Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.13 10. Dezember 1979
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Der Senator für Arbeit und Soziales
An die Bezirksämter
nachrichtlich
den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
über die Festsetzung der Regelsätze
und der Taschengeldsätze
Vom 23. Oktober 1979
ArbSoz VII A 12 -
Fernruf: 21 22 - 22 07 oder 21 22 - 1, intern 9 79 - 22 07
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IN.
ABI. S. 1982 '
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Der Mehrbedarf von 30 v.H. (823 Abs.1 und 2 und
8 53 Abs. 2 BSHG) beträgt für
Haushaltsvorstände und Alleinstehende 93,— DM,
für sonstige Haushaltsangehörige bis zur
Vollendung des 7. Lebensjahres 42,— DM,
vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des
11. Lebensjahres 60,60 DM,
vom Beginn des 12. bis zur Vollendung des
15. Lebensjahres . 69,90 DM,
vom Beginn des 16. bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres 83,70 DM,
vom Beginn des 22. Lebensjahres an 74,40 DM.
Der Mehrbedarf von 50 v.H. des Regelsat-
zes eines Haushaltsvorstandes ($ 23 Abs.2
2. Halbsatz, $ 24 Abs. 1 [Sockelbetrag],
8 41 Abs. 2 BSHG) beträgt
für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 155,— DM,
für sonstige Haushaltsangehörige vom Be-
ginn des 16. bis zur Vollendung des 21. Le-
bensjahres 139,50 DM,
vom. Beginn des 22. Lebensjahres an 124,— DM.
Mehrbedarf für Erwerbstätige gemäß $ 23
Abs. 3 BSHG
Der Sockelbetrag für den Personenkreis
der Nummer 18 Abs.1 der AV-Hilu vom
27. September 1978 (ABl. S.1852 — DBl.
IV S. 84)
(ein. Viertel des Regelsatzes eines Haus-
haltsvorstandes) beträgt
der Höchstbetrag (50 v. H. des Regelsatzes
eines Haushaltsvorstandes) 155,— DM.
Der Sockelbetrag für den in Nummer 18
Abs.2 der AV-Hilu genannten Personen-
kreis — beschränktes Leistungsvermögen —
(ein Drittel: des Regelsatzes eines Haus-
haltsvorstandes) beträgt 103,30 DM,
der Höchstbetrag (zwei Drittel des Rege\i-
satzes eines Haushaltsvorstandes)
aufgerundet 207,— DM.
Der für die allgemeine Einkommensgrenze
nach 8 79 BSHG maßgebende Grundbetrag
beträgt 620,— DM,
der Familienzuschlag 248,— DM.
Für die Berechnung des Eigenanteils von
Unterhaltsverpflichteten sind
für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 620,— DM,
für sonstige Haushaltsangehörige bis zur
Vollendung des 7. Lebensjahres 210,— DM,
vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des
11. Lebensjahres 303,— DM,
vom Beginn des 12. bis zur Vollendung des
15. Lebensjahres : 349,50 DM,
vom Beginn des 16. bis zur. Vollendung des
21. Lebensjahres 418,50 DM,
vom Beginn des 22. Lebensjahres an 372,— DM
zugrunde zu legen (zweifacher. bzw. ein-
einhalbfacher. Regelsatz).
Auf Grund des 8 3. des Gesetzes zur Ausführung des Bun-
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wird
bestimmt: $
6.
Die Regelsätze der Sozialhilfeempfänger werden wie
folgt festgesetzt:
Für Haushaltsvorstände und
Alleinstehende auf 310,— DM,
für sonstige Haushaltsangehörige bis
zur Vollendung des 7. Lebensjahres auf 140,— DM,
vom Beginn des 8. bis zur Voll- .
endung des 11. Lebensjahres auf 202,— DM,
vom Beginn des 12. bis zur Voll-
endung des 15. Lebensjahres auf 233,— DM,
vom Beginn des 16. bis zur Voll-
endung des 21. Lebensjahres auf 279,— DM,
vom Beginn des 22. Lebensjahres an auf 248,— DM.
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.
2.
Das Taschengeld für Hilfeempfänger in
Anstalten, Heimen und gleichartigen Ein-
richtungen gemäß 821 Abs.3 und $27
Abs. 3 BSHG beträgt
soweit sie einen Teil der Heimkosten selbst
tragen, erhöht sich das Taschengeld um
25 v.H. ihres Einkommens, höchstens je-
doch um einen Betrag bis zur Höhe von
20 v.H. des Regelsatzes eines Haushalts-
vorstandes 62,— DM
Taschengeldhöchstbetrag 150,— DM.
8.
um
Für minderjährige Hilfeempfänger, die auf Kosten der
Sozialhilfe untergebracht sind, beträgt das Taschengeld
in den vorstehend genannten Einrichtungen vom
1. Januar 1980 an:
vom Beginn des 5. Lebensjahres
bis zur Einschulung (gegebenen-
falls bis zur Vollendung ‘des
6. Lebensjahres)
vom Beginn der Einschulung
(gegebenenfalls vom Beginn des
7. Lebensjahres bis zur Voll-
endung des 10. Lebensjahres
vom Beginn des 11. bis zur Voll-
endung des 14. Lebensjahres monatlich 26,40 DM,
vom Beginn des 15. bis zur Voll-
endung des 17. Lebensjahres monatlich 52,80 DM,
und im 18. Lebensjahr monatlich 61,60 DM.
MA
9.
Minderjährige Hilfeempfänger, die sich nicht mehr im
volksschulpflichtigen Alter befinden und eine weiter-
gehende Schule besuchen bzw. in der Berufsausbildung
stehen, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 30 v.H.
des maßgebenden Taschengeldes:
Vom Beginn des 16. bis zur Voll-
endung des 17. Lebensjahres be-
trägt das Taschengeld dann ins-
gesamt
im 18. Lebensjahr insgesamt
10.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar
1980 in Kraft.
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Die Ausführungsvorschriften über die Festsetzung der
Regelsätze und der Taschengeldsätze vom 26. Septem-
ber 1977. (ABl. S.1432 — DBl. IV S.134) treten mit
Ablauf des 31. Dezember 1979 außer Kraft.
monatlich 68,60 DM,
monatlich 80,10 DM.
(Olaf Sund