
Koordinierungsstelle und des Senators für Bau- und Woh- 
nungswesen die Leistungen, für die die Gewährleistungs- 
pflicht abläuft. Alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Mänge! 
werden in einer Mängelliste festgehalten. 
A 
(2) Wesentliche Mängel, die innerhalb der ersten fünf 
Jahre auftreten, sind der Koordinierungsstelle und dem 
Senator für Bau- und Wohnungswesen als Entscheidungs- 
hilfe für weitere Vorhaben mitzuteilen. 
Abschnitt V 
Übergangs- und Schlußvorschriften 
19 —- Übergangsregelung 
Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Allgemei- 
nen Anweisung entscheidet die Koordinierungsstelle ge- 
meinsam mit dem Senator für Finanzen und dem Senator 
für Bau- und Wohnungswesen, welche Vorhaben aus dem 
mehrjährigen MKrankenhausbau- und _-finanzierungs- 
programm für die Jahre 1978 bis 1982 ganz oder teilweise 
nach dieser Anweisung zu planen sind. 
20 — Inkrafttreten 
Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1. Dezember 1978 in 
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. November 1988 außer 
Kraft. 
Der Senator 
für Gesundheit und Umweltschutz 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften 
über die Bekämpfung von Ratten 
Vom 28. August 1978 
GesU 11C 1 
Fernruf: 21 22 - 27 32 oder 21 22 - 1, intern 9 79 - 27 32 
ABI. 1978 S. 1890 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG und des $ 6 Abs. 4 
ASOG Bin werden zur Ausführung der Verordnung über 
die Bekämpfung von Ratten vom 13. November 1973 (GVBl. 
S. 1939) folgende Ausführungsvorschriften erlassen: 
1 — Befallsfeststellung 
Stellen Beauftragte der Bezirksämter — Abteilung Gesund- 
heitswesen, Gesundheitsamt — Rattenbefall auf Grundstük- 
ken fest, so werden zur Verhütung übertragbarer Krank- 
heiten Maßnahmen zur Beseitigung des Rattenbefalls und 
zur Sicherung gegen erneuten Befall durchgeführt. 
2 — Maßnahmen 
(1) Die Maßnahmen bestehen in einer für den Grund- 
stückseigentümer kostenlosen Bekämpfung der Ratten 
durch. Schädlingsbekämpfer-Meisterbetriebe, die mit dem 
Senator für Gesundheit und Umweltschutz einen Rahmen- 
vertrag abgeschlossen haben. Hierbei dürfen nur staatlich 
geprüfte Mittel verwendet werden. Für größere Einzel- 
objekte, die nicht nach den Pauschalsätzen des Vertrages 
abgegolten werden können, werden mindestens zwei unver- 
bindliche Kostenanschläge angefordert. 
{2) Die Durchführung der Bearbeitung wird überprüft; die 
Auftragserteilung und die Ergebnisse der Bekämpfungs- 
maßnahmen werden karteimäßig festgestelit. 
38 — Bundes- und landeseigene Grundstücke 
(1) Bundesbehörden und Eigenbetriebe von Berlin haben 
selbst für geeignete Rattenbekämpfungsmaßnahmen zu 
sorgen. 
(2) Rattenbekämpfungsmaßnahmen auf _landeseigenen 
Grundstücken, die von den Abteilungen des Bezirksamtes 
verwaltet werden, aber nicht dem Grundstücksamt unter- 
stehen, werden vom Gesundheitsamt in eigener Zuständig- 
keit durchgeführt. Unabhängig davon wird geprüft, ob 
erforderlichenfalls geeignete Rattenbekämpfungsmaßnah- 
men durchgeführt worden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.