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Volume Nr. 13, 10. Dezember 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.13 10. Dezember 1979 
105 
Der Senator für Arbeit und Soziales 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften 
über die Festsetzung der Regelsätze 
und der Taschengeldsätze 
Vom 23. Oktober 1979 
ArbSoz VII A 12 - 
Fernruf: 21 22 - 22 07 oder 21 22 - 1, intern 9 79 - 22 07 
Se Ar al 
IN. 
ABI. S. 1982 ' 
5 
Der Mehrbedarf von 30 v.H. (823 Abs.1 und 2 und 
8 53 Abs. 2 BSHG) beträgt für 
Haushaltsvorstände und Alleinstehende 93,— DM, 
für sonstige Haushaltsangehörige bis zur 
Vollendung des 7. Lebensjahres 42,— DM, 
vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 
11. Lebensjahres 60,60 DM, 
vom Beginn des 12. bis zur Vollendung des 
15. Lebensjahres . 69,90 DM, 
vom Beginn des 16. bis zur Vollendung des 
21. Lebensjahres 83,70 DM, 
vom Beginn des 22. Lebensjahres an 74,40 DM. 
Der Mehrbedarf von 50 v.H. des Regelsat- 
zes eines Haushaltsvorstandes ($ 23 Abs.2 
2. Halbsatz, $ 24 Abs. 1 [Sockelbetrag], 
8 41 Abs. 2 BSHG) beträgt 
für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 155,— DM, 
für sonstige Haushaltsangehörige vom Be- 
ginn des 16. bis zur Vollendung des 21. Le- 
bensjahres 139,50 DM, 
vom. Beginn des 22. Lebensjahres an 124,— DM. 
Mehrbedarf für Erwerbstätige gemäß $ 23 
Abs. 3 BSHG 
Der Sockelbetrag für den Personenkreis 
der Nummer 18 Abs.1 der AV-Hilu vom 
27. September 1978 (ABl. S.1852 — DBl. 
IV S. 84) 
(ein. Viertel des Regelsatzes eines Haus- 
haltsvorstandes) beträgt 
der Höchstbetrag (50 v. H. des Regelsatzes 
eines Haushaltsvorstandes) 155,— DM. 
Der Sockelbetrag für den in Nummer 18 
Abs.2 der AV-Hilu genannten Personen- 
kreis — beschränktes Leistungsvermögen — 
(ein Drittel: des Regelsatzes eines Haus- 
haltsvorstandes) beträgt 103,30 DM, 
der Höchstbetrag (zwei Drittel des Rege\i- 
satzes eines Haushaltsvorstandes) 
aufgerundet 207,— DM. 
Der für die allgemeine Einkommensgrenze 
nach 8 79 BSHG maßgebende Grundbetrag 
beträgt 620,— DM, 
der Familienzuschlag 248,— DM. 
Für die Berechnung des Eigenanteils von 
Unterhaltsverpflichteten sind 
für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 620,— DM, 
für sonstige Haushaltsangehörige bis zur 
Vollendung des 7. Lebensjahres 210,— DM, 
vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 
11. Lebensjahres 303,— DM, 
vom Beginn des 12. bis zur Vollendung des 
15. Lebensjahres : 349,50 DM, 
vom Beginn des 16. bis zur. Vollendung des 
21. Lebensjahres 418,50 DM, 
vom Beginn des 22. Lebensjahres an 372,— DM 
zugrunde zu legen (zweifacher. bzw. ein- 
einhalbfacher. Regelsatz). 
Auf Grund des 8 3. des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wird 
bestimmt: $ 
6. 
Die Regelsätze der Sozialhilfeempfänger werden wie 
folgt festgesetzt: 
Für Haushaltsvorstände und 
Alleinstehende auf 310,— DM, 
für sonstige Haushaltsangehörige bis 
zur Vollendung des 7. Lebensjahres auf 140,— DM, 
vom Beginn des 8. bis zur Voll- . 
endung des 11. Lebensjahres auf 202,— DM, 
vom Beginn des 12. bis zur Voll- 
endung des 15. Lebensjahres auf 233,— DM, 
vom Beginn des 16. bis zur Voll- 
endung des 21. Lebensjahres auf 279,— DM, 
vom Beginn des 22. Lebensjahres an auf 248,— DM. 
7 
 . 
2. 
Das Taschengeld für Hilfeempfänger in 
Anstalten, Heimen und gleichartigen Ein- 
richtungen gemäß 821 Abs.3 und $27 
Abs. 3 BSHG beträgt 
soweit sie einen Teil der Heimkosten selbst 
tragen, erhöht sich das Taschengeld um 
25 v.H. ihres Einkommens, höchstens je- 
doch um einen Betrag bis zur Höhe von 
20 v.H. des Regelsatzes eines Haushalts- 
vorstandes 62,— DM 
Taschengeldhöchstbetrag 150,— DM. 
8. 
um 
Für minderjährige Hilfeempfänger, die auf Kosten der 
Sozialhilfe untergebracht sind, beträgt das Taschengeld 
in den vorstehend genannten Einrichtungen vom 
1. Januar 1980 an: 
vom Beginn des 5. Lebensjahres 
bis zur Einschulung (gegebenen- 
falls bis zur Vollendung ‘des 
6. Lebensjahres) 
vom Beginn der Einschulung 
(gegebenenfalls vom Beginn des 
7. Lebensjahres bis zur Voll- 
endung des 10. Lebensjahres 
vom Beginn des 11. bis zur Voll- 
endung des 14. Lebensjahres monatlich 26,40 DM, 
vom Beginn des 15. bis zur Voll- 
endung des 17. Lebensjahres monatlich 52,80 DM, 
und im 18. Lebensjahr monatlich 61,60 DM. 
MA 
9. 
Minderjährige Hilfeempfänger, die sich nicht mehr im 
volksschulpflichtigen Alter befinden und eine weiter- 
gehende Schule besuchen bzw. in der Berufsausbildung 
stehen, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 30 v.H. 
des maßgebenden Taschengeldes: 
Vom Beginn des 16. bis zur Voll- 
endung des 17. Lebensjahres be- 
trägt das Taschengeld dann ins- 
gesamt 
im 18. Lebensjahr insgesamt 
10. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 
1980 in Kraft. 
11 
Die Ausführungsvorschriften über die Festsetzung der 
Regelsätze und der Taschengeldsätze vom 26. Septem- 
ber 1977. (ABl. S.1432 — DBl. IV S.134) treten mit 
Ablauf des 31. Dezember 1979 außer Kraft. 
monatlich 68,60 DM, 
monatlich 80,10 DM. 
(Olaf Sund
	        
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